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6 B 479/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-09, 6 B 479/26
6 B 479/26Tribunal administratif9 juil. 2026
Erfolgreiche Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, der nach Aufhebung der ihn belastenden Prüfungsentscheidung die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf und die erneute Zuweisung an die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW begehrt. Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde hat zur Laufbahnausbildung zugelassene Personen gemäß § 5 VAPPol II Bachelor in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen, sofern nicht die Voraussetzungen der einzig denkbaren Ausnahme des § 13 Abs. 3 Satz 1 LVOPol vorliegen. Die Absolvierung der Laufbahnausbildung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Polizeivollzugsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach dem maßgeblichen Recht der Fachhochschulen des öffentlichen Dienstes (§§ 22, 24, 24a FHGöD; §§ 41, 43, 44 Grundordnung der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW) an das Bestehen eines Beamten- oder Ausbildungsverhältnisses sowie an die durch Zuweisung zu begründende Fachhochschulmitgliedschaft geknüpft.
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 6 B 479/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0709.6B479.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 22 Abs. 4, FHGöD § 24, LVOPol § 14 Abs. 2 Satz 1; LVOPol § 13 Abs. 2, LVOPol § 13 Abs. 3; VAPPol II Bachelor § 8 Abs. 3 Satz 2, VAPPol II Bachelor § 5, VAPPol II Bachelor § 6 Abs. 3 Satz 2
Erfolgreiche Beschwerde eines ehemaligen Kommissaranwärters, der nach Aufhebung der ihn belastenden Prüfungsentscheidung die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf und die erneute Zuweisung an die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW begehrt.
Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde hat zur Laufbahnausbildung zugelassene Personen gemäß § 5 VAPPol II Bachelor in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen, sofern nicht die Voraussetzungen der einzig denkbaren Ausnahme des § 13 Abs. 3 Satz 1 LVOPol vorliegen.
Die Absolvierung der Laufbahnausbildung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Polizeivollzugsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen ist nach dem maßgeblichen Recht der Fachhochschulen des öffentlichen Dienstes (§§ 22, 24, 24a FHGöD; §§ 41, 43, 44 Grundordnung der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW) an das Bestehen eines Beamten- oder Ausbildungsverhältnisses sowie an die durch Zuweisung zu begründende Fachhochschulmitgliedschaft geknüpft.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.4.2026 wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen und ihn der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen zur Ausbildung zuzuweisen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde hat Erfolg.
Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe rechtfertigen es, die angefochtene Entscheidung zu ändern und seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Begehren zu entsprechen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm unverzüglich unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung für den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) zu ermöglichen und ihn der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen erneut zur Ausbildung zuzuweisen.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die Voraussetzungen des durch die einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Sicherung bzw. Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und vom Antragsteller glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch (I.). Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (II.).
I. Der erforderliche Anordnungsanspruch liegt vor.
Mit der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung im Modul GS 2 und damit zugleich der Bachelor-Prüfung mit Bescheid vom 5.10.2023 endete das bisherige Beamtenverhältnis des Antragstellers auf Widerruf (§ 22 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz, im Folgenden: BeamtStG, § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen, im Folgenden: LVOPol, § 8 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.5.2022, im Folgenden: VAPPol II Bachelor).
Die Beteiligten sind sich einig darüber, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Fortsetzung der Laufbahnausbildung zusteht, nachdem das Verwaltungsgericht den durch die Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: HSPV) vertretenen Antragsgegner im Verfahren 6 L 13/24 im Wege der einstweiligen Anordnung zur Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs im Modul GS 2 verpflichtet, die HSPV die daraufhin angestrengte Beschwerde (6 B 653/24) nach einem rechtlichen Hinweis des beschließenden Senats zurückgenommen und den entgegenstehenden Bescheid vom 5.10.2023 aufgehoben hat. Das zugehörige prüfungsrechtliche Hauptsacheverfahren ist daraufhin nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt worden.
Streitig ist zwischen den Beteiligten demnach allein, ob der Antragsteller beanspruchen kann, zur Fortsetzung der Laufbahnausbildung, die auch die Absolvierung der ihm zustehenden Wiederholungsprüfung im Modul GS 2 sowie einer noch ausstehenden Prüfung des Grundstudiums im Modul GS 6 beinhaltet, erneut in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und der Fachhochschule zugewiesen zu werden. Der Antragsgegner verneint dies. Er meint, der Antragsteller könne darauf verwiesen werden, die Wiederholungsprüfung im Modul GS 2 (sowie die Prüfung im Modul GS 6) außerhalb des Beamtenverhältnisses auf Widerruf abzulegen, um ihn nur im Falle des Bestehens der Prüfungen erneut in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen und der Fachhochschule zuzuweisen.
Ungeachtet des Umstands, dass der Antragsgegner die Notwendigkeit einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht grundsätzlich in Frage stellt und einen nachvollziehbaren Grund für seine Weigerung der Berufung des Antragstellers schon für die Ablegung der Prüfungen in den Modulen GS 2 und GS 6 nicht benannt hat, steht dem Antragsteller ein (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch auf erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu. Die vom Antragsgegner beabsichtigte Vorgehensweise ist mit dem maßgeblichen Laufbahn- und Fachhochschulrecht nicht vereinbar.
Ein Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; er ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands gerichtet.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.2011 - 9 C 4.10 -, BVerwGE 140, 34 = juris Rn. 18.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der gegen den Antragsteller ergangene Bescheid vom 5.10.2023 über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung, mit dem in das grundrechtsgleiche Recht des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG eingegriffen wurde, war rechtswidrig, weil dem Antragsteller ein weiterer Prüfungsversuch zusteht; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Hinweisverfügung des Senats vom 24.10.2024 im Verfahren 6 B 653/24 verwiesen. Trotz der nachfolgenden Aufhebung des Bescheids vom 5.10.2023 besteht weiterhin ein durch ihn hervorgerufener rechtswidriger Zustand. Denn unmittelbar mit seiner Bekanntgabe endete - wie bereits erwähnt - gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG (sowie § 14 Abs. 2 Satz 1 LVOPol, § 8 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor) das Beamtenverhältnis auf Widerruf des Antragstellers, das in Anbetracht dieser gesetzlichen Regelung auch nicht gleichsam automatisch mit der Aufhebung des Prüfungsbescheids wieder auflebte. Die Rechtswidrigkeit dieses Zustands ergibt sich im Hinblick auf das Nichtbestehen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf aus Folgendem:
Nach der VAPPol II Bachelor erfolgt die Laufbahnausbildung im Rahmen eines dualen Bachelorstudiums und gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Hochschule sowie die fachpraktischen Studienzeiten beim LAFP NRW und bei den Kreispolizeibehörden (§ 6 Abs. 1 VAPPol II Bachelor). Gemäß § 5 VAPPol II Bachelor (bzw. § 13 Abs. 2 LVOPol) werden die zur Laufbahnausbildung zugelassenen Personen bei den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern ernannt. Eine Ausnahme von der Berufung in ein Widerrufsbeamtenverhältnis sieht die Ausbildungsverordnung nicht vor; lediglich § 13 Abs. 3 Satz 1 LVOPol regelt die Möglichkeit einer - die Zustimmung des Innenministeriums voraussetzenden - (vorübergehenden) Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, sofern die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf noch nicht vorliegen oder die Eignung für den Polizeivollzugsdienst bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes noch nicht abschließend nachgewiesen ist. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist in einem solchen Fall gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 LVOPol aber unverzüglich vorzunehmen, sobald die Hinderungsgründe entfallen.
Demnach hat der Antragsgegner als Einstellungs- und Ausbildungsbehörde den Antragsteller als zur Laufbahnausbildung zugelassene Person gemäß § 5 VAPPol II Bachelor in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen, denn die Voraussetzungen der einzig denkbaren Ausnahme des § 13 Abs. 3 Satz 1 LVOPol sind im Streitfall offensichtlich nicht gegeben. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers hat der Antragsgegner vielmehr erklärt, dass inzwischen keine Zweifel an der (gesundheitlichen und charakterlichen) Eignung des Antragstellers mehr vorliegen; auch sonst ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht vorliegen könnten. Abgesehen davon hat der Antragsgegner wohl auch nicht vor, (mit Zustimmung des Innenministeriums) ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit dem Antragsteller zu begründen, sondern will ihn vielmehr schlicht die Prüfungen an der HSPV absolvieren lassen.
Letzteres ist indes auch nach dem maßgeblichen Recht der Fachhochschulen des öffentlichen Dienstes nicht vorgesehen. Die Absolvierung der Laufbahnausbildung ist vielmehr an das Bestehen eines Beamten- oder Ausbildungsverhältnisses sowie an die Fachhochschulmitgliedschaft geknüpft, so dass ausgehend vom oben Ausgeführten auch ein Folgenbeseitigungsanspruch des Antragstellers auf Zuweisung zur Fachhochschule besteht. Dies folgt aus § 24 des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: FHGöD), wonach Studierende ihre (Hochschul-)Mitgliedschaft und ihre Berechtigung zur Fortsetzung des Studiums zum selben Zeitpunkt verlieren, zu dem ihr Beamten- oder Ausbildungsverhältnis vor Abschluss des Studienganges endet. Angesichts dieser Regelung, die ihre Entsprechung in § 43 der Grundordnung der HSPV (im Folgenden: GrundO) findet, bedarf es in der hier zu beurteilenden Konstellation zur Fortsetzung der Laufbahnausbildung in Form des Studiums an der HSPV neben der Neubegründung eines Beamten- bzw. Ausbildungsverhältnisses auch einer erneuten Zuweisung an die Fachhochschule, weil erst hierdurch die Studierenden für die Dauer des Studienganges zu Mitgliedern der Fachhochschule werden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 FHGöD, § 41 Abs. 1 Satz 1 GrundO). (Nur) Als solche haben sie das Recht, nicht nur die Einrichtungen und Mittel der HSPV zu nutzen (§ 7 Abs. 5 GrundO), sondern auch Prüfungen abzulegen. Denn nach § 24a Satz 4 FHGöD und § 44 Satz 4 GrundO dürfen Gasthörer keine Prüfungen ablegen. Die Zuweisung erfolgt durch die jeweilige Einstellungs- und Ausbildungsbehörde, vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 VAPPol II Bachelor.
Nach alldem ist weder der Antragsgegner berechtigt, dem zur Laufbahnausbildung zugelassenen Antragsteller die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf und die Zuweisung zur Fachhochschule zu verweigern, noch wäre die HSPV berechtigt, dem Antragsteller außerhalb eines durch die Zuweisung zu begründenden Studierenden- bzw. Mitgliedsstatus die Ablegung von Prüfungen zu gestatten.
Vgl. zur Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Zwecke der Fortsetzung der Laufbahnausbildung auch OVG NRW, Beschlüsse vom 28.7.2022 - 6 B 458/22 -, juris Rn. 13 -15, vom 8.9.2022 - 6 B 843/22 -, juris Rn. 20, und vom 31.3.2023 - 6 B 1232/22 -, juris Rn. 11.
An diesem Befund vermag auch die vom hiesigen Antragsgegner geschilderte - mit den vorstehenden rechtlichen Vorgaben unvereinbare - Praxis der HSPV nichts zu ändern, "regelmäßig" im Rahmen prüfungsrechtlicher Vergleiche mit Zustimmung des Dienstherrn die Teilnahme an Modulprüfungen außerhalb der "an den Status gebundenen Rechtsstellung" zu gewähren.
Die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustands ist dem Antragsgegner auch ohne weiteres möglich; sie erfordert (lediglich) die erneute Berufung des Antragstellers in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf und seine erneute Zuweisung an die HSPV. Hinderungsgründe sind - wie bereits erwähnt - vom Antragsgegner weder vorgetragen oder sonst ersichtlich.
II. Der erforderliche Anordnungsgrund liegt ebenfalls vor. Es ist dem Antragsteller, der nunmehr seit Bekanntgabe der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung mit Bescheid vom 5.10.2023 unter Bemühung der Gerichte darum kämpft, die Prüfung im Modul GS 2 wiederholen und die Laufbahnausbildung fortsetzen zu dürfen, auch unter Berücksichtigung etwaiger möglicherweise von ihm zwischenzeitlich mitverursachter Verzögerungen nicht zumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache über seinen Anspruch auf erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf und erneute Zuweisung an die HSPV abzuwarten. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsgegner dem Antragsteller im Einverständnis mit der HSPV angeboten hat, die Klausuren außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zu absolvieren (und der Antragsteller zunächst - außergerichtlich - gegenüber dem Antragsgegner signalisiert haben mag, damit einverstanden zu sein). Denn die mit dieser Vorgehensweise verbundenen Nachteile - rechtlich nicht vorgesehene Ablegung einer Prüfung mit den daraus resultierenden Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Berücksichtigungsfähigkeit, fehlende beamtenrechtliche Absicherung des Antragstellers (Besoldung, Freie Heilfürsorge, Unfallfürsorge, etc.) - sind so gravierend, dass sie vom Antragsteller nicht in Kauf genommen werden müssen. Die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes würde angesichts dessen zu einer weiteren erheblichen Ausbildungsverzögerung führen und den Antragsteller dazu zwingen, sein Prüfungswissen weiterhin auf unbestimmte Zeit aufrecht zu erhalten.
Vgl. hierzu allgemein: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2020 - 2 BvR 469/20 -, IÖD 2020, 170 = juris Rn. 25, 29 m. w. N.
Dies gilt - wie der Antragsteller zu Recht geltend macht - umso mehr, als in Anbetracht der Aufhebung des Bescheids vom 5.10.2023 und der Einstellung des prüfungsrechtlichen Hauptsacheverfahrens nicht mehr streitig ist, dass dem Antragsteller ein weiterer Prüfungsversuch im Modul GS 2 zusteht.
Anders als der Antragsgegner möglicherweise meint, ist es auch nicht angezeigt, die einstweilige Anordnung in zeitlicher Hinsicht dahingehend zu begrenzen, dass eine erneute Verbeamtung erst kurz vor dem nächsten Wiederholungstermin (27.8.2026) stattzufinden hat. Denn die vorstehenden Erwägungen gelten nicht nur für die dem Antragsteller zustehende Wiederholung der Prüfung im Modul GS 2, sondern auch für seinen Anspruch auf Fortsetzung der Laufbahnausbildung. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass es dem den Antragsgegner vertretenden Polizeipräsidium offensichtlich nicht zusteht, sich eigenmächtig über die vorstehend dargestellten gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen hinwegzusetzen, weil man dort eine Verbeamtung im Einzelfall bzw. hinsichtlich einzelner Ausbildungsabschnitte für nicht erforderlich erachtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Für das Begehren, dem Antragsteller unverzüglich unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf die Fortsetzung der Laufbahnausbildung zu gestatten, ist gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG unter Berücksichtigung der im Kalenderjahr der jeweiligen Antragstellung zu zahlenden Anwärterbezüge in Höhe von 1.405,68 Euro (Januar bis Oktober 2024), 1.505,68 Euro (November und Dezember 2024), 1.555,68 (Januar bis März 2026) und 1.615,68 Euro (ab April 2026) für das erstinstanzliche Verfahren ein Streitwert in der Wertstufe bis 9.000,00 Euro (10 x 1.405,68 + 1.505.68 x 2 = 17.068,16 : 2 = 8.534,08 Euro) und für das zweitinstanzliche Verfahren in der Wertstufe bis 10.000,00 Euro (1.555,68 x 3 + 1.615,68 x 9 = 19.208,16 : 2 = 9.604,08 Euro) festzusetzen. Von einer Halbierung des Streitwerts sieht der Senat ab, weil der Antrag auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Anders als in den sonst üblicherweise gegebenen Konstellationen begehrt der Antragsteller nicht nur die vorläufige Gestattung der Fortsetzung der Laufbahnausbildung bis zum rechtskräftigen Abschluss des prüfungsrechtlichen Hauptsacheverfahrens, denn dieses ist bereits zu seinen Gunsten beendet. Der Antrag ist auch nicht auf die vorläufige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf gerichtet, weil statusrechtlich eine vorläufige oder unter einem Vorbehalt stehende Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht vorgesehen ist, wie der Antragsteller zu Recht betont. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass das erneut zu begründende Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht aus sonstigen Gründen (vgl. insb. § 23 Abs. 4 BeamtStG) bzw. bei endgültigem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung beendet werden bzw. von Gesetzes wegen enden kann. Das auf die erneute Zuweisung an die HSPV gerichtete Begehren wirkt sich daneben mangels eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung nicht streitwerterhöhend aus.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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