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6 B 1287/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-13, 6 B 1287/25
6 B 1287/25Tribunal administratif13 juil. 2026
Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, der sich im Eilverfahren gegen die Annahme eines besonders schweren Falles ordnungswidrigen Verhaltens (hier: Mitführen eines Smartphones) wendet.Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, der sich im Eilverfahren gegen die Annahme eines besonders schweren Falles ordnungswidrigen Verhaltens (hier: Mitführen eines Smartphones) wendet.
Entscheidungsdatum: 2026-07-13
Aktenzeichen: 6 B 1287/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0713.6B1287.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: StudO-BA § 20 Abs. 1 Satz 1
Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, der sich im Eilverfahren gegen die Annahme eines besonders schweren Falles ordnungswidrigen Verhaltens (hier: Mitführen eines Smartphones) wendet.Erfolglose Beschwerde eines Kommissaranwärters, der sich im Eilverfahren gegen die Annahme eines besonders schweren Falles ordnungswidrigen Verhaltens (hier: Mitführen eines Smartphones) wendet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 2.500 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem (zuletzt gestellten) Antrag,
"den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Az. 4 K 4506/25 zur Wiederholungsprüfung im Modul GS 4 zuzulassen und ihm die Fortsetzung des Studiums zu gewähren",
hätte stattgeben müssen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht getroffene Annahme, es habe ein besonders schwerer Fall eines Täuschungsversuchs im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung vom 6.5.2024 (im Folgenden: StudO-BA) vorgelegen, rechtlich zu beanstanden wäre.
Der Beschwerde gelingt es weiter nicht darzulegen, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die subjektiven Täuschungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Das Vorbringen, der Antragsteller habe nicht täuschen wollen, sondern angesichts seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung lediglich den Versuch unternommen, seine Mutter anzurufen, ist nicht glaubhaft (gemacht). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in Anwendung des Grundsatzes des Beweises des ersten Anscheins eine bewusste Täuschung anzunehmen war. Danach können auch die subjektiven Voraussetzungen einer Täuschungshandlung in einer schriftlichen Prüfung durch den Beweis des ersten Anscheins bewiesen werden, wenn sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung der Schluss aufdrängt, der Prüfungsteilnehmer habe getäuscht, und ein abweichender Geschehensablauf nicht ernsthaft in Betracht kommt.
vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23.1.2018 - 6 B 67.17 -, NJW 2018, 1896 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, RiA 2021, 126 = juris Rn. 8 m. w. N.
Für eine Entkräftung muss der Prüfungsteilnehmer nachvollziehbar und in sich stimmig die Tatsachen schildern und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden (atypischen) Verlaufs ergibt.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2026 - 6 B 108/26 -, juris Rn. 6 ff.
Danach kann der Antragsteller das sich aus den objektiven Umständen aufdrängende Beweisergebnis, dass er das in der Hand gehaltene eingeschaltete Smartphone bewusst zum Zwecke der Täuschung genutzt hat, nicht entkräften, zumal dieses Ergebnis durch die glaubhafte Stellungnahme der Klausuraufsicht Frau U. erhärtet wird. Diese hat in ihrer undatierten schriftlichen Stellungnahme ausführlich, stimmig und mit konkreten Details ausgeführt (Bl. 7 der Beiakte Heft 1), dass sie den Antragsteller auf dem Gang vor dem Klausurraum mit einem Smartphone in der Hand gesehen habe und nach ihrem Eindruck eine Textdatei mit teils markierten Passagen geöffnet gewesen sei. Dieser glaubhaften Aussage setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen, das den von ihm behaupteten abweichenden Geschehensablauf nachvollziehbar erscheinen ließe. Dass zwischen ihm und Frau U. mehrere Meter Abstand bestanden haben soll, mag zutreffen, lässt aber die Überzeugungskraft der Aussage von Frau U. unberührt, zumal diese nicht behauptet hat, einen konkreten Text oder andere Inhalte mit Bestimmtheit erkannt zu haben, und überdies gerade unter Verweis auf ihren Standort links hinter dem Antragsteller nachvollziehbar begründet hat, warum sie trotz der Entfernung hinreichende Sicht auf das Display gehabt habe. Auch der Hinweis des Antragstellers, heutige Applikationen ähnelten sich allesamt, verfängt nicht. Per se ist diese Behauptung unzutreffend. Vielmehr hebt sich das Erscheinungsbild von Applikationen, Anruflisten, Messengerdiensten oder auch Textdokumenten regelmäßig so deutlich voneinander ab, dass zwischen einer Anrufapplikation und einem reinen Textdokument mit markierten Passagen auch aus gewisser Entfernung unterschieden werden kann. Gerade deshalb lässt die allgemein gehaltene und oberflächliche Aussage des Antragstellers die Glaubhaftigkeit der dezidierten Schilderung von Frau U., in diesem Einzelfall ein Textdokument mit teilweise markierten Stellen erkannt zu haben, unberührt. Schließlich erweist sich der Vortrag des Antragstellers auch deshalb als unglaubhaft, weil er sich ausweislich der - insoweit unbestrittenen - Stellungnahme von Frau U. noch einige Minuten außerhalb des Klausurraums aufgehalten hat, nachdem sie bereits den Klausurraum betreten hatte. Dass er in dieser Zeit lediglich - vergeblich - seine Mutter anzurufen versucht haben soll, ist schon deshalb auszuschließen, weil die Anrufliste - wie er selbst vorträgt - keinen ausgehenden Anruf verzeichnet.
Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass der Antragsteller - wie er mit seiner Beschwerde vorbringt - unmittelbar nach der Klausur ohne vorherige Belehrung und ohne rechtlichen Beistand angehört worden sein mag. Ungeachtet dessen ist von der Beschwerde nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar, auf welcher rechtlichen Grundlage ein Prüfling vor der unmittelbaren Konfrontation mit dem Verdacht eines Täuschungsversuchs gesondert belehrt oder ihm hierbei die Möglichkeit der Hinzuziehung rechtlichen Beistands eingeräumt werden müsste. Soweit der Antragsteller darüber hinaus vorträgt, durch die Umstände seiner Anhörung entstandene "marginale" Widersprüchlichkeiten seien seiner Überforderung geschuldet gewesen (und wohl meint, diese könnten ihm daher nicht angelastet werden), erläutert die Beschwerde schon nicht, inwieweit es sich bei den vom Verwaltungsgericht festgestellten widersprüchlichen Angaben des Antragstellers nur um "marginale" Widersprüche handeln soll. Der Senat teilt diesen Befund auch nicht.
Besonders schwere Fälle eines Täuschungsversuchs sind durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert, die in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intensität des Täuschungsverhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.4.2026 - 6 B 108/26 -, juris Rn. 9, und vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, RiA 2021, 126 = juris Rn. 2.
Eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit kann beim Nutzen eines Smartphones regelmäßig angenommen werden, weil die Täuschungsmöglichkeiten, die dieses bietet, besonders umfassend und weitgehend sind. Insbesondere eröffnet die - nicht nur, aber auch - bei jedem Toilettengang mögliche Internetnutzung vielfältige Recherchemöglichkeiten, die sich durch die Möglichkeit des Zugriffs auf künstliche Intelligenz in kürzester Zeit nochmals erheblich vertieft haben. Die Verwendung eines Smartphones geht damit über die Möglichkeiten, die herkömmliche Täuschungsmittel wie etwa mitgeführte schriftliche Unterlagen bieten, deutlich hinaus, verletzt in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und legt die Annahme eines besonders schweren Falls grundsätzlich nahe.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.4.2026 - 6 B 108/26 -, juris Rn. 13, und vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, RiA 2021, 126 = juris Rn. 4 ff.
Hinzu tritt, dass die Entdeckungswahrscheinlichkeit aufgrund der Beschaffenheit des Geräts vergleichsweise gering und das Bedürfnis nach generalpräventiver Sanktionswirkung vor dem Hintergrund dieser Umstände besonders groß ist. Die generalpräventive Wirkung der Sanktion von Täuschungsversuchen stellt ein zulässiges Mittel dar, der durchaus verbreiteten Neigung zu unberechtigter Vorteilsverschaffung entgegenzuwirken und so die Chancengleichheit zu fördern.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2026 - 6 B 108/26 -, juris Rn. 15.
Ob hierbei das Mitführen eines Smartphones alleine, d. h. die theoretische Nutzbarkeit für sich genommen ausreichend ist oder ob zusätzlich besondere Umstände vorliegen müssen, die eine tatsächliche Beeinträchtigung der Chancengleichheit auch in erheblicher Weise begründen,
so VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.1.2025 - 4 K 3460/21 -, juris Rn. 48 ff.,
oder aber ob - im Sinne eines umgekehrten Regel-/Ausnahme-Verhältnisses - das Mitführen eines Smartphones grundsätzlich einen besonders schweren Fall eines Täuschungsversuchs darstellt, es aber im Einzelfall Ausnahmen geben kann,
vgl. offen lassend OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2026 - 6 B 108/26 -, juris Rn. 9 ff., 17,
braucht der Senat (auch) hier nicht zu entscheiden. Denn nach den oben dargestellten Umständen hat der Antragsteller sein Smartphone nicht nur mit sich geführt, sondern hatte hierbei eine Textdatei geöffnet, und war noch vor Rückkehr in den Klausurraum minutenlang unbeaufsichtigt auf dem Gang.
