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7 B 336/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-04, 7 B 336/26
7 B 336/26Tribunal administratif4 août 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-04
Aktenzeichen: 7 B 336/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0804.7B336.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - 23 K 1152/26 - gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 3.2.2026 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 9.12.2025 sei gemäß §§ 64, 55ff. VwVG NRW nicht zu beanstanden.
Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
Der Antragsteller macht geltend, es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, wenn am 8.12.2025 ein ursprünglicher Bescheid aufgehoben und einen Tag später ein weiterer Bescheid erlassen werde und das auch noch unter demselben Aktenzeichen. Damit wird die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, dass die Zwangsgeldfestsetzung der Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 9.12.2025 dient und dass Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Vollstreckungsverfahren nicht erhoben werden können, nicht durchgreifend erschüttert.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2023 - 7 B 660/23 -, juris, Rn. 9 m. w. N.
Deshalb bleibt auch das Vorbringen, es sei nicht erkennbar, in welcher Art und Weise das Ermessen neu ausgeübt worden sei, ohne Erfolg.
Soweit der Antragsteller des Weiteren sinngemäß rügt, die an ihn gerichtete Zustellung der Ordnungsverfügung bzw. des Zwangsgeldbescheids sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, da die Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten bereits mandatiert gewesen sei, führt das ebenso wenig zum Erfolg der Beschwerde; etwaige Mängel der Zustellung wären jedenfalls gemäß § 8 LZG NRW zwischenzeitlich geheilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Bemessung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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