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1 E 284/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-09, 1 E 284/26
1 E 284/26Tribunal administratif9 juil. 2026
Die Kosten eines behördlichen Anhörungsverfahrens sind nicht den erstattungsfähigen (Prozess-) Kosten eines Vorverfahrens im Sinne von § 162 VwGO zuzuordnen. Eine Erstattung solcher Kosten kann weder durch verfassungsrechtliche Rechtsgrundsätze (insbesondere Art. 20 Abs. 3 GG) noch im Wege richterlicher Rechtsfortbildung begründet werden, weil der Gesetzgeber die Kostenerstattung in § 162 VwGO abschließend geregelt hat.
Entscheidungsdatum: 2026-07-09
Aktenzeichen: 1 E 284/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0709.1E284.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Normen: GG Art. 20 Abs. 3; VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2, VwGO § 164, VwVfG § 80
Die Kosten eines behördlichen Anhörungsverfahrens sind nicht den erstattungsfähigen (Prozess-) Kosten eines Vorverfahrens im Sinne von § 162 VwGO zuzuordnen.
Eine Erstattung solcher Kosten kann weder durch verfassungsrechtliche Rechtsgrundsätze (insbesondere Art. 20 Abs. 3 GG) noch im Wege richterlicher Rechtsfortbildung begründet werden, weil der Gesetzgeber die Kostenerstattung in § 162 VwGO abschließend geregelt hat.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Die im Namen des Klägers erhobene Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet,
vgl. die Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2023 - 1 E 645/23 -, juris, Rn. 1 f., vom 2. Juni 2022 - 1 E 372/22 -, juris, Rn. 1 f., vom 8. Oktober 2014 - 1 E 197/14 -, juris, Rn. 1 f. und vom 25. Januar 2011 - 1 E 32/11 -, juris, Rn. 1 f., jeweils m. w. N.,
ist gemäß §§ 146 Abs. 1 und 3, 147 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12. Januar 2026 zu Recht abgelehnt. Die von dem Kläger (allein) geltend gemachten Kosten des Anhörungsverfahrens in Höhe von 282,15 Euro sind nicht erstattungsfähig.
Die Vorschrift knüpft mit der Voraussetzung „Kosten des Vorverfahrens“ an das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO an, das der (Bundes)Gesetzgeber grundsätzlich zur Klagevoraussetzung erhoben hat. Dadurch lässt sich die Entscheidung über Kostentragung und Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren nicht vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens trennen.
Vgl. BT-Drs. III/55, S. 48 (zu § 159 VwGO-E); Riese, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand: 48. EL (Juli 2025), § 162 Rn. 11; Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 162 Rn. 14 f.
Das gerichtliche Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ersetