projets
13 B 109/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-14, 13 B 109/26
13 B 109/26Tribunal administratif14 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 13 B 109/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0714.13B109.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2026 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 140/25 bezogen auf die Leistungsgruppen 14.1 Endoprothetik Hüfte und 14.5/25.2 Wirbelsäuleneingriffe bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung dieser Leistungsgruppen, längstens bis zur Rechtskraft der Klage 21 K 140/25 angeordnet. In Bezug auf die Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 90.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin des Krankenhauses Z. H. (Kreis K.). Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte sie für ihr Krankenhaus u. a. die Zuweisung der Leistungsgruppen 14.1 Endoprothetik Hüfte, 14.2 Endoprothetik Knie und 14.5/25.2 Wirbelsäuleneingriffe. Die Planungen erfolgten auf der Planungsebene des Versorgungsgebiets 3 (Stadt G., Kreise T. und K.).
Aufgrund der antragsbedingten Überzeichnung der Leistungsgruppen traf der Antragsgegner nach Abschluss des Planungsverfahrens folgende Zuweisungsentscheidungen:
Leistungsgruppe 14.1
| Antragstellendes Krankenhaus/Standort | Beantragte Fallzahl* | Zugewiesene Fallzahl** |
|---|---|---|
| C. Kliniken G. (Y.-Kliniken) | 100 | 0 |
| D. Klinikum G. | 100 | 0 |
| O. P. Klinik G. | 180 | 0 |
| J. Krankenhaus W. | 170 | 130 |
| U. Krankenhaus S. G. | 300 | 300 |
| L.-Spital X.-N. | 300 | 300 |
| R.-Hospital B. | 75 | 0 |
| Q. E. | 20 | 0 |
| A.-Hospital T. | 130 | 140 |
| F.-Hospital (incl. TK W.) | 200 | 200 |
| V. Krankenhaus H. | 165 | 165 |
| Krankenhaus Z. H., Antragstellerin | 150 | 0 |
| PW.-Hospital K. | 220 | 150 |
| U. Krankenhaus K. | 75 | 0 |
| I.-Hospital TU. | 258 | 250 |
| BX.-Krankenhaus FO., G. | 130 | 0 |
| OI.-Hospital MC.-BZ. | 450 | 348 |
| O. AW.-CW. Kliniken - IT. Klinik G. | 65 | 200 |
| O. AW.-CW. Kliniken - Klinik G.-HT. | 170 | 0 |
** abrufbar unter: https://.pdf
Leistungsgruppe 14.2
| Antragstellendes Krankenhaus/Standort | Beantragte Fallzahl* | Zugewiesene Fallzahl** |
|---|---|---|
| C. Kliniken G. (Y.-Kliniken) | 100 | 0 |
| D. Klinikum G. | 100 | 0 |
| O. P. Klinik G. | 102 | 0 |
| J. Krankenhaus W. | 280 | 300 |
| U. Krankenhaus S. G. | 220 | 230 |
| L.-Spital X.-N. | 280 | 300 |
| R.-Hospital B. | 75 | 0 |
| A.-Hospital T. | 100 | 120 |
| F.-Hospital (incl. TK W.) | 125 | 0 |
| V. Krankenhaus H. | 156 | 156 |
| Krankenhaus Z. H., Antragstellerin | 150 | 0 |
| PW.-Hospital K. | 100 | 120 |
| U. Krankenhaus K. | 90 | 0 |
| I.-Hospital TU. | 304 | 315 |
| BX.-Krankenhaus FO., G. | 100 | 0 |
| OI.-Hospital MC.-BZ. | 350 | 381 |
| O. AW.-CW. Kliniken - IT. Klinik G. | 80 | 300 |
| O. AW.-CW. Kliniken - Klinik G.-HT. | 250 | 0 |
** abrufbar unter: https://.pdf
Leistungsgruppe 14.5/25.2
| Antragstellendes Krankenhaus/Standort | Beantragte Fallzahl* | Zugewiesene Fallzahl |
|---|---|---|
| C. Kliniken G. (Y.-Kliniken) | 850 | 675 |
| D. Klinikum G. | 100 | 50 |
| O. P. Klinik G. | 550 | 300 |
| U. Krankenhaus G. Nord | 500 | 500 |
| J. Krankenhaus W. | 500 | 500 |
| U. Krankenhaus S. G. | 100 | 0 |
| L.-Spital X.-N. | 550 | 400 |
| A.-Hospital T. | 400 | 400 |
| F.-Hospital (incl. TK W.) | 220 | 300 |
| V. Krankenhaus H. | 180 | 0 |
| Krankenhaus Z. H., Antragstellerin | 175 | 0 |
| PW.-Hospital K. | 120 | 0 |
| U. Krankenhaus K. | 260 | 210 |
| BX.-Krankenhaus FO., G. | 1.000 | 875 |
| OI.-Hospital MC.-BZ. | 350 | 300 |
** abrufbar unter: https://.pdf
Wegen der mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 erfolgten Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppen hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 21. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. Januar 2025 gegen den Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 anzuordnen, soweit in diesem ihrem Krankenhaus ein Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppen Endoprothetik Hüfte (LG 14.1), Endoprothetik Knie (LG 14.2) und Wirbelsäuleneingriffe (LG 14.5/25.2) nicht zugewiesen wurde,
abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zulässig, insbesondere statthaft. Er sei aber unbegründet, weil die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausfalle. Der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 sei im angegriffenen Umfang voraussichtlich rechtmäßig. Die gemäß § 8 Abs. 2 KHG getroffenen Auswahlentscheidungen, in die die Antragstellerin einbezogen worden sei, weil sie die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe erfülle, seien voraussichtlich nicht zu beanstanden.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern, soweit die Leistungsgruppen 14.1 Endoprothetik Hüfte und 14.5/25.2 Wirbelsäuleneingriffe (dazu I.) betroffen sind. In Bezug auf die Leistungsgruppe Endoprothetik Knie 14.2 bleibt die Beschwerde hingegen erfolglos (dazu II.).
I. Die Beschwerde hat in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.1 Endoprothetik Hüfte und 14.5/25.2 Wirbelsäuleneingriffe Erfolg, weil der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 21 K 140/25 gerichtete Antrag insoweit gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.) ist.
Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 25 ff.
a. Sie fällt in Bezug auf die Leistungsgruppe 14.1 Hüftendoprothese zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe auf einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung (§ 8 Abs. 2 KHG) beruht. Der Antragsgegner hat das Gebot, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden (Krankenhausplan NRW 2022, S. 58), auf das er seine Auswahlentscheidung gestützt hat, in sachlich nicht tragfähiger Weise angewandt (aa). Dies wirkt sich in entscheidungserheblicher Weise auch auf die Antragstellerin aus (bb).
aa. Bei der Auswahlentscheidung zur Leistungsgruppe 14.1 Hüftendoprothese hat der Antragsgegner als Auswahlkriterien die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen und die explizit im Krankenhausplan NRW 2022 benannten Auswahlkriterien herangezogen und maßgeblich auch auf den Aspekt der Vermeidung von Doppelvorhaltungen vor Ort abgestellt.
Im Anhörungsverfahren vom 14. Juni 2024 heißt es hierzu,
„14.1 - Endoprothetik Hüfte
Bezüglich der Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte liegt auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Für eine bedarfsgerechte Versorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit für die Bevölkerung sind nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig . Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung ist eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Hinsichtlich der Höhe der beplanten Fallzahlen wurde beachtet, dass die Leistungen, um die erforderliche Erfahrung und Routine zu gewährleisten, durchschnittlich mehr als zwei Mal die Woche erbracht werden. Zudem werden Doppelvorhaltungen an einem Ort mit Ausnahme der Stadt G. aufgrund der Einwohnerzahlen nicht für erforderlich erachtet, so dass jeweils eine Auswahlentscheidung gefällt wurde. [Anm.: Hervorhebungen durch den Senat] Da in diesem Bereich überwiegend elektive Leistungen erbracht werden, sind Absprachen zum Leistungsgeschehen und Verweisung der Patientinnen und Patienten an die jeweiligen berücksichtigten Standorte möglich und zielführend.“
Im angegriffenen Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 hat der Antragsgegner weiter ausgeführt:
„14.1 Endoprothetik Hüfte
Bezüglich der Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte liegt auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Für eine bedarfsgerechte Versorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit für die Bevölkerung sind nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung ist eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden . Bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Hinsichtlich der Höhe der beplanten Fallzahlen wurde beachtet, dass die Leistungen, um die erforderliche Erfahrung und Routine zu gewährleisten, durchschnittlich mehr als zwei Mal die Woche erbracht werden. Zudem werden Doppelvorhaltungen an einem Ort in der Regel nicht für erforderlich erachtet, sodass jeweils eine Auswahlentscheidung gefällt wurde. Da in diesem Bereich überwiegend elektive Leistungen erbracht werden, sind Absprachen zum Leistungsgeschehen und Verweisung der Patientinnen und Patienten an die jeweiligen berücksichtigten Standorte möglich und zielführend.
Im Rahmen der Auswahlentscheidung, die überall nur die für die Leistungsgruppe maßgeblichen Fälle berücksichtigt, ist eine Auswahlentscheidung zugunsten leistungsstärkerer Anbieter erfolgt. In Bezug auf den direkten Vergleich vor Ort ist zu berücksichtigen, dass Sie die Leistungsgruppe Geriatrie nicht am Standort erbringen.
Sie haben Dissens zur beabsichtigten Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte erklärt und geltend gemacht, dass Sie unter Hinzuziehung der traumatologischen Fälle für das Jahr 2024 auf 180 Fälle kämen. Für das Jahr 2023 sind nach dem bereinigten Abrechnungsdatensatz 86 Fälle hinterlegt, was deutlich unter den Fallzahlen der berücksichtigten Leistungserbringer liegt. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Abbaus von Doppelvorhaltungen vor Ort bleibt es bei der Entscheidung aus der Anhörung . [Anm.: Hervorhebungen durch den Senat] Ich weise Ihnen die Leistungsgruppe nicht zu.“
Der Antragsgegner hat den im Bescheid angeführten Aspekt der Vermeidung von Doppelvorhaltungen vor Ort fehlerhaft angewandt, weil er hinsichtlich der von ihm angenommenen Ausnahmen von diesem Gebot in Bezug auf das J. Krankenhaus in W. und das F.-Hospital in W. auf eine sachlich nicht tragfähige und im Vergleich zur Stadt G. nicht konsistente Begründung abgestellt hat.
(1) In der Senatsrechtsprechung ist zwar geklärt, dass regionale Aspekte und das Gebot zur Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen eine Auswahlentscheidung tragen können und hiermit eine Beschränkung von Standorten in unmittelbarer räumlicher Nähe - und der damit unter Umständen verbundene Ausschluss von Mitbewerbern, etwa innerhalb eines Stadtgebiets - begründet werden kann. Erforderlich ist allerdings, dass sich die Planungsbehörde hierbei in konsistenter und den Grundsatz der Chancengleichheit der antragstellenden Krankenhäuser wahrender Weise an den räumlichen Gegebenheiten und den hieraus folgenden Besonderheiten der Versorgungssitution im Planungsgebiet orientiert.
Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 25. Juni 2026 - 13 B 340/26 -, juris, Rn. 99 ff. - zum Aspekt der Erreichbarkeit und dem Gebot, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden, ausgeführt:
„Neben der Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern ist auch die Sicherstellung der Erreichbarkeit eines Leistungsangebots ein legitimes Ziel der Krankenhausplanung (§§ 1, 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW). Aus den differenzierenden Regelungen des Krankenhausplans NRW 2022 zur Erreichbarkeit der Versorgungsangebote auf den jeweiligen Planungsebenen folgt, dass für die Versorgung mit (hoch-)spezialisierten Leistungen größere Entfernungen akzeptiert werden können, hingegen die stationäre Versorgung von häufigen Krankheitsbildern auf den Gebieten Innere Medizin und Chirurgie, die keiner hochspezialisierten Diagnostik und Therapie bedürfen, wohnortnah zu gewährleisten ist (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 38). Für eine größere Zahl von Leistungsgruppen - wie hier für Leistungen der Leistungsgruppe 12.3 - genügt eine Planung auf der Ebene der 16 Versorgungsgebiete, weil daraus für diese Leistungsgruppen eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung/Aufgabenteilung auf der einen Seite und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auf der anderen Seite resultiert (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 37 f.). Darüber hinaus sieht der Krankenhausplan NRW 2022 vor, dass für jede Leistungsgruppe auf der jeweiligen Planungsebene mindestens ein Angebot vorzusehen ist (Krankenhausplan NRW 2022, S. 36). Bei der Bestimmung der Zahl der Standorte sind u. a. der Aspekt der Erreichbarkeit und das Gebot, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu ver-meiden, soweit diese nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sind, zu berücksichtigen (Krankenhausplan NRW 2022, S. 56 ff.). Aus dem Krankenhausplan NRW 2022 folgt danach weder ein Gebot, Standorte innerhalb des Versorgungsgebiets generell gleichmäßig und flächendeckend zu verteilen, noch eine Verpflichtung, stets nur die leistungsstärksten Krankenhäuser auszuwählen. Die Entscheidung, wie viele Standorte erforderlich sind und wie diese innerhalb des Versorgungsgebiets zu verteilen sind, darf der Antragsgegner vielmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten im Versorgungsgebiet treffen.
Hierbei handelt es sich um eine planerische Entscheidung. Das Krankenhausgestaltungsgesetz und der Krankenhausplan NRW 2022 ermöglichen es dem Antragsgegner in Ausübung seines planerischen Ermessens zu entscheiden, wie er unter mehreren rechtlich zulässigen Alternativen den Vorgaben der §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW und den Maßgaben des Krankenhausplans NRW 2022 genügen will. Diese planerische Ermessensentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht, nicht willkürlich ausgeübt wurde sowie im Übrigen den Vorgaben und Zielen des Krankenhausgestaltungsgesetzes und des Krankenhausplans NRW 2022 genügt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 305/25 -, juris, Rn. 26 ff.
Nach diesen Maßgaben ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner dem Gebot zur Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen dadurch Rechnung trägt, dass er bei Vorliegen sachlicher Gründe für bestimmte Städte/Gebiete innerhalb eines Versorgungsgebiets eine maximale Anzahl der Standorte festlegt und sodann für diesen Bereich eine Auswahlentscheidung unter den örtlichen Konkurrenten trifft.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 42.“
Diese Grundsätze gelten auch für die hier in Rede stehende Leistungsgruppe 14.1, für die der Krankenhausplan NRW 2022 die Planungsebene „Versorgungsgebiet“ bestimmt.
(2) Ausgehend hiervon rügt die Antragstellerin zu Recht, dass die planerische Entscheidung, Doppelvorhaltungen vor Ort mit Ausnahme der Stadt G. zu vermeiden, im Widerspruch zu der Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 an das J. Krankenhaus W. und an das F. Hospital W. stehe und - soweit der Antragsgegner für die Annahme einer Ausnahme vom Gebot der Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe für G. auf Einwohnerzahlen abstelle - H. mehr Einwohner aufweise als W..
