Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-03, 2 B 665/26.NE

2 B 665/26.NETribunal administratif3 août 2026

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 2 B 665/26.NE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-08-03

Aktenzeichen: 2 B 665/26.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0803.2B665.26NE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstwei­lige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus ande­ren wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Im Rahmen von § 47 Abs. 6 VwGO bindet das Erfordernis eines schweren Nachteils die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzun­gen, als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nach­teils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Um­stände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.

Allein der Umstand, dass die Umsetzung des ange­griffenen Bebauungsplans unmit­telbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nach­teil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebau­ungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ei­ne schwerwiegende Beein­trächtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.

Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugset­zung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich un­wirksam erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. August 2025 - 2 B 1244/24.NE -, juris Rn. 7 bis 12, und vom 28. Ap­ril 2025 - 10 B 336/25.NE -, juris Rn. 7 bis 12, beide m. w. N.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Außervollzugssetzung des Bebauungs­plans hier nicht angezeigt.

Ein schwerer Nachteil liegt nicht vor. Dass der Antrag des Antragstellers auf Ertei­lung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 15. April 2026 unter Verweis auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche in dem streitigen Bebauungsplan ab­gelehnt worden ist, reicht dafür nicht aus. Bei dieser Ablehnung des Bauantrags handelt es sich schlicht um einen Vollzug des Bebauungsplans, der - regelmäßig und so auch hier - gerade keine schweren Nachteile im genannten Sinne zu begründen vermag. Unabhängig davon ist die Erteilung der Baugenehmigung auch nicht nur wegen ei­nes Verstoßes gegen die genannte bauplanungsrechtliche Festsetzung, sondern auch wegen des Verstoßes gegen weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften - wie z.B. die Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin - versagt worden, so dass die Baugeneh­mi­gung unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans abgelehnt wurde.

Aus anderen wichtigen Gründen ist die Außervollzugssetzung auf Grundlage der An­tragsbegründung ebenfalls nicht geboten. Denn selbst bei unterstellter (offensichtli­cher) Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans fehlte es aus den genannten Gründen an einer (planbedingten) Beeinträchtigung des Antragstellers, die - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Vielmehr muss der An­tragsteller wie jeder andere Bauherr nach Ablehnung seines Bauantrags den Rechts-weg beschreiten und Verpflichtungsklage erheben. Dies hat er offensichtlich auch bereits getan. Im Rahmen des Klageverfahren mag unter Umständen die Wirksam­keit der in Rede stehenden Festsetzung des Bebauungsplans inzident geklärt wer­den. Die damit einhergehenden Verzögerungen hat der Antragsteller hinzunehmen, denn sie und die damit verbundenen Nachteile sind in einem Baugenehmigungsver­fahren nicht ungewöhnlich, sondern treffen in gleicher Weise eine Vielzahl von Bau­willigen, die ihr jeweiliges Vorhaben in Abweichung von den Fest­setzungen eines Bebauungsplans - oder in Abweichung von anderen Normen im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO - verwirklichen wollen und denen regelmäßig ein länge­rer Rechtsstreit mit der Bauaufsichtsbehörde nicht erspart bleibt.

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 1995 - 4 NG 1454/95 -, juris Rn. 25.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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