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19 B 775/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-04, 19 B 775/26
19 B 775/26Tribunal administratif4 août 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-04
Aktenzeichen: 19 B 775/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0804.19B775.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahrgangsstufe 5 der Q.-Gesamtschule S.-V. aufzunehmen, hilfsweise zu verpflichten, erneut über ihren Aufnahmeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).
I. Ein Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige vorrangige Aufnahme als Härtefall gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I - APO-S I - scheidet aus, weil der hierfür zwingend erforderliche Härtefallantrag erstmals am 9. März 2026 (Eingang des Schreibens vom 26. Februar 2026 bei der Schule) und damit verspätet gestellt worden ist.
Nach der ständigen Senatsrechtsprechung steht einer erstmals nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens begehrten Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall grundsätzlich bereits die rechtsfehlerfreie Erschöpfung der Aufnahmekapazität entgegen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2026 - 19 B 567/26 - juris Rn. 3, vom 28. August 2025 - 19 B 934/25 - juris Rn. 3 ff., vom 19. August 2024 - 19 B 746/24 - juris Rn. 12 und vom 4. August 2023 - 19 B 858/23 - juris Rn. 6.
Eine nach Abschluss des rechtmäßig durchgeführten Aufnahmeverfahrens erfolgende überkapazitäre Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall kommt nur in extremen Ausnahmesituationen in Betracht, die vorliegend nicht gegeben ist.
Weder aus dem Anmeldeformular noch dem Vorbringen der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren ergibt sich, dass noch während des laufenden Aufnahmeverfahrens die Aufnahme der Antragstellerin wegen besonderer aus Sicht ihrer Eltern die Annahme eines Härtefalls begründender Umstände beantragt worden ist. Im Anmeldebogen vom 9. Februar 2026 ist die Frage nach einem Härtefallantrag mit „nein“ beantwortet. Und in der Widerspruchsbegründung vom 14. März 2026 wird auf Basis dieser Tatsachengrundlage klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Härtefall auch nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens geltend gemacht werden könne. Denn darin heißt es wörtlich:
„Darüber hinaus wurden die Eltern meiner Mandantschaft bei der Anmeldung nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit der Stellung eines Härtefallantrags und „Ihre“ Auffassung (bzw. haben Sie diese lediglich von der BZR S. übernommen), dass ein späterer Härtefallantrag nicht mehr möglich sei, aufgeklärt. Sonst wäre ein Härtefallantrag von meiner Mandantschaft bereits bei der Anmeldung gestellt worden.
Vorliegend liegt daher eine unzureichende Aufklärung meiner Mandantschaft bei der Anmeldung durch die Schule hinsichtlich der Stellung eines Härtefallantrags vor. Dies geht zu Lasten der Schule“.
Dass bei entsprechender Aufklärung durch die Schule ein Härtefallantrag bereits bei der Anmeldung gestellt worden wäre, hat die Antragstellerseite ferner im Widerspruchsschreiben vom 21. März 2026 sowie im Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 22. April 2026 geltend gemacht.
Der nunmehr abweichend geschilderte und eidesstattlich versicherte Geschehensablauf, die Eltern der Antragstellerin hätten das Feld zur Härtefallfrage im Anmeldebogen offengelassen und nicht ausgefüllt; die Mitarbeiterin der Schule, Frau H., hätte ihnen im Anmeldegespräch mitgeteilt, dass Asthma nicht als Härtefall gewertet werde, ist mit den früheren Angaben nicht in Einklang zu bringen. Hierzu fehlt auch ein konkreterer, den Inhalt der jeweiligen Erklärungen im Anmeldegespräch substantiierender Sachvortrag.
Ungeachtet dessen ändert auch die neuerliche Darstellung der Ereignisse nichts daran, dass ein Antrag auf Aufnahme der Antragstellerin als Härtefall nicht gestellt worden ist. Die Entscheidung der Eltern, von einer Antragstellung abzusehen, weil Frau H. Asthma nicht als ausreichend für eine bevorzugte Aufnahme der Antragstellerin angesehen haben soll, wäre von ihnen selbstbestimmt und eigenverantwortlich getroffen worden. Insbesondere haben sie zu keiner Zeit geltend gemacht, eine als Härtefallantrag auszulegende Erklärung tatsächlich abgegeben zu haben und dass Frau H. diese ignoriert habe. Hierzu reicht das Vorbringen, man habe im Anmeldegespräch auf das bei der Antragstellerin vorliegende Asthma bronchiale hingewiesen, wegen der Vielfalt asthmatischer Erscheinungsbilder nicht aus.
Im Übrigen geht auch die Rechtsauffassung der Antragstellerseite zur Aufklärungspflicht der Schule fehl. Es ist Eltern auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis seitens der Schule möglich und zumutbar, von sich aus im Anmeldegespräch diejenigen besonderen Gründe zu benennen, die aus ihrer Sicht für eine bevorzugte Aufnahme des Kindes an der Schule sprechen können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom17. Juli 2026 - 19 B 567/26 - juris Rn. 8 f.¸ vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 - juris Rn. 9.