Der Antragsgegner hat im Anhörungsschreiben vom 4. November 2024 Folgendes ausgeführt:
„Entgegen dem Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 soll das J. Krankenhaus W. nunmehr eine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 - Endoprothetik Hüfte erhalten. Hintergrund ist die dem J. Krankenhaus W. zugewiesene Leistungsgruppe 14.3 - Revision Hüftendoprothese, sodass eine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 - Endoprothetik Hüfte am Standort i. H. v. 130 Fällen als medizinisch sinnvoll erachtet wird. Im Übrigen erfolgt auf der Planungsebene eine Umverteilung der Fallzahlen. Da sich das J. Krankenhaus W. und das F.-Hospital W. in einer geringen Entfernung zueinander befinden und beide Krankenhäuser eine Zuweisung von Leistungsgruppen des Leistungsbereichs 14 erhalten, werden beide Krankenhäuser dazu angehalten, perspektivisch ein gemeinsames, kooperatives Medizinkonzept für den Leistungsbereich zu konzipieren und gegenüber der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorzustellen. Aus diesem Grund sollen die Zuweisungen an beide Krankenhäuser zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2026 erfolgen.“
Das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation waren für den Antragsgegner, der zur Begründung der Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 an ein zweites Krankenhaus im Stadtgebiet W. allein auf die dem J. Krankenhaus W. zugewiesene Leistungsgruppe 14.3 Revision Hüftendoprothese und die deshalb „als medizinisch sinnvoll erachtet[e]“ Zuweisung auch der Leistungsgruppe 14.1 am Standort verweist, nicht maßgeblich. Die Argumentation des Antragsgegners ist unabhängig davon nicht tragfähig, weil sie unberücksichtigt lässt, dass die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 Mindestvoraussetzung für die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.3 Revision Hüftendoprothese ist (Krankenhausplan NRW 2022, S. 181). Ohne Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 nach den Kriterien der Bestenauslese darf dem J. Krankenhaus W. die Leistungsgruppe 14.3 nicht in rechtmäßiger Weise zugewiesen werden. Die bloße Absicht, dem Krankenhaus die Leistungsgruppe 14.3 zuzuweisen, rechtfertigt die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 an dieses Krankenhaus deshalb nicht.
Die Doppelvorhaltung in W. lässt sich auch nicht auf die vom Antragsgegner hinsichtlich der Stadt G. herangezogene Erwägung hoher Einwohnerzahlen im Stadtgebiet stützen. Die Doppelvorhaltung mag für die Stadt G. mit über 500.000 Einwohnern (vgl. statista, https://) sachgerecht sein, trägt aber nicht die Entscheidung betreffend die Stadt W., denn W. hatte im Jahr 2024 nur ca. 69.000 (vgl. W. in Zahlen, https://www.). H. kam dagegen auf über 100.000 Einwohner (Bevölkerung in H., https://www.), ohne dass der Antragsgegner insoweit eine Doppelvorhaltung zu Gunsten der Antragstellerin zugelassen hätte.
Nicht weiterführend sind insoweit auch die Ausführungen der Bezirksregierung Düsseldorf in ihrem Votum zur Leistungsgruppe 14.1, wonach eine Doppelvorhaltung ausnahmsweise auch in W. geboten sei, weil die zwei Krankenhäuser in W. nach Schließung der O. Klinik G.-HT. und der Verlagerung von Leistungen an die O. Klink IT. G., die im Süden von G. liegt, den Norden und die Mitte der Stadt G. mitversorgen müssten (vgl. Verwaltungsvorgang S. 850). Diese Annahme entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, denn die Verlagerung ist infolge erforderlicher Bauarbeiten voraussichtlich erst Mitte 2027 zu erwarten.
Vgl. zum Vorliegen eines Ermessensfehlers, wenn die Behörde von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht, BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 -, juris, 33.
Der Antragsgegner könnte sich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand auch nicht darauf berufen, er sei bei Erlass des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 noch davon ausgegangen, dass die Leistungskonzentration im Jahr 2024 erfolgen werde. Anderes sei ihm erst nach Erlass des Feststellungsbescheids anlässlich einer unter dem 23. Dezember 2024 beantragten Änderung der Feststellungsbescheide vom 16. Dezember 2016 und einer beantragten Zustimmung zu einem Trägerwechsel für die O. Klinik IT. und die O. Klinik G.-HT. mitgeteilt worden.
Vgl. zur perspektivischen Berücksichtigung geplanter Konzentrations- oder Fusionspläne auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - 13 B 308/25 -, juris, Rn. 13 ff.
Nach den Erklärungen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren ist nicht davon auszugehen, dass bei Erlass des Feststellungsbescheids für die Annahme, eine Leistungskonzentration an der O. Klinik IT. sei zeitnah zu erwarten, eine tragfähige Grundlage vorlag. Der Antragsgegner verweist zwar in seiner Beschwerdeerwiderung vom 7. Juli 2026 (S. 6) nochmals darauf, dass bereits am 10. November 2023 ein bilaterales Gespräch per Videokonferenz zwischen dem Antragsgegner und der Geschäftsführung der O. AW.-CW. Klinik und der O. Klinik G. stattgefunden habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass der Standort G.-HT. im Verlauf des Jahres 2024 geschlossen werden solle. Auf welcher konkreten Grundlage er aber die berechtigte Erwartung hegte, der Krankenhausträger könne die Leistungskonzentration hinsichtlich der Leistungsgruppen 14.1 bis 14.4 zeitnah am Standort der O. Klinik IT. realisieren, erschließt sich nicht. Angesichts der vom Antragsgegner mitgeteilten Fallzahlen,
„Bilddarstellung wurde entfernt“
„Bilddarstellung wurde entfernt“
lag auch nicht auf der Hand, dass sich die Leistungskonzentration an der O. Klinik IT. ohne größere personelle und räumliche Umstrukturierungsmaßnahmen würde realisieren lassen. Dass ihm hierzu vom damaligen Träger der O. Kliniken IT. und G.-HT. ein tragfähiges Konzept vorgelegt wurde, folgt aus dem Vortrag des Antragsgegners nicht.
