projets
2 B 665/26.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-08-03, 2 B 665/26.NE
2 B 665/26.NETribunal administratif3 août 2026
Entscheidungsdatum: 2026-08-03
Aktenzeichen: 2 B 665/26.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0803.2B665.26NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Im Rahmen von § 47 Abs. 6 VwGO bindet das Erfordernis eines schweren Nachteils die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen, als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
Allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. August 2025 - 2 B 1244/24.NE -, juris Rn. 7 bis 12, und vom 28. April 2025 - 10 B 336/25.NE -, juris Rn. 7 bis 12, beide m. w. N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Außervollzugssetzung des Bebauungsplans hier nicht angezeigt.
Ein schwerer Nachteil liegt nicht vor. Dass der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Baugenehmigung mit Bescheid vom 15. April 2026 unter Verweis auf die Festsetzung einer privaten Grünfläche in dem streitigen Bebauungsplan abgelehnt worden ist, reicht dafür nicht aus. Bei dieser Ablehnung des Bauantrags handelt es sich schlicht um einen Vollzug des Bebauungsplans, der - regelmäßig und so auch hier - gerade keine schweren Nachteile im genannten Sinne zu begründen vermag. Unabhängig davon ist die Erteilung der Baugenehmigung auch nicht nur wegen eines Verstoßes gegen die genannte bauplanungsrechtliche Festsetzung, sondern auch wegen des Verstoßes gegen weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften - wie z.B. die Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin - versagt worden, so dass die Baugenehmigung unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans abgelehnt wurde.
Aus anderen wichtigen Gründen ist die Außervollzugssetzung auf Grundlage der Antragsbegründung ebenfalls nicht geboten. Denn selbst bei unterstellter (offensichtlicher) Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans fehlte es aus den genannten Gründen an einer (planbedingten) Beeinträchtigung des Antragstellers, die - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Vielmehr muss der Antragsteller wie jeder andere Bauherr nach Ablehnung seines Bauantrags den Rechts-weg beschreiten und Verpflichtungsklage erheben. Dies hat er offensichtlich auch bereits getan. Im Rahmen des Klageverfahren mag unter Umständen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Festsetzung des Bebauungsplans inzident geklärt werden. Die damit einhergehenden Verzögerungen hat der Antragsteller hinzunehmen, denn sie und die damit verbundenen Nachteile sind in einem Baugenehmigungsverfahren nicht ungewöhnlich, sondern treffen in gleicher Weise eine Vielzahl von Bauwilligen, die ihr jeweiliges Vorhaben in Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans - oder in Abweichung von anderen Normen im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO - verwirklichen wollen und denen regelmäßig ein längerer Rechtsstreit mit der Bauaufsichtsbehörde nicht erspart bleibt.
Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 1995 - 4 NG 1454/95 -, juris Rn. 25.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.