Im Fall der Antragstellerin liegen auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I nicht vor.
Beim Begriff des „Härtefalls“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff auf Tatbestandsebene, der der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall hat der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I ein Korrektiv für einen atypischen Einzelfall eröffnet. Als Ausnahmeregelung ist das Tatbestandsmerkmal restriktiv auszulegen. Das Vorliegen eines Härtefalls setzt stets voraus, dass die Versagung des Besuchs der konkreten Wunschschule aufgrund der besonderen Einzelfallumstände zu einer Belastung führen würde, die über die regelmäßig auftretenden Schwierigkeiten, denen Kinder beim Übergang auf weiterführende Schulen ausgesetzt sind, deutlich hinausgeht. Im Grundsatz muss es für die Betroffenen wegen der konkreten sie betreffenden Sondersituation nicht zumutbar sein, sie auf den Besuch einer anderen Schule zu verweisen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ob ein solcher atypischer Ausnahmefall gegeben ist, kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, mögliche Fallgestaltungen lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen. Ganztägiger Betreuungsbedarf wegen der Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, ein Getrenntleben der Eltern oder ein weiterer Schulweg begründen für sich genommen jedenfalls regelmäßig nicht die Annahme eines Härtefalls im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I.
Vgl. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2026 - 19 B 574/26 - juris Rn. 15
Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihr wegen des von der „Gemeinschaftspraxis Kinderärzte D.“ bescheinigten Asthma bronchiale mit allergischer Komponente nur der Besuch der Q.-Gesamtschule S.-V. zumutbar ist. Aus der undatierten ärztlichen Stellungnahme ergibt sich nur, dass über die offenkundig keine Ausnahmesituation begründende ärztliche Empfehlung stabiler Tagesstrukturen und vertrauter Bezugspersonen bei gut planbarer Alltagsgestaltung hinaus eine gute Erreichbarkeit der Sorgeberechtigten von Bedeutung sei und längere Schulwege mit stark frequentierten öffentlichen Verkehrsmitteln möglichst vermieden werden sollen. Beide Empfehlungen lassen sich auch durch den Besuch einer anderen Gesamtschule umsetzen. So sind die Gesamtschule B. und die Gesamtschule I.-straße für die Antragsteller von ihrem Wohnhaus aus laut Google Maps in ca. 7 und 9 Minuten mit dem Fahrrad erreichbar und liegen im Vergleich zur Q.-Gesamtschule S.-V. (ca. 4 Minuten Fahrradweg) nur 400 m bzw. 900 m weiter von ihrem Wohnhaus entfernt.
II. Die weiteren Beschwerdegründe rechtfertigen ebenfalls nicht den Erlass einer dem Haupt- oder Hilfsantrag entsprechenden einstweiligen Anordnung.
Die Schulleiterin hat entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin von dem ihr durch § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und frei von Rechtsfehlern entschieden, den Bandbreitenhöchstwert von 29 (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW) wegen der Aufnahme von 18 Kindern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 162 (6 x 27) Schulplätze zu vergeben. Ihre Ermessensentscheidung hat die Schulleiterin auf einer zutreffenden, und den Vorgaben des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW entsprechenden Tatsachengrundlage getroffen. Im Zeitpunkt der Reduzierungsentscheidung am 11. Februar 2026 stand für die Schulleiterin fest, dass sie tatsächlich 18 Schülerinnen und Schüler und damit mehr als die gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW erforderlichen 12 im Gemeinsamen Lernen aufnehmen würde. Mit Ablauf des Anmeldezeitraums am Ende des 11. Februar 2026 lagen der Schulleiterin für die 18 vorhandenen Schulplätze 37 Anmeldungen von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf vor, von denen sie ausweislich des Protokolls über das Losverfahren am 17. Februar 2026 18 Schüler differenziert nach Geschlecht auf die beiden von ihr gebildeten Leistungsgruppen verteilt und erst im Anschluss daran die weiteren Plätze im Losverfahren an Regelschüler vergeben hat. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, welche Bedeutung der Verteilerkonferenz für das Gemeinsame Lernen der S. Gesamtschulen vom 19. Februar 2026 für die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW von der Schulleiterin in eigener Verantwortung zu treffenden Aufnahmeentscheidung vom 17. Februar 2026 zukommen soll.
