projets
4 A 958/25.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-09, 4 A 958/25.A
4 A 958/25.ATribunal administratif9 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 4 A 958/25.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0709.4A958.25A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 19.2.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Die allein erhobene Verfahrensrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Der Kläger zeigt keinen Gehörsverstoß auf. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2025 - 4 A 586/24.A -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu seinem gesundheitlichen Zustand, insbesondere zu dessen Nieren- und Herzerkrankung zur Kenntnis genommen und gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 4, dritter Absatz, bis Seite 5, erster Absatz). Überdies hat es mit Blick darauf, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben vor der Ausreise in Pakistan in der Lage gewesen sei, durch seine Arbeit als Webdesigner seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, sowie mit Blick auf die Unterstützung durch den Bruder des Klägers keine Umstände zu erkennen vermocht, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass der Kläger nunmehr in Pakistan keine wirtschaftliche Existenz aufbauen könne (Urteilsabdruck, Seite 4, fünfter Absatz).
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, indem es, nicht - etwa durch eine Anfrage über das Auswärtige Amt oder die Deutsche Botschaft unter Vorlage der zur Verfügung stehenden Atteste - in Erfahrung gebracht habe, ob und inwieweit die Erkrankungen des Klägers im Heimatland behandelbar seien und insbesondere, ob der Kläger im Falle der grundsätzlichen Behandelbarkeit in der Lage sei, diese selbst sicherzustellen und zu finanzieren, verfängt ebenfalls nicht.
Ein Gehörsverstoß ergibt sich nicht aus einer etwaigen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. Ein - hier nicht einmal ersichtlicher - Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht, was hier nicht der Fall ist, verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2024 - 4 A 2067/22.A -, juris, Rn. 29 f., m. w. N.
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die inhaltliche auf seine Erkrankung und seine wirtschaftliche Lage bezogene Würdigung durch das Verwaltungsgericht. Insoweit erhebt er lediglich Einwände gegen die entsprechende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Solche rechtfertigen, sofern die Würdigung - wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.12.2024 - 4 A 2067/22.A -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.
Die nach Ablauf der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG vorgelegten Unterlagen, namentlich die ärztliche Bescheinigung vom 1.4.2025 sowie der vorläufige Entlassbrief vom 23.4.2026, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
Die vorgetragenen neuen Erkenntnisse könnten allenfalls im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens geltend gemacht werden.
Zum Beginn der Dreimonatsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2008 - 10 C 25.07 -, juris, Rn. 13 f.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.