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6 A 1904/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-04, 6 A 1904/24
6 A 1904/24Tribunal administratif4 août 2026
Erfolgloser Zulassungsantrag einer Studiendirektorin, die die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung ihrer Reaktivierung erreichen möchte. Die Feststellung, dass die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides rechtswidrig war, kann mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht begehrt werden, wenn durch diesen Antrag der Streitgegenstand der bisherigen Verpflichtungsklage in unzulässiger Weise ausgewechselt wird.
Entscheidungsdatum: 2026-08-04
Aktenzeichen: 6 A 1904/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0804.6A1904.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Erfolgloser Zulassungsantrag einer Studiendirektorin, die die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung ihrer Reaktivierung erreichen möchte.
Die Feststellung, dass die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides rechtswidrig war, kann mit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht begehrt werden, wenn durch diesen Antrag der Streitgegenstand der bisherigen Verpflichtungsklage in unzulässiger Weise ausgewechselt wird.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 95.000 Euro festgesetzt.
Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die von der Klägerin beabsichtigte Umstellung auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren kommt nicht in Betracht, weil sie sich - soweit ein Fortsetzungsfestsetzungsinteresse besteht - im Streitfall als unzulässige Klageänderung darstellt.
Das erstinstanzlich verfolgte Verpflichtungsbegehren der Klägerin, gerichtet auf die Wiederberufung in das aktive Beamtenverhältnis als Studiendirektorin in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, hat sich dadurch erledigt, dass die Klägerin seit dem 25.8.2025 wieder im aktiven Schuldienst steht. Erledigt sich der Rechtsstreit - wie demnach hier - nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 VwGO, so kann der Zulassungsantragsteller
zwar auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO übergehen, der auf erledigte Verpflichtungsbegehren entsprechend anzuwenden ist.
Allg. M., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 24.1.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354 = juris Rn. 7.
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Maßgabe von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt allerdings nicht im Zulassungsverfahren, sondern erst nach erfolgter Zulassung im Berufungsverfahren in Betracht. Eine Zulassung der Berufung mit dem Ziel einer Entscheidung im Berufungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller bereits im Zulassungsverfahren das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erforderliche besondere Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit darlegt und dieses auch vorliegt, da es andernfalls der Durchführung eines Berufungsverfahrens offenkundig nicht bedarf. Ist das erledigende Ereignis nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags eingetreten, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse noch nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt werden.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 341a m. w. N.
Die Klägerin beruft sich hier darauf, sie verfüge über ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 15.3.2022. Sie habe insoweit ein Rehabilitationsinteresse, weil die behördliche Annahme einer Persönlichkeitsstörung ihre nachhaltige Stigmatisierung bewirkt habe. Ferner beabsichtige sie, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen, wofür die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Reaktivierungsantrags vom 1.2.2022 von Gewicht sei.
Die von ihr mithin begehrte Feststellung, dass der Ablehnungsbescheid vom 15.3.2022 rechtswidrig war, kann die Klägerin indes im vorliegenden Verfahren nicht erreichen. Hierin läge eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands. Ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren liegt auch bei einer erledigten Verpflichtungsklage grundsätzlich nur dann vor, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird; denn nur dann gebietet der § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zugrundeliegende Gedanke der Prozessökonomie, die Weiterführung des Verfahrens zuzulassen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Klageänderung erfüllt sein müssen. Dem Regelungszweck des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der dem Kläger die "Früchte" seiner bisherigen Prozessführung sichern und ihm zu diesem Zweck einen "Fortsetzungsbonus" in Gestalt einer gegenüber § 43 VwGO erleichterten Feststellungsklage gewähren will, entspricht es hingegen nicht, darüber hinausgehende prozessuale Möglichkeiten zu eröffnen, die ohne die eingetretene Erledigung mit der ursprünglichen Verpflichtungsklage nicht hätten erreicht werden können.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.12.2014 - 4 C 33.13 -, BVerwGE 151, 36 = juris Rn. 13 m. w. N., und vom 24.1.1992 - 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 3.7.1996 - 11 A 2725/93 -, NVwZ-RR 1997, 400 = juris Rn. 9 ff m. w. N.
Gemessen daran liegt ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren hier nicht vor; sein Gegenstand ist ein anderer als der der ursprünglichen Verpflichtungsklage. Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist - trotz des insoweit zumindest ungenauen Wortlauts des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO - nach einhelliger Auffassung das Bestehen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf den unterlassenen oder versagten Verwaltungsakt. Nicht zum Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage gehört hingegen die Aufhebung des ablehnenden Bescheids. Diese ist lediglich ein unselbständiger Anfechtungsannex, der im Interesse der Rechtsklarheit bei einer stattgebenden Entscheidung mittenoriert wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.8.2010 - 2 A 796/09 -, DVBl 2010, 1309 = juris Rn. 18 m. w. N.
Der Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts muss dem Kläger in dem nach materiellem Recht maßgeblichen Zeitpunkt zustehen; das wird in der Regel - und so auch im Fall der Reaktivierung nach § 29 Abs. 1 BeamtStG,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 4.11.2015 - 6 A 208/12 -, juris Rn. 28 m. w. N. -
der Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung sein. Wegen der eingetretenen Erledigung ist bei der Fortsetzungsfeststellungsklage hingegen auf die Sach- und Rechtslage bei (resp. unmittelbar vor) Eintritt des erledigenden Ereignisses abzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.12.2014 - 4 C 33.13 -, BVerwGE 151, 36 = juris Rn. 21.
Die Feststellung, dass die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts zum Zeitpunkt des Erlasses des ablehnenden Bescheides - 15.3.2022 - rechtswidrig war, kann davon ausgehend mit der Fortsetzungsfeststellungsklage weder zum Zwecke der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens noch zum Zwecke der Rehabilitation begehrt werden, weil durch diesen Antrag der Streitgegenstand der bisherigen Verpflichtungsklage in unzulässiger Weise ausgewechselt und ein von der ursprünglichen Klage abweichendes Prüfprogramm gefordert würde. Das zeigt gerade der Streitfall, in dem sich im Laufe des Zulassungsverfahrens für die Streitentscheidung bedeutsame Entwicklungen ergeben haben. Namentlich ist eine Reihe von ärztlichen Gutachten und Bescheinigungen aus dem Jahr 2025 eingeholt bzw. eingereicht worden, die für die Entscheidung über die Reaktivierung von Relevanz gewesen wären. Der Frage, ob der Ablehnungsbescheid aufgrund der zum Zeitpunkt seines Erlasses vorliegenden Bescheinigungen und sonstigen Erkenntnisse rechtswidrig war, wäre hingegen nicht nachzugehen gewesen.
Soweit es demgegenüber um den Zeitpunkt der Erledigung geht, wäre der Umstellung der Klage auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren zwar die Unzulässigkeit der Klageänderung nicht entgegenzuhalten; insoweit macht indessen weder die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung ihrer Reaktivierung geltend noch ist dieses sonst ersichtlich. Denn für diesen Zeitpunkt - 25.8.2025 - steht aufgrund der erfolgten Wiederberufung der Klägerin ins Beamtenverhältnis zwischen den Beteiligten bereits hinlänglich fest, dass diese wieder dienstfähig war und demgemäß einen Anspruch auf Reaktivierung hatte. Es ist nicht ersichtlich, dass eine entsprechende gerichtliche Feststellung insoweit erforderlich bzw. für die Klägerin von Wert wäre. Insbesondere scheidet ein Schadensersatzanspruch - offensichtlich - schon deshalb aus, weil der Klägerin bezogen auf diesen Zeitpunkt kein Schaden entstanden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2025 - 6 E 54/25 -, NVwZ-RR 2025, 546 = juris Rn. 4 ff. m. w. N.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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