bb. Anders als der Antragsgegner meint, ist auch unter Heranziehung der im Feststellungsbescheid genannten Grundsätze nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin im Fall einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommen könnte. Dem Vorbringen des Antragsgegners ist zwar zu entnehmen, dass er für G. eine Ausnahme vom Gebot der Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe mit Blick auf die Einwohnerzahl anerkennt und aus seiner Sicht Doppelvorhaltungen für H. weder angezeigt noch beabsichtigt sind. Er weist auch zutreffend darauf hin, dass das ausgewählte V. Krankenhaus in H. sich als besser geeignet erweisen dürfte als die Antragstellerin. Er lässt aber unberücksichtigt, dass sich sein Planungskonzept sowohl in Bezug auf die Doppelzuweisung in W. als auch in Bezug auf die Doppelzuweisungen im benachbarten G. mit Blick auf die O. Klinik IT. als nicht tragfähig erweist und dies einer isolierten Betrachtung der Versorgungslage in der Stadt H. entgegenstehen dürfte. Da es sich bei der ebenfalls an G. angrenzenden Stadt H. um die einwohnerstärkste Stadt im Kreis K. handelt, erscheint es deshalb gegenwärtig zumindest nicht als offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin nach einer Neuplanung zum Zuge kommen könnte.
b. Die Interessenabwägung fällt in Bezug auf die Leistungsgruppe 14.5/25.2 Wirbelsäuleneingriffe ebenfalls zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, weil der Antragsgegner das Gebot, Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden, auch hier nicht bzw. nicht widerspruchsfrei und konsistent angewendet hat.
Bei der Auswahlentscheidung zur Leistungsgruppe 14.5/25.2 Wirbelsäuleneingriffe hat der Antragsgegner als Auswahlkriterien zur Bemessung der leistungsstärksten Krankenhäuser ebenfalls die in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen und die explizit im Krankenhausplan NRW 2022 benannten Auswahlkriterien herangezogen und auf den Aspekt der Vermeidung von Doppelvorhaltungen vor Ort abgestellt.
Im Anhörungsschreiben zur Leistungsgruppe 14.5/25.2 Wirbelsäuleneingriffe heißt es hierzu:
„Bezüglich der Leistungsgruppe 14.5/25.2 Wirbelsäuleneingriffe liegt auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Bei der Versorgung von Wirbelsäuleneingriffen steht neben den Mindestkriterien und den im Krankenhausplan aufgeführten Auswahlkriterien sowie der Expertise des Operateurs die positive Interaktion zwischen Quantität und der dadurch bedingten höhere Versorgungsqualität im Vordergrund. Daher erfolgte eine deutliche Konzentrierung innerhalb der Leistungsgruppe. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung ist eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien (Erfüllung möglichst aller im Krankenhausplan benannten Auswahlkriterien), der erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden . Bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich weitestgehend um planbare Eingriffe, so dass einer regionalen Verteilung keine überragende Bedeutung zukommt . Vor dem Hintergrund der Ziele der Krankenhausplanung sollen Doppelvorhaltungen im selben Ort, mit Ausnahme der Stadt G., vermieden werden. [Hervorhebungen durch den Senat] “
Zur Begründung der Auswahlentscheidung heißt es im angefochtenen Feststellungsbescheid zur Leistungsgruppe 14.5/25.2 weiter:
„14.5 / 25.2 Wirbelsäuleneingriffe
Bezüglich der Leistungsgruppe 14.5/25.2 Wirbelsäuleneingriffe liegt auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Bei der Versorgung von Wirbelsäuleneingriffen steht neben den Mindestkriterien und den im Krankenhausplan aufgeführten Auswahlkriterien sowie der Expertise des Operateurs die positive Interaktion zwischen Quantität und der dadurch bedingten höheren Versorgungsqualität im Vordergrund. Daher erfolgte eine deutliche Konzentrierung innerhalb der Leistungsgruppe. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung ist eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien (Erfüllung möglichst aller im Krankenhausplan benannten Auswahlkriterien), der erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich weitestgehend um planbare Eingriffe, so dass einer regionalen Verteilung keine überragende Bedeutung zukommt. Vor dem Hintergrund der Ziele der Krankenhausplanung sollen Doppelvorhaltungen in der Regel vermieden werden. [Hervorhebungen durch den Senat] “
Sie haben Dissens zu der beabsichtigten Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.5/25.2 Wirbelsäuleneingriffe erklärt und geltend gemacht, dass Sie die personellen Anforderungen „übererfüllen“ sowie für das Jahr 2024 210 Wirbelsäuleneingriffe erreichen. Ziel des Krankenhausplanes ist der Abbau von Mehrfachvorhaltungen in Regionen. Die Zuweisung der Leistungsgruppe erfolgt in der Region an deutlich leistungsstärkere Anbieter. Die von Ihnen angegebenen Zahlen spiegeln sich in vielen Leistungsgruppen und so auch hier nicht in den bereinigten Abrechnungsdaten der Jahre 2019 bis 2023 wider. Vielmehr ist die konstante Leistungserbringung anderer Anbieter über die letzten Jahre hinweg im Sinne der Patientinnen und Patienten für eine stabile, qualitativ hochwertige Versorgung entscheidend. Die von Ihnen angegeben Fallzahlen für 2024 stellen somit keine belastbare Grundlage für die Entscheidung dar. Ich weise Ihnen daher die Leistungsgruppe nicht zu.“
aa. Die Antragstellerin rügt mit ihrem Beschwerdevorbringen zunächst zu Recht, dass der Antragsgegner abweichend von seiner im Anhörungsschreiben erfolgten Ankündigung, Doppelvorhaltungen nur in G. vorzunehmen, auch hier zwei Krankenhäusern in W. die Leistungsgruppe 14.5/25.2 zugewiesen hat, ohne dies in tragfähiger Weise zu begründen. Soweit der Antragsgegner auf Seite 20 der Beschwerdeerwiderung vom 28. April 2026 ausführt, die in den Fallzahlen zum Ausdruck kommende Routine und Expertise der beiden NX. Krankenhäuser rechtfertige die Doppelvorhaltung in der Stadt W., übersieht er auch hier, dass nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2022 das Bedarfsvolumen oder andere Besonderheiten der Versorgungsituation eine Mehrfachvorhaltung in unmittelbarer räumlicher Nähe rechtfertigen können. Derartige regionale Besonderheiten hat er aber für W. nicht aufgezeigt.
