Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-21, 5 E 406/26

5 E 406/26Tribunal administratif21 juil. 2026

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 5 E 406/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-21

Aktenzeichen: 5 E 406/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0721.5E406.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Gründe Die Beschwerde ist unzulässig.

Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Beschwerdegegenstand ist im vorliegenden Fall der Betrag, um den die vom Antragsteller zu tragenden erstinstanzlichen Prozesskosten, die von der angefochtenen Streitwertfestsetzung abhängen, diejenigen Prozesskosten übersteigen, die sich ergäben, wenn der Streitwert in der mit der Beschwerde erstrebten geringeren Höhe festgesetzt würde. Da hier aufgrund der angefochtenen Streitwertfestsetzung auf 2.500,00 Euro lediglich eine Gerichtsgebühr in Höhe von 188,25 Euro anfällt (eineinhalbfacher Gebührensatz nach Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG] i. V. m. der Gebührenhöhe von 125,50 Euro gemäß Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG), kann der Beschwerdewert nicht erreicht werden, selbst wenn man zugunsten des Antragstellers annimmt, er begehre mit seiner Beschwerde eine Herabsetzung des Streitwerts auf die geringstmögliche Wertstufe.

Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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