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10 A 1682/26.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-04, 10 A 1682/26.A
10 A 1682/26.ATribunal administratif4 août 2026
Nimmt der Asylantragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zurück, entfällt insoweit im Berufungszulassungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann sich daraus ergeben, dass eine bestimmte Frage in dem zuzulassenden Rechtsmittelverfahren der Vorlage an den EuGH bedarf.
Entscheidungsdatum: 2026-08-04
Aktenzeichen: 10 A 1682/26.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0804.10A1682.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG; § 78 Abs. 3 AsylG; § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, VwGO § 138 Nr. 3
Nimmt der Asylantragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zurück, entfällt insoweit im Berufungszulassungsverfahren das Rechtsschutzbedürfnis.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann sich daraus ergeben, dass eine bestimmte Frage in dem zuzulassenden Rechtsmittelverfahren der Vorlage an den EuGH bedarf.
Der Antrag wird hinsichtlich der Kläger zu 1. und zu 3. bis 5. verworfen. Im Übrigen wird er abgelehnt.
Die Kläger tragen zu je 1/5 die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
I. Der Antrag der Kläger zu 1. und zu 3. bis 5. ist unzulässig.
In Bezug auf die Entscheidungen des Bundesamtes, die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zuzuerkennen (Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Dezember 2023), fehlt es am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Kläger mit anwaltlichem Schreiben an das Bundesamt vom 16. Juni 2026 erklärt haben, die gestellten Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz zurückzunehmen.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 6. August 2019 - 2 A 629/16.A -, juris Rn. 6.
Hinsichtlich der übrigen Entscheidungen im Bescheid vom 27. Dezember 2023 (Ziffern 2 sowie 4 bis 6), die von der Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz nicht berührt werden, ist der Zulassungsantrag unzulässig, weil die Kläger diesbezüglich keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe benennen und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend darlegen.
II. Der zulässige Antrag der Klägerin zu 2. ist unbegründet.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn mit dem Zulassungsantrag neue rechtliche Gesichtspunkte aufgezeigt werden, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 6 B 70.17 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2023 - 2 A 1169/23 -, juris Rn. 4.
Dies zugrunde gelegt fehlt es hinsichtlich der aufgeworfenen Frage,
ob Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (QRL) dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtspraxis entgegenstehen, nach der die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL keine Anwendung findet, wenn die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruht, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller sein Heimatland verlassen hat,
bereits an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit.
Die Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach setzt die Anwendung von Art. 4 Abs. 4 QRL voraus, dass der Antragsteller „vorverfolgt ausgereist“ ist,
vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 16 (in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft),
bzw. dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem „vor der Ausreise“ erlittenen oder damals unmittelbar drohenden Schaden (Vorschädigung) und dem befürchteten künftigen Schaden besteht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 21, und vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 30 f. (in Bezug auf die Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG).
Neue rechtliche Gesichtspunkte, die gleichwohl einen Klärungsbedarf begründen könnten, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Solche ergeben sich im Übrigen auch nicht infolge des Inkrafttretens der Verordnung 2024/1347 (Qualifikationsverordnung) am 12. Juni 2026, die in Art. 4 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 1 lit. a) insoweit identische Regelungen beinhaltet.
Die Klärungsbedürftigkeit folgt schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin die Frage für unionsrechtlich nicht geklärt hält und eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung für notwendig erachtet.
In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass sich die grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache auch daraus ergeben kann, dass eine bestimmte Frage in dem zuzulassenden Rechtsmittelverfahren der Vorlage an den EuGH bedarf.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 2017 - 1 BvR 1994/13 -, juris Rn. 13, m. w. N. (zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Dass hier eine Vorlage an den EuGH erforderlich wäre, ist unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht dargelegt. Hierfür lässt sich dem Zulassungsvorbringen, das sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinandersetzt, nichts Belastbares entnehmen.
Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2026 - 10 A 3438/25.A -, juris Rn. 12.
Dass ein solcher Fall hier vorlag, legt die Klägerin nicht dar. Entgegen ihrer Auffassung war das Verwaltungsgericht nach den vorstehenden Maßstäben nicht verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass es trotz der Wahrunterstellung der von der Klägerin zum Gegenstand von Beweisanträgen gemachten Tatsachen davon ausging, dass ihr zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Schaden i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG a. F. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die im Libanon stattfindenden Kampfhandlungen waren Gegenstand der informatorischen Anhörung der Klägerin und ihrer Familienangehörigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Vorab hatte das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. April 2026 auf die nach seiner Einschätzung einschlägigen Erkenntnisquellen hingewiesen. Allein der Umstand, dass die vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht den subjektiven Erwartungen der Klägerin entsprechen, führt nicht zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D -, juris Rn. 11, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2026 - 1 A 446/26.A -, juris Rn. 5.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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