Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-28, 15 A 3551/25

15 A 3551/25Tribunal administratif28 juil. 2026

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 3551/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-28

Aktenzeichen: 15 A 3551/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0728.15A3551.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

  1. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen nicht die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 9. Juni 2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3, und vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 4.

Solche Zweifel sind nicht dargetan.

  1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,

festzustellen, dass die 3G-Regelung der Beklagten für das Kulturhaus H. seit dem 3. April 2022 rechtswidrig war,

hilfsweise festzustellen, dass die 3G-Regelung der Beklagten für das Kulturhaus H. am 13. Mai 2022 rechtswidrig war,

als unzulässig abgewiesen. Dem Kläger fehle - sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag - das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Die streitige 3G-Regelung sei schon vor Jahren außer Kraft getreten. Eine konkrete Wiederholungsgefahr sei nicht zu erkennen. Ein Rehabilitationsinteresse des Klägers bestehe nicht. Dass er eine Schadensersatzklage anstrebe, habe er ebenfalls nicht dargetan. Schließlich sei auch ein qualifizierter Grundrechtseingriff durch eine sich typischerweise kurzfristig erledigende Maßnahme nicht erkennbar. In Grundrechte des Klägers - insbesondere sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) - sei weder durch die Regelung in dem seinerzeit von der Beklagten aufgestellten Hygienekonzept noch durch deren Umsetzung eingegriffen worden, nachdem er erfolgreich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht habe. Er gebe selbst an, bei der Einlasskontrolle eine Abschrift des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2022 - 12 L 448/22 - auf seinem Smartphone vorgezeigt und daraufhin dem Tenor entsprechend ohne Nachfrage nach einem 3G-Nachweis Zugang zum Kulturhaus erhalten zu haben. Die darüber hinaus begehrte abstrakte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Forderung nach einem 3G-Nachweis in dem seinerzeit geltenden Hygienekonzept für das Kulturhaus H. lasse keinen Bezug zu individuellen Belangen des Klägers erkennen. Art. 79 Abs. 1 DS-GVO begründe weder ein subjektives Recht auf eine gerichtliche Feststellung eines Verstoßes noch einen Anspruch auf „Genugtuung“ im Fall einer verordnungswidrigen Verarbeitung, sondern setze die Behauptung einer Rechtsverletzung im Rahmen einer Datenverarbeitung voraus. Dies sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar. Ebenso wie das einfachrechtliche Verwaltungsprozessrecht garantiere auch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz dem Bürger keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung, sondern treffe eine Systementscheidung für den Individualrechtsschutz. Lediglich auf eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle in diesem Sinne sei das auch nach zwischenzeitlicher Aufhebung der in Streit stehenden Zugangsregelung aufrecht erhaltene Feststellungsbegehren des Klägers gerichtet, wie sich deutlich aus seiner Bekundung in der mündlichen Verhandlung ergebe.

  1. Die dagegen mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände greifen nicht durch.

a) Ohne Erfolgt rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe sein Argument, die Sichtweise des Gerichts führe zu der „paradoxen Situation“, dass ein von einer bevorstehenden rechtswidrigen Datenverarbeitung Betroffener Rechtsschutz in der Hauptsache nur unter Duldung dieser rechtswidrigen Datenverarbeitung erlangen könne, da bei (erfolgreicher) Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz keine unrechtmäßige Datenverarbeitung mehr erfolge, „nicht aufgegriffen - gar ignoriert“. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen im Tatbestand des angegriffenen Urteils wiedergegeben und ist ihm in der Sache zurecht nicht gefolgt.

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - den Rechtsweg nicht nur bei aktuell anhaltenden, sondern grundsätzlich auch bei Rechtsverletzungen, die in der Vergangenheit erfolgt sind, allerdings unter dem Vorbehalt eines darauf bezogenen Rechtsschutzbedürfnisses. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es grundsätzlich vereinbar, wenn die Fachgerichte ein Rechtsschutzinteresse nur so lange als gegeben ansehen, wie ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet darüber hinaus, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche (Hauptsache-)Ent­scheidung kaum erlangen kann.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2024 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 27 f., m. w. N.