Nicht weiterführend sind auch hier die Ausführungen der Bezirksregierung Düsseldorf in ihrem Votum zur Leistungsgruppe 14.1, wonach eine Doppelvorhaltung ausnahmsweise auch in W. geboten sei, weil die zwei Krankenhäuser in W. nach Schließung der O. Klinik G.-HT. und der Verlagerung von Leistungen an die O. Klink IT. G., die im Süden WR. liegt, den Norden und die Mitte der Stadt G. mitversorgen müssten. Diese Annahme entspricht, wie ausgeführt, nicht den Tatsachen. Ungeachtet dessen fehlt es in der Leistungsgruppe 14.5/25.2 auch schon deswegen am Erfordernis einer solchen Mitversorgung durch NX. Kliniken, weil eine Leistungsverlagerung an die im südlichen Stadtgebiet WR. gelegene O. Klink IT. von vornherein nicht im Raum stand. In dieser Leistungsgruppe hat aus der O.-Gruppe die O. P. Klinik G., die im Norden WR. liegt, Fallzahlen beantragt und zugewiesen bekommen. Mit dem U. Krankenhaus G. Nord befindet sich zudem mindestens ein weiterer Versorger im nördlichen Duisburger Stadtgebiet.
Darüber hinaus hat der Antragsgegner fünf in G. gelegenen Krankenhäusern (C. Kliniken G. (Y.-Kliniken), D. Klinikum G., O. P. Klinik G., J. Krankenhaus G.-Nord und BX.-Krankenhaus in G.-FO.) Fallzahlen zugewiesen. Ausgehend von einem für die Planungsebene des Versorgungsgebiets 3 ermittelten Bedarf in Höhe von 4.360 Fällen (vgl. Verwaltungsvorgang, S. 862) lassen sich die auf G. entfallenden Fallzahlen (2.400) nicht mit der Einwohnerzahl WR. rechtfertigen. Diese belief sich im Jahr 2024 auf rund 502.000 Einwohner (vgl. statista, https://), während der Kreis T. ca. 320.000 Einwohner (https://) und der Kreis K. ca. 450.000 Einwohner hatten (statista, https://). Auf die Krankenhäuser im Kreis K. entfallen gleichwohl lediglich zugewiesene Fallzahlen in Höhe von 1.020 und auf die Krankenhäuser im Kreis T. von 800.
Unabhängig davon erschließt sich nicht, welche Bedeutung der regionalen Verteilung zukommen soll, weil der Antragsgegner einerseits im Feststellungsbescheid erklärt, er messe der regionalen Verteilung keine (überragende) Bedeutung bei, da es sich um elektive Eingriffe handele, er andererseits aber gleichwohl sowohl im Anhörungsschreiben als auch im Feststellungsbescheid auf seine Absicht, Doppelvorhaltungen zu vermeiden, Bezug nimmt, und desweiteren ausführt, für die regionale Versorgung sei die Antragstellerin nicht notwendig, weil die Versorgung durch die 8 bzw. 12 km entfernten leistungsstärkeren Versorger, nämlich das BX.-Krankenhaus FO. und das OI.-Hospital MC.-BZ., sichergestellt werden könne (vgl. Antragserwiderung 30. Oktober 2025, S. 7, und vom 5. Dezember 2025, S. 12).
bb. Die Auswahlentscheidung wäre aber auch zu beanstanden, soweit der Antragsgegner diese - weil er der regionalen Verteilung keine „überragende“ Bedeutung beigemessen hat - maßgeblich auf Fallzahlen und die explizit im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien gestützt haben sollte. Die Antragstellerin rügt zu Recht eine gewisse Beliebigkeit bei der Anwendung und Gewichtung der Auswahlkriterien, denn der Antragsgegner hat teilweise den Fallzahlen, teilweise aber den im Krankenhausplan NRW 2022 explizit genannten Auswahlkriterien ausschlaggebendes Gewicht beigemessen, ohne dass sich sachliche Kriterien für die unterschiedliche Handhabung offensichtlich aufdrängten.