Der Hinweis auf die Möglichkeit der Bewertung der Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend" als milderes Mittel verfängt schon deshalb nicht, weil das Vorhandensein eines milderen Mittels nur dann zur Unverhältnismäßigkeit (im weiteren Sinne) der gewählten Maßnahme führt, wenn es auch gleichermaßen geeignet ist. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Die Sanktionierung eines (schweren) Fehlverhaltens mit der Qualifizierung als besonders schwerer Fall verfolgt den - legitimen - Zweck, besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen der verfassungsrechtlich gewährleisteten prüfungsrechtlichen Chancengleichheit generalpräventiv zu begegnen, sie also bereits im Vorfeld zu verhindern.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2019 - 6 C 3.18 -, BVerwGE 164, 379 = juris Rn. 18 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2.2.2024 - 2 ME 108/23 -, GewArch 2024, 167 = juris Rn. 18.
Diesem Zweck ist die Qualifizierung als besonders schwerer Fall eines Fehlverhaltens stärker dienlich als die bloße Bewertung der Prüfungsleistung mit "nicht ausreichend". Denn Ersteres hat zur Folge, dass eine Wiederholung der Prüfung und damit die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen sind. Diese Sanktion weist in Anbetracht ihrer Schwere ein deutlich höheres Niveau an generalpräventiver Wirkung auf.
Die Qualifizierung als besonders schwerer Fall ist im Streitfall nicht unangemessen. Die Sanktion ist zwar einerseits mit einem erheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit des Antragstellers verbunden, weil der Ausschluss von der weiteren Absolvierung des Vorbereitungsdienstes auch das Ergreifen des angestrebten Berufs unmöglich macht. Andererseits ist in die gebotene Abwägung einzustellen, dass das Fehlverhalten des Antragstellers im Erfolgsfall die Chancengleichheit seiner Mitprüflinge erheblich beeinträchtigt hätte, was ihm auch bewusst sein musste. Zudem waren ihm - wie er selbst zum Ausdruck bringt - die Regelungen der HSPV in Bezug auf das Mitführen von Smartphones bekannt. Er wäre demnach in der Lage gewesen, sein eigenes Verhalten hieran auszurichten und den Eintritt der schweren Folgen zu vermeiden. Überdies stellt, wie bereits dargelegt, die generalpräventive Wirkung der Sanktion von Täuschungsversuchen ein zulässiges Mittel dar, der durchaus verbreiteten Neigung zu unberechtigter Vorteilsverschaffung entgegenzuwirken und so die Chancengleichheit zu fördern. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der besonderen Bedeutung des Grundsatzes der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren ist es nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule schwerwiegendes Fehlerverhalten entsprechend scharf sanktioniert, um die gewünschte Abschreckungswirkung zu erzielen. Die HSPV überschreitet daher in der Gesamtabwägung aller Umstände nicht ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie aus Gründen der Generalprävention das erhebliche Fehlverhalten des - insoweit nicht schutzwürdigen - Antragstellers mit der Folge des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung und der Beendigung des Vorbereitungsdienstes sanktioniert.
Vgl. zu einer vergleichbaren Abwägung OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2.2.2024 - 2 ME 108/23 -, GewArch 2024, 167 = juris Rn. 18 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu anderweitigen Sanktionsfällen.
Dass es, wie der Antragsteller einwendet, noch schwerwiegendere Täuschungsversuche geben mag, befreit das im Streitfall zu bewertende Fehlverhalten des Antragstellers nicht von diesem Makel, das vielmehr - wie vorstehend ausgeführt - zu Recht als besonders schwerer Fall eingestuft worden ist. Außergewöhnliche Umstände, die die Schwere der sich daraus ergebenden Konsequenzen ausnahmsweise unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind schließlich nicht gegeben. Dass es sich um ein erstmaliges Vergehen gehandelt haben mag und der Antragsteller im Nachgang Reue gezeigt haben will, führt nicht auf die Ermessensfehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung. Im Übrigen kann nicht von Reue gesprochen werden, wenn der Antragsteller gleichzeitig weiterhin - unglaubhaft - vorträgt, sein Smartphone gerade nicht als Hilfsmittel genutzt zu haben, es also aus seiner Sicht gar keinen Reueanlass gibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. In Anbetracht dessen, dass der Antragsteller keine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, war der herangezogene Auffangstreitwert zu halbieren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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