Solche Eingriffe können auch durch Beeinträchtigungen des vom Kläger angeführten Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) bewirkt werden. Nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen gewährt Art. 19 Abs. 4 GG dann einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren. Durch ein Eilverfahren wird das Rechtsschutzinteresse nur vorläufig und anders als im Hauptsacheverfahren erfüllt. Unterschiede bestehen in verfahrensrechtlicher und in materiellrechtlicher Hinsicht. Der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren kann deshalb durch ein Eilverfahren grundsätzlich nicht überflüssig werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2024 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 30 ff., m. w. N.

Indessen begründet nicht jeder Eingriff in Grundrechte - auch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung der Rechtswidrigkeit im Hauptsacheverfahren. Konnte der Grundrechtseingriff aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgewendet werden, fehlt insoweit - selbst in Konstellationen schwerer Grundrechtsbeeinträchtigungen - das Feststellungsinteresse. Bleibt eine belastende Wirkung - etwa durch die Begründung der Maßnahme - bestehen, reicht diese für die Annahme eines Feststellungsinteresse nur aus, wenn sie ein besonderes Gewicht hat, das die begehrte Feststellung als „Genugtuung“ oder zur Rehabilitation erfordert. Dies kann zum Beispiel bei einer diskriminierenden Wirkung der Fall sein.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2024 - 1 BvR 461/03 -, juris Rn. 36, 39, 47 (betreffend eine verbotene Versammlung, die auf Grund einer im Eilrechtsschutzverfahren wiederhergestellten aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs wie geplant durchgeführt werden konnte).

Jedenfalls an einer solchen fortwirkenden Belastung fehlt es hier. Dass der Kläger allein durch das damalige Fortbestehen der für ihn nicht angewendeten Regelung einer Belastung von besonderem Gewicht ausgesetzt gewesen wäre, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht feststellen können. Daraus, dass die Beklagte, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, „[n]ach Kenntnisnahme von den rechtlichen Ausführungen in dem im Eilverfahren ergangenen Eilbeschluss“ gehalten gewesen wäre, „alle Besucher, die die damals streitgegenständliche Veranstaltung [… besuchen wollten], einzulassen, ohne von diesen anderen Besuchern ebenfalls die Vorlage eines 3G-Nachweises zu fordern“, kann er für seine eigene (Grund-)Rechtsposition nichts herleiten. Weitere entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, macht Kläger insoweit auch im Zulassungsverfahren nicht geltend.

b) Erfolgslos bleiben auch die weiteren Ausführungen des Klägers, ebenfalls nicht eingegangen sei das Verwaltungsgericht auf seine Argumentation, „dass es bereits unionsrechtlich geboten sei, die „anerkannten“ Fallgruppen des besonderen Feststellungsinteresses zu erweitern, soweit dies europarechtlich geboten sei“ (sic). So sei es auch „europarechtlich geboten, die Berufung zuzulassen“. Es bestehe eine Vorlagepflicht nach Art. 246 Abs. 3 AEUV. Dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Beachtung unionsrechtlicher Vorschriften anders ausgefallen wäre, sei offenkundig, da gerade mit Blick auf Art. 79 Abs. 1 DSGVO auf der Hand liege, dass ein Feststellungsinteresse nicht entfallen könne, wenn zur Vereitelung staatlicher Grundrechtsverletzungen Eilrechtsschutz vor dem nationalen Gericht erfolgreich wahrgenommen werde.

Auch diese Argumentation des Klägers hat das Verwaltungsgericht sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgründen aufgegriffen. Ein - von einer Rechtsverletzung losgelöstes - subjektives Recht auf gerichtliche Feststellung eines Verstoßes sowie einen eigenen Anspruch auf „Genugtuung“ aus Art. 79 Abs. 1 DSGVO hat es unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. September 2024 - B 7 AS 15/23 R - verneint. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags nicht annähernd auseinander. Soweit er auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 6. Mai 2025 verweist, führt dies jedenfalls ohne nähere Darlegung nicht weiter. Das dort angeführte Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Februar 2025 - 1 LB 175/23 - verhält sich zu der hier nicht einschlägigen Regelung in Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention, die weiter genannte einleitende Kommentierung von Schmidt-Aßmann/Schoch/Schneider zur Verwaltungsgerichtsordnung (Einleitung Rn. 105b in der 48. EL Juni 2025) betrifft lediglich allgemein das Gebot der unionsrechtsfreundlichen Auslegung auch der Vorschriften über die Feststellungsklage.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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