Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-30, 19 B 782/26

19 B 782/26Tribunal administratif30 juil. 2026

Regest

Im Aufnahmeverfahren für Gesamtschulen, die in einem differenzierten Unterrichts­system Bildungsgänge zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 APO S-I stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungs­fähigkeit zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Leistungsheterogenität gebietet eine Zusammensetzung der Schülerschaft, die das gesamte Leistungsspektrum in einem ausgewogenen Verhält­nis abbildet. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters, wie er der Leistungsheteroge­nität im Einzelnen Rechnung trägt. Er ist nicht verpflichtet, neben den Noten der drei „Kernfächer“ (Deutsch, Mathematik und Sachunterricht) auch die Zeugnisnote im Fach Englisch für die Zuordnung zu den Leistungsgruppen zu berücksichtigen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 782/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-30

Aktenzeichen: 19 B 782/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0730.19B782.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: § 46 SchulG NRW; § 1 Abs. 2 Satz 3 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I

Leitsätze

Im Aufnahmeverfahren für Gesamtschulen, die in einem differenzierten Unterrichts­system Bildungsgänge zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 APO S-I stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungs­fähigkeit zu berücksichtigen.

Der Grundsatz der Leistungsheterogenität gebietet eine Zusammensetzung der Schülerschaft, die das gesamte Leistungsspektrum in einem ausgewogenen Verhält­nis abbildet.

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters, wie er der Leistungsheteroge­nität im Einzelnen Rechnung trägt. Er ist nicht verpflichtet, neben den Noten der drei „Kernfächer“ (Deutsch, Mathematik und Sachunterricht) auch die Zeugnisnote im Fach Englisch für die Zuordnung zu den Leistungsgruppen zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht darge­legten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, den Antragsteller vorläufig zum Schuljahr 2026/2027 in die Jahr­gangsstufe 5 der Gesamtschule N. in F. aufzunehmen, hilfsweise zu ver­pflichten, erneut über seinen Aufnahmeantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauf­fassung des Gerichts zu entscheiden. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdever­fahren die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anordnungsan­spruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).

I. Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Antragsteller seinen bereits erstin­stanzlich erhobenen Einwand fort, es liege keine rechtmäßige Begrenzung der Auf­nahmekapazität durch den Schulleiter gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vor, weshalb noch an 10 Kinder Schulplätze zu vergeben seien. Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht festgestellt, dass die Reduzierung auf 27 Kinder je Eingangsklas­se rechtmäßig erfolgt ist, weil der Schulleiter von dem ihm durch § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und frei von Rechtsfeh­lern entschieden hat, den Bandbreitenhöchstwert von 29 Schülern wegen der Auf­nahme von 15 Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf um den Wert 2 zu unterschreiten und insgesamt 135 (5 x 27) Schulplätze zu vergeben. Inso­weit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffen­den Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Mit diesen setzt sich die Beschwerde nicht ansatzweise auseinander.

Es bestehen auch keine Zweifel, dass die Stadt F. als Schulträgerin gegenüber dem Schulleiter das nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderliche Einverneh­men für die inklusionsbedingte Begrenzung der Schülerzahl erteilt hat. Dies ergibt sich eindeutig aus der Erklärung des Schulleiters im „Protokoll des Auswahlverfah­rens für das Schuljahr 2026/27“ vom13. Februar 2026 sowie seinem Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 15. April 2026. Im Beschwer­deverfahren hat die Stadt F. - Fachbereich Schule - mit Schriftsatz vom 15. Juli 2026 dies ausdrücklich bestätigt und konkretisiert, dass die Herstellung des Einver­nehmens am 11. November 2025 in der Regionalkonferenz erfolgt sei. Auch insoweit enthält die Beschwerde nur einen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts negie­renden Satz ohne weitergehende substantiierte Begründung.

II. Der Schulleiter hat auch im Auswahlverfahren entgegen der erneut mit der Be­schwerde erhobenen Rüge das Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität ge­mäß § 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprü­fungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) rechtsfehlerfrei angewandt.

Der Grundsatz der Leistungsheterogenität gebietet, dass die Schülerinnen und Schü­ler der Gesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in ei­nem ausgewogenen Verhältnis vertreten. Ziel der Gesamtschule ist es, in einer orga­nisatorisch und pädagogisch eigenständigen Schulform unterschiedliche Begabun­gen und Neigungen der Schüler gleichberechtigt zu fördern. Die schulformspezifi­sche Ausgestaltung der Gesamtschule wird durch § 17 Abs. 1 und 2 SchulG NRW dahin bestimmt, dass in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge zu ermöglichen sind, die zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, und dass die Gesamtschule die Klassen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II) umfasst.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2025 - 19 B 1010/25 - juris Rn. 22, m. w. N.

Wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, bestand für den Schulleiter keine Verpflichtung, das Fach Englisch bei der Berechnung des Notendurchschnitts für die Aufteilung der Schüler in Leistungsgruppen einzubeziehen, um die Vorgabe in § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I zur Leistungsheterogenität zu wahren. Es liegt im pflichtge­mäßen Ermessen des Schulleiters, wie er der o. g. Zielsetzung des Aufnahmekriteri­ums der Leistungsheterogenität im Einzelnen Rechnung trägt. Er hat ausgehend von dem Auftrag der Gesamtschule, in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungs­gänge zu ermöglichen, die zu allen Schulabschlüssen führen, lediglich zu gewähr­leisten, dass in den Eingangsklassen der Gesamtschule Schüler mit unterschiedli­chem Leistungsniveau vertreten sind und dass zwischen Schülern mit geringerem und Schülern mit höherem Leistungsniveau ein ausgewogenes Verhältnis besteht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2025 - 19 B 1010/25 - juris Rn. 32 ff., m. w. N.

Hiermit steht die Ermessensausübung des Schulleiters in Einklang, die Aufteilung der Schüler auf drei Leistungsgruppen nach Schwellenwerten auf Grundlage der errech­neten Durchschnittsnote vorzunehmen, die sich vorliegend aus den Noten der Halb­jahreszeugnisse der Klasse 4 in den Fächern Deutsch (Teilbereiche Sprache, Lesen und Rechtschreibung), Mathematik und Sachunterricht zusammensetzt. Der Noten­durchschnitt dieser drei „Kernfächer" liefert eine verlässliche Aussage über das Leis­tungsbild der angemeldeten Kinder. Zwingende Gründe, weshalb es zur Sicherstel­lung der ausgewogenen Leistungsheterogenität an der Gesamtschule darüber hinaus noch der Berücksichtigung der Note im Fach Englisch bedarf, benennt der Antragsteller nicht. Darauf, dass auch die V. Formel verwandt werden kann, kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit der konkreten Ermessensent­scheidung ebenso wenig an, wie auf die zur Erlangung der Hochschulreife erforderli­chen Fremdsprachenkenntnisse.

Erfolglos bleibt auch der Einwand des Antragstellers, es liegt eine rechtswidrige Be­nachteiligung der Kinder ohne festgestellten sonderpädagogischen Unterstützungs­bedarf aus der Leistungsgruppe III vor, weil dieser Leistungsgruppe die weit über­wiegende Zahl der „GL-Kinder“ zugeordnet worden sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird dem Grundsatz der Leistungs­heterogenität der aufzunehmenden Schülergruppe gerade auch dadurch Rechnung getragen, dass angemeldete Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischem Unter­stützungsbedarf entsprechend ihres Leistungsbilds auf die gebildeten Leistungsgrup­pen angerechnet werden. Dass nach § 1 Abs. 4 APO-S I für Kinder mit festge­stelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ein eigenständiges Auswahl­verfahren vorgesehen ist, verlangt keine abweichende Beurteilung. Denn dies ist für die leis­tungsmäßige Ausgewogenheit der Schülerschaft unerheblich.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. September 2025 - 19 B 1010/25 - juris Rn. 21 ff., vom 19. August 2024 - 19 B 569/24 - juris Rn. 9 ff., jeweils m. w. N.

Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Rüge des Antragstellers als unbegrün­det, der durch die Abmeldung eines Mädchens der Leistungsgruppe I nachträglich wieder freigewordene Schulplatz hätte zwischen den Kindern der Leistungsgrup­pen II und III ausgelost werden müssen. Der Schulleiter durfte den nachträglich frei­gewordenen Schulplatz rechtsfehlerfrei nach den Aufnahmekriterien „Leistungshe­terogenität“ (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I), „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) an das einzige Mädchen auf der Nachrückerliste der Leistungsgrup­pe II vergeben, weil das Kontingent von Kindern aus der Leistungsgruppe I bereits erschöpft war. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, war es daher sachgerecht, zur Wahrung der Ausgewogenheit der aufzunehmenden Schülergruppe auf ein Kind aus der gegenüber der Leistungsgruppe III leistungsstärkeren Leistungs­gruppe II zurückzugreifen. Im Übrigen wäre der männliche Antragsteller selbst bei einer Berücksichtigung auch der Nachrückerliste der Leistungsgruppe III nicht zum Zuge gekommen, weil der freigewordene Platz nach dem von dem Schulleiter ange­wandten Aufnahmekriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ wieder an ein Mädchen vergeben werden musste.

III. Seine mit der Beschwerde erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe ver­kannt, dass kein „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (Aufnahme­kriterium nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I) vorliege, hat der Antragsteller nach Einsichtnahme in die Verwaltungsakten nicht weiter aufrechterhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller bemisst der Se­nat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Ver­waltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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