Nach Angaben des Antragsgegners stellte sich die Sachlage in Bezug auf die Fallzahlen und die Auswahlkriterien wie folgt dar (Vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 30. Oktober 2025, sowie Schriftsatz vom 7. Juli 2026, S. 16):
| Antragstellendes Krankenhaus/Standort | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | Summe | Durchschnitt | Max. 6 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| C. Kliniken G. (Y.-Kliniken) | 791 | 666 | 634 | 639 | 735 | 3.465 | 693 | 5 |
| D. Klinikum G. |
SGB V
SGV VII | 41
n.V. | 19
n.v. | 45
28 | 33
34 | 36
33 | 174
95 | 34,8
13,8 | 5 | | O. P. Klinik G. | 298 | 227 | 271 | 274 | 329 | 1.399 | 279,8 | 6 | | U. Krankenhaus G. Nord | 688 | 629 | 880 | 994 | 1.278 | 4.469 | 893,8 | 5 | | U. Klinikum WL., BS J. Krankenhaus W.** | 9*** | 6 | 40 | 328 | 414 | 797 | 159,4 | 4 | | L.-Spital X.-N. | 496 | 392 | 417 | 363 | 303 | 1974 | 394,8 | 6 | | A.-Hospital T. | 362 | 288 | 357 | 419 | 406 | 1.832 | 366,4 | 6 | | HX. Kliniken WL., F.-Hospital (incl. TK W.) | 179 | 213 | 253 | 319 | 358 | 1.322 | 264,4 | *** | | Krankenhaus Z. H., Antragstellerin | 112 | 168 | 146 | 160 | 176 | 762 | 152,4 | 5 | | U. Krankenhaus K. | 74 | 75 | 77 | 179 | 207 | 612 | 122,4 | 6 | | BX.-Krankenhaus FO., G. | 573 | 707 | 743 | 849 | 823 | 3.695 | 739 | 6 | | OI.-Hospital MC.-BZ. | 283 | 252 | 301 | 267 | 297 | 1.382 | 276,4 | 6 |
** erstmalige Leistungserbringung ab 2019, vgl. Verwaltungsvorgang S. 864
*** Angaben fehlen
Im Vergleich zum J. Krankenhaus K. scheinen die ausdrücklich im Krankenhausplan NRW 2022 benannten Auswahlkriterien maßgeblich für den vom Antragsgegner angenommenen Leistungsvorsprung des Konkurrenten gewesen zu sein. Die Antragstellerin weist nach den dargestellten Fallzahlen sowohl in Summe als auch im Durchschnitt der letzten Jahre erheblich höhere Fallzahlen auf als dieses Krankenhaus. Nach der vom Antragsgegner übersandten Übersicht erfüllt dieses Krankenhaus aber ein Auswahlkriterium mehr als die Antragstellerin. Hierzu hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt,
„Die Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 14.5/25.2 (Wirbelsäuleneingriffe) an das J. Krankenhaus K. begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Es ist zwar anzuerkennen, dass das Krankenhaus mit 612 Fällen in den Jahren 2019 bis 2023 hinter den im gleichen Zeitraum erbrachten 762 Fällen im Krankenhaus der Antragstellerin zurückbleibt, jedoch sprechen andere Gründe für die Auswahlentscheidung zu Gunsten des J. Krankenhauses K.. Zum einen erfüllt dieses sechs Auswahlkriterien und damit eines mehr als das Krankenhaus der Antragstellerin. Darüber hinaus ist auch hier die Planungsebene das Versorgungsgebiet, sodass wie - wie bereits oben dargelegt - der flächendeckenden Versorgung eine besondere Bedeutung zukommt.“
Im Gegensatz dazu hat der Antragsgegner im Vergleich mit dem J. Krankenhaus W. maßgeblich auf Fallzahlen abgestellt. Dieses weist in Summe in etwa gleich viele Fallzahlen wie die Antragstellerin auf (797 zu 762), allerdings erfüllt dieses Krankenhaus nur vier Auswahlkriterien. Das J. Krankenhaus W. erbringt zwar nach dem Bericht der Bezirksregierung Düsseldorf diese Leistungsgruppe erst seit dem Jahr 2019 (Verwaltungsvorgang S. 864) und weist in den Jahren 2022 und 2023 wesentlich höhere Fallzahlen auf. Auf diese Fallzahlen hat der Antragsgegner aber offensichtlich maßgeblich abgestellt, denn hierzu heißt es in der Antragserwiderung vom 30. Oktober 2025 (Seite 8), maßgeblich für dessen Auswahl sei die in den Fallzahlen der Jahre 2022 und 2023 zum Ausdruck kommende starke Routine und hohe Expertise gewesen. Die Tatsache, dass das J. Krankenhaus W. ein Auswahlkriterium weniger erfülle als die Antragstellerin, falle vor diesem Hintergrund im Ergebnis nicht entscheidend ins Gewicht.
Welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass dem D. Klinikum G. nach den Erklärungen des Antragsgegners (vgl. Seite 12 f. des Schriftsatzes vom 5. Dezember 2025) 50 Fälle oberhalb des prognostizierten Bedarfs zugewiesen wurden,
vgl. zu dieser Problematik auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2026 - 13 B 391/25 -, juris, Rn. 37,
und ob das als chirurgische Fachklinik aufgenommene Krankenhaus mit dem erstmals mit Schriftsatz vom 7. Juli 2026 vorgelegten Kooperationsvertrag mit den C.-Kliniken G. aus dem Jahr 2019 den Nachweis erbracht hat, dass es die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.5/25.2 erfüllt (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 185: Leistungsgruppe 1.1 Allgemeine Innere Medizin mindestens in Kooperation), kann dahinstehen.
II.In Bezug auf die Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie hat die Beschwerde hingegen keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 getroffene Auswahlentscheidung erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig, nicht durchgreifend in Frage.
Im Einzelnen heißt es hierzu im Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024:
„Bezüglich der Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie liegt auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Für eine bedarfsgerechte Versorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit für die Bevölkerung sind nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung ist eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden . Bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Bei der Höhe der Zuweisung der Fallzahlen ist die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für Kniegelenk-Totalendoprothesen in Höhe von 50 Fällen berücksichtigt worden, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass die Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses die unterste Grenze einer Fallzahl ist, die zu erbringen ist. Daher wurde bei der Planung regelmäßig auf einen höheren Wert abgestellt. Zudem werden Doppelvorhaltungen an einem Ort mit Ausnahme der Stadt G. aufgrund der Einwohnerzahlen nicht für erforderlich erachtet, so dass jeweils eine Auswahlentscheidung gefällt wurde . Da in diesem Bereich überwiegend elektive Leistungen erbracht werden, sind Absprachen zum Leistungsgeschehen und Verweisung der Patientinnen und Patienten an die jeweiligen berücksichtigten Standorte möglich und zielführend. Innerhalb der O. Standorte in G. soll eine Konzentration des Versorgungsauftrages bei der IT. Klinik G. erfolgen.“
Entsprechend heißt es im angefochtenen Feststellungsbescheid:
„Bezüglich der Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie liegt auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Für eine bedarfsgerechte Versorgung unter Berücksichtigung einer angemessenen Erreichbarkeit für die Bevölkerung sind nicht alle Antragssteller der Leistungsgruppe notwendig. Im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung ist eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden . Bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Bei der Höhe der Zuweisung der Fallzahlen ist die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für Kniegelenk-Totalendoprothesen in Höhe von 50 Fällen berücksichtigt worden, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass die Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses die unterste Grenze einer Fallzahl ist, die zu erbringen ist. Daher wurde bei der Planung regelmäßig auf einen höheren Wert abgestellt. Zudem werden Doppelvorhaltungen an einem Ort in der Regel für nicht für erforderlich erachtet, so dass jeweils eine Auswahlentscheidung gefällt wurde. Da in diesem Bereich überwiegend elektive Leistungen erbracht werden, sind Absprachen zum Leistungsgeschehen und Verweisung der Patientinnen und Patienten an die jeweiligen berücksichtigten Standorte möglich und zielführend. Sie haben Dissens zu der beabsichtigten Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie erklärt und befürchten massive wirtschaftliche Nachteile, wenn zukünftig nur die Akutversorgung an Ihrem Standort vorgehalten werden müsse. Es verbleibt indes bei der mit der Anhörung kommunizierten Entscheidung. Wie in der Anhörung vom 14. Juni 2024 ausgeführt, wurden bei der Auswahlentscheidung unter anderem auch Doppelvorhaltungen an einem Ort mit Ausnahme der Stadt G. (aufgrund der Einwohnerzahlen) nicht für erforderlich erachtet. Im direkten Vergleich mit dem 2 Kilometer entfernten V. Krankenhaus H. wurde sich für Letzteres entschieden, da dort eine Geriatrie am Standort vorgehalten wird . Es überwiegt das Ziel der Vermeidung von Doppelvorhaltung, auch wenn in diesem Fall das Leistungsgeschehen beider Häuser in dieser Leistungsgruppe ähnlich ist. Da Sie auch keine Zuweisung in der Leistungsgruppe 14.1 erhalten und ausreichend andere Anbieter auf der Planungsebene mit einer angemessenen Erreichbarkeit den Bedarf decken können, bleibe ich bei der Entscheidung aus der Anhörung, die Leistungsgruppe nicht zuzuweisen.“
a. Der Antragsgegner hat sich in Bezug auf die Leistungsgruppe 14.2 in nicht zu beanstandender Weise darauf berufen, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe vermeiden zu wollen, und hat, wie von ihm angekündigt, mit Blick auf die Einwohnerzahl WR. nur dort zwei Krankenhäusern die Leistungsgruppe 14.2 zugewiesen.
Im unmittelbaren Vergleich mit dem V.-Krankenhaus H. ist der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise weiter davon ausgegangen, dass sich das Krankenhaus der Antragstellerin nicht als besser geeignet erweist.
| Antragstellendes Krankenhaus/Standort | 2019* | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | Summe | Durchschnitt | Erfüllte Auswahlkriterien, max. 7* |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| V.-Krankenhaus H. | 130 | 121 | 144 | 136 | 152 | 683 | 136,6 | 6 einschließlich LG Geriatrie |
| Krankenhaus Z. H.. Antragstellerin | 137 | 135 | 118 | 161 | 175 | 736 | 147,2 | 4, nicht LG Geriatrie |
Die Würdigung der Umstände, dass die Antragstellerin und das Krankenhaus hinsichtlich der Fallzahlen ähnlich leistungsstark sind, das V.-Krankenhaus H. aber mehr Auswahlkriterien und, anders als die Antragstellerin, insbesondere auch die vom Antragsgegner als wichtig erachtete Leistungsgruppe 27.1 Geriatrie vorhält (vgl. Planungsergebnisse für den Kreis K. abrufbar unter: https://), ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 - Bezug genommen.
b. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei leistungsstärker als weitere vom Antragsgegner ausgewählte Krankenhäuser, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil der Antragsgegner - wie zur Leistungsgruppe 14.1 ausgeführt -, den Leistungsvergleich mit Blick auf das Gebot, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden, auf H. beschränken durfte. In Bezug auf diese Leistungsgruppe hat er dieses Gebot auch widerspruchsfrei und konsistent angewandt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.