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5 B 615/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-16, 5 B 615/26
5 B 615/26Tribunal administratif16 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-16
Aktenzeichen: 5 B 615/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0716.5B615.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Juni 2026 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Juni 2026 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist weiter, dass der Verfahrensbeteiligte nicht mittellos ist, da andernfalls sein Antrag nach den Vorgaben des Prozesskostenhilferechts zu behandeln wäre.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2024 - 2 B 17.24 -, juris, Rn. 5, 8, und vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, juris, Rn. 9 m. w. N.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt hier nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint.
Mit dem Begriff der „Aussichtslosigkeit“ stellt das Gesetz für die Beiordnung eines Notanwalts im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO einen - aus Sicht des Antragstellers - weniger strengen Maßstab auf als im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der „hinreichenden Aussicht auf Erfolg“ (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verlangt wird. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass hier nicht die Staatskasse vor einer unnützen Inanspruchnahme wegen der Kosten einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung geschützt werden muss, die wenig Aussicht auf Erfolg hat. Aussichtslosigkeit im Sinne von § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 2023 - 5 B 21.22 -, juris, Rn. 5, und vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, juris, Rn. 11, m. w. N.
Diesen Maßstab zugrunde gelegt, erscheint die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Juni 2026 aussichtslos im Sinn von § 78b Abs. 1 ZPO. Eine Abänderung der Entscheidung kommt nicht ernsthaft in Betracht.
Das Verwaltungsgericht hat die sinngemäß gestellten Anträge des Antragstellers,
im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO
festzustellen, dass das Handeln des Kommunalen Ordnungsdienstes der Antragsgegnerin am 2. April 2026 an seinem Wohnort rechtswidrig gewesen ist,
der Antragsgegnerin zu untersagen, Maßnahmen gegen ihn oder seine Mieter ohne vorherige Kontaktaufnahme zu ihm durchzuführen sowie den Eindruck eines ordnungsrechtlichen Einschreitens zu erzeugen,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, Maßnahmen zur Sicherung seiner Rechte auf ungestörte Nutzung seines Grundstücks zu ergreifen,
als jeweils unzulässig ablehnt.
In Bezug auf den Antrag zu 1. hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die von dem Antragsteller begehrte nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des ordnungsbehördlichen Handelns im Rahmen eines Eilverfahrens nicht statthaft ist. Die aufgrund summarischer Prüfung ergehende einstweilige Anordnung im Verfahren nach § 123 VwGO dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens; sie führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit von Verwaltungshandeln. Eine verbindliche Entscheidung über diese Frage trotz zwischenzeitlicher Erledigung der Hauptsache herbeizuführen ist nur im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und damit nur in einem Hauptsacheverfahren möglich.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 - 7 VR 16.94 -, NVwZ 1995, 586, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2026 - 4 B 561/26 -, juris, Rn. 5 f.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 5, 72.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller im Hinblick auf den auf Untersagung gerichteten Antrag zu 2. die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, aus welchen Rechtsgründen es für die Antragsgegnerin geboten sein könnte, generell von Maßnahmen gegen den Antragsteller oder seine Mieter abzusehen, soweit sie nicht vorher Kontakt zum Antragsteller aufgenommen hat. Soweit der Antragsteller weiter pauschal fordert, der Antragsgegnerin solle untersagt werden, Maßnahmen ohne Beachtung der rechtlichen Vorgaben durchzuführen, fehlt ihm auch insofern die Antragsbefugnis. Seinem Vortrag lässt sich keine hinreichend konkret drohende Rechtsgutverletzung entnehmen. Die bloß abstrakte Besorgnis, die Antragsgegnerin werde auch zukünftig ordnungsbehördliche Maßnahmen auf seinem Grundstück durchführen, genügt zur Darlegung einer solchen nicht.
Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Unzulässigkeit des auf Sicherung seiner Rechte auf ungestörte Nutzung seines Grundstücks gerichteten Antrags zu 3. angenommen, weil der Antragsgegenstand entgegen der Anforderungen entsprechend § 82 Abs. 1 VwGO zu unbestimmt ist. Es ist bereits nicht hinreichend erkennbar, auf welche Störungen sich der Antrag bezieht. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren pauschal auf „erhebliche Beeinträchtigungen“ etwa durch „intensiven Liefer- und Kundenverkehr im Wohngebiet“ sowie „zusätzliche Störung der sozialen Wohnruhe“ durch „nicht näher zuzuordnende Personen“ verweist, vermag er die Unklarheiten nicht auszuräumen.
Für die im Beschwerdeverfahren angeregte Beiziehung von Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin, der Bezirksregierung Detmold oder des Landrats des Kreises Lippe bestand angesichts der Unzulässigkeit der Anträge keine Veranlassung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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