Die Schulleiterin hat ihr Ermessen auch ansonsten rechtmäßig ausgeübt. Ihre Erklärung „Begrenzung des Klassenfrequenzwertes auf bis zu 27 Schülerinnen und Schüler“ vom 11. Februar 2026 belegt, dass sie ihr Ermessen erkannt und in Kenntnis der 37 angemeldeten „GL-Kinder“ ausgeübt hat. Darin ist ausgeführt, dass sie nach der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SchulG NRW vorliegen, im Rahmen ihrer Ermessensausübung den Klassenfrequenzwert auf 27 Schüler pro Klasse begrenzt. Entgegen der Beschwerdebegründung liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Schulleiterin ihres Ermessensspielraums hinsichtlich der möglichen Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse nicht bewusst gewesen sein könnte. Die Schulleiterin war auch nicht gehalten, zu erläutern, weshalb sie sich nicht für eine Reduzierung auf 28 Schülerinnen und Schüler je Klasse entschieden hat. Mit der Aufnahme von 18 „GL-Kindern“ war die nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW erforderliche Mindestanzahl von 12 deutlich überschritten. Die Reduzierungsentscheidung mit der Zahl der aufzunehmenden Inklusionsschüler unter Hinweis auf das eigene Ermessen zu begründen, ist frei von Rechtsfehlern. Die Regelung des § 46 Abs. 4 SchulG NRW ist gerade vor dem Hintergrund geschaffen worden, dass die Ausschöpfung der maximalen Aufnahmekapazität aus pädagogischen Gründen nicht vertretbar ist, wenn Schülerinnen und Schüler ohne und mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in Klassen gemeinsam unterrichtet werden.
Vgl. Landtag NRW, Drucksache 16/2432, S. 59.
Auch der Einwand der Antragstellerin, das nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen des Schulträgers sei nicht ordnungsgemäß erteilt worden, greift nicht durch. Die Schulleiterin hat in ihrer schriftlichen Erklärung vom 11. Februar 2026 auf den „Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in die Klassen 5 der weiterführenden Schulen der Stadt S.“ der Stadt S. - Amt für Schulentwicklung - mit Stand 19. November 2025 (im Folgenden: Leitfaden) Bezug genommen. Darin ist auf Seite 5 ausgeführt: „In Anwendung des § 46 Absatz 4 Schulgesetz erteilt der Schulträger sein Einverständnis, dass an allen Gymnasien, Gesamt- und Realschulen, an denen Gemeinsames Lernen eingerichtet ist, die Klassenstärke bis auf 27 SuS und an Hauptschulen bis auf 24 SuS in den fünften Klassen begrenzt werden darf. Die Vorgaben des § 46 Absatz 4 Schulgesetz sind einzuhalten.“ Diese allgemeine Erklärung durch die Stadt S. als Schulträgerin genügt den an das Einvernehmen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zu stellenden Anforderungen. Die Erklärung ist der Stadt S., dem das Amt für Schulentwicklung als Herausgeberin des Leitfadens als Organ angehört, ohne weiteres zurechenbar. Zudem ist die Erklärung hinreichend bestimmt. Sie erfasst alle Schulformen - auch die Gesamtschulen - im Stadtgebiet, an denen ein Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet ist, und bezieht sich konkret auf das Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2026/2027, weil der Leitfaden von der Schulträgerin erkennbar für dieses angepasst und aktualisiert worden ist. Dass die Abgabe der Erklärung durch die Schulträgerin zukunftsgerichtet und vor Beginn des Anmeldeverfahrens erfolgt ist, ist unschädlich. Sinn und Zweck des Einvernehmens ist es, den Schulträger vor dem Hintergrund seiner Pflicht zu beteiligen, im Rahmen der Schulentwicklungsplanung ein bedarfsgerechtes und bedürfnisorientiertes Angebot an Schulplätzen an den verschiedenen Schulformen zur Verfügung zu stellen (vgl. § 78 Abs. 4 und 5, § 80 SchulG NRW). Dieses Ziel wird auch durch eine generelle alle Schulen betreffende und unter die Bedingung gestellte Erklärung, dass die Voraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erfüllt sind, erreicht, zumal die Schulträgerin hier infolge der ihr vorliegenden Daten zur Zahl der schulpflichtigen Kinder in ihrem Zuständigkeitsbereich bereits vor Beginn des Anmeldeverfahrens beurteilen konnte, ob bei einer allgemeinen Reduzierung der Aufnahmekapazität insgesamt genügend Schulplätze im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden. Ein formelles Antragserfordernis für die Erteilung des Einvernehmens besteht entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin nicht.
Schließlich steht an der Q.-Gesamtschule S.-V. auch kein weiterer Schulplatz zur Verfügung, weil die Schulleiterin rechtswidrig ein anderes Kind als Härtefall aufgenommen hat. Die Versagung des Schulplatzes und der Verweis auf eine andere Schule würde für das in einer außergewöhnlichen Sondersituation befindliche Kind und seine Familie eine nicht mehr zumutbare Belastung darstellen. Da der Vater des als Härtefall aufgenommenen Kindes voll berufstätig ist und sich die Mutter im Koma befindet, ist die Familie psychisch stark belastet und in ihrer Alltagsorganisation extrem eingeschränkt. Der Besuch derselben Schule mit dem bereits an der Q.-Gesamtschule S.-V. aufgenommenen Geschwisterkind ist geboten, um der Ausnahmesituation bestmöglich gerecht zu werden. Hierdurch wird die Familie zudem organisatorisch/logistisch entlastet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin hier mit 2.500,00 Euro.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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