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9 A 1238/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-16, 9 A 1238/23
9 A 1238/23Tribunal administratif16 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-16
Aktenzeichen: 9 A 1238/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0716.9A1238.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Der Antrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 28,59 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig.
Der Kläger hat die Frist für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung versäumt. Wird - wie hier - die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit am Mittwoch, den 5. Juli 2023 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag verspätet eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil der Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des in der Gerichtsakte enthaltenen Ausdrucks ihres elektronischen Empfangsbekenntnisses am Samstag, den 3. Juni 2023, zugestellt. Demzufolge begann die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1 BGB an dem darauffolgenden Sonntag, den 4. Juni 2023 (0 Uhr), und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB bereits am Montag, den 3. Juli 2023 (24 Uhr).
Anderes ergibt sich nicht aus dem nach dem Hinweis des Senats auf die Fristversäumnis mit Schriftsatz vom 12. Juli 2023 erfolgten Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers, sie habe das Empfangsbekenntnis „trotz elektronischer Datumvergabe“ nicht am 3. Juni 2023, sondern am 5. Juni 2023 „ausgefertigt und versendet“. Als alleinige Sachbearbeiterin in dem Verfahren habe sie erst an diesem Tag von dem angegriffenen Urteil Kenntnis erlangt. Der 3. Juni 2023 sei ein Samstag gewesen, an dem ihre Kanzlei „durchweg nicht besetzt“ gewesen sei.
Wie das papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einer Rechtsanwältin elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO (§ 174 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F.) gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt, sondern auch dafür, dass der darin genannte Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 -, NJW 2001, 1563, juris, Rn. 19; BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 2022 - 9 B 2.22 -, NVwZ 2023, 1249, juris, Rn. 12, und vom 11. Oktober 2017 - 1 WNB 3.17 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 23 CS 23.556 -, juris, Rn. 21; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - VII ZB 22/23 -, NJW 2024, 1120, juris, Rn. 10; OLG Celle, Beschluss vom 31. Januar 2025 - 20 U 8/24 -, MDR 2025, 472, juris, Rn. 65; Bbg. OLG, Beschluss vom 12. November 2021 - 9 UF 157/21 -, FamRZ 2022, 879, juris, Rn. 10.
Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein könnten.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 -, NJW 2001, 1563, juris, Rn. 20; BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 2022 - 9 B 2.22 -, NVwZ 2023, 1249, juris, Rn. 7, vom 11. Oktober 2017 - 1 WNB 3.17 -, juris, Rn. 6, vom 15. Februar 2001 - 6 BN 1.01 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 19, juris, Rn. 11, und vom 7. Oktober 1993 - 4 B 166.93 -, NJW 1994, 535, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juni 2022 - 4 B 621/22 -, juris, Rn. 6, und vom 20. Januar 2009 - 5 A 1162/07.A -, NWVBl. 2009, 325, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 23 CS 23.556 -, juris, Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 28. September 2005 - 9 LA 166/05 -, NJW 2005, 3802, juris, Rn. 4; BFH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VIII R 14/00 -, BFHE 193, 392, juris, Rn. 11; BSG, Beschluss vom 6. Januar 2025 - B 12 BA 44/23 B -, juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02 -, NJW 2003, 2460, juris, Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 31. Januar 2025 - 20 U 8/24 -, MDR 2025, 472, juris, Rn. 66 f.; Bbg. OLG, Beschluss vom 12. November 2021 - 9 UF 157/21 -, FamRZ 2022, 879, juris, Rn. 12.
Die tatsächlichen Voraussetzungen des Gegenbeweises sind in jedem Fall schlüssig vorzutragen.
Vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 - XI ZB 6/17 -, JurBüro 2019, 223, juris, Rn. 7; Bbg. OLG , Beschluss vom 12. November 2021 - 9 UF 157/21 -, FamRZ 2022, 879, juris, Rn. 15.
Daran fehlt es hier. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht schlüssig vorgetragen, dass jede Möglichkeit der Richtigkeit des in ihrem Empfangsbekenntnis enthaltenen Zustelldatums ausgeschlossen sein könnte.
In dem Schriftsatz vom 12. Juli 2023 teilt sie in Ergänzung ihrer Angaben zu dem Zeitpunkt der Ausfertigung des Empfangsbekenntnisses und der Kenntnisnahme von dem angegriffenen Urteil lediglich mit, „neben [ihrer] anwaltlichen Versicherung“ sei sie „auch bereit“, „eidesstattlich zu versichern“, dass sie am 3. Juni 2023 „nicht in der Kanzlei“ gewesen sei, „zumal [sie] anhand [ihrer] Fahrtenbuch-App nachvollziehen kann, dass [sie] [ihren] Wohnort nicht verlassen und [sich] lediglich zur Mittagszeit mit dem engsten Familienkreis getroffen habe.“
Mit diesem Vorbringen schildert die Prozessbevollmächtigte des Klägers lediglich die - allenfalls vage - Möglichkeit eines anderen als des aktenkundigen Geschehensablaufs. Allein daraus ergibt sich jedoch gerade nicht hinreichend schlüssig, dass jede Möglichkeit ausgeschlossen gewesen ist, dass sie die Zustellung des angegriffenen Urteils tatsächlich an dem in dem elektronischen Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelltag bewirkt hat. Insbesondere fehlt es an einer geschlossenen Schilderung sowohl ihrer eigenen Arbeitsabläufe als auch der Kanzleiorganisation, aus der sich nachvollziehbar ergeben könnte, dass es ihr tatsächlich unmöglich gewesen ist, das elektronische Empfangsbekenntnis an dem darin genannten Tag zu bewirken. Allein der Vortrag, die Kanzlei sei samstags nicht besetzt und sie selbst habe an dem betreffenden Samstag ihren Wohnort nicht verlassen und sich lediglich zur Mittagszeit mit dem engsten Familienkreis getroffen, schließt die Entgegennahme des elektronisch übermittelten Urteils und die Abgabe eines elektronischen Empfangsbekenntnisses nicht aus. Dies folgt schon daraus, dass weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers für die Kenntnisnahme des Urteils und die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses persönlich in ihrer Kanzlei hätte anwesend sein müssen. Dass sie die Zustellung nicht auch außerhalb der Kanzleiräume hätte bewirken können, wird schon nicht behauptet. Es fehlt zudem an einer schlüssigen Darlegung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich ergibt, wer, wann und unter welchen Umständen die angeblich fehlerhafte Datumsangabe in das Empfangsbekenntnis eingetragen hat.
Auch die anwaltliche Versicherung sowie die - lediglich angebotene - eidesstattliche Versicherung der Angaben der Prozessbevollmächtigten führen auf keine andere Bewertung. Zwar können sowohl eine anwaltliche als auch eine eidesstattliche Versicherung als Beweismittel zum Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in dem anwaltlichen Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben berücksichtigt werden. Ihr auf Glaubhaftmachung beschränkter Beweiswert reicht regelmäßig jedoch nicht aus, die Beweiswirkung eines Empfangsbekenntnisses zu entkräften.
Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 20. September 2023 - 3 A 315/23 -, juris, Rn. 7; siehe weiter auch BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2003 - VI ZB 77/02 -, NJW 2003, 2460, juris, Rn. 9, und vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 -, juris, Rn. 8; Bbg. OLG, Beschluss vom 12. November 2021 - 9 UF 157/21 -, FamRZ 2022, 879, juris, Rn. 14 f., 21; OLG Köln, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 13 U 92/04 -, juris, Rn. 3.
Dies führt im Fall des Klägers nicht auf eine andere Bewertung. Denn mit der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers beabsichtigten anwaltlichen bzw. eidesstattlichen Versicherung wäre lediglich das Vorbringen bestätigt, aus dem sich nach dem vorstehend hierzu Gesagten schon nicht hinreichend schlüssig ergibt, dass jede Möglichkeit der Richtigkeit des in dem Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatums ausgeschlossen ist.
Da die Anforderungen an den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des in einem Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatums der Prozessbevollmächtigten bekannt zu sein haben, oblag es ihr auch ohne entsprechenden Hinweis des Senats, von sich aus in sich stimmig und vollständig die Tatsachen vorzutragen und unter Beweis zu stellen, die die Beweiskraft des abgegebenen Empfangsbekenntnisses hätten entkräften können. Vor diesem Hintergrund war der Senat nicht gehalten, dem Kläger über den Hinweis vom 11. Juli 2023 auf die verspätete Einlegung des Zulassungsantrags hinausgehende Hinweise zu erteilen.
Eine Verschiebung des Fristbeginns auf Montag, den 5. Juni 2023 kommt des Weiteren nicht mit Blick darauf in Betracht, dass der nach dem Vorstehenden fristauslösende Zustelltag, der 3. Juni 2023, ein Samstag war. Ob der Fristbeginn auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend (Samstag) fällt, ist unerheblich. Verschiebungen mit Rücksicht auf Feier- oder Wochenendtage sieht das Gesetz (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO) nur für das Ende der Frist vor.
Vgl. BFH, Beschluss vom 30. November 2010 - IV B 39/10 -, BFH/NV 2011, 613, juris, Rn. 6; OVG M.-V., Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 2 L 257/11 -, NJW 2012, 953, juris, Rn. 7; Roth, in: Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 222 Rn. 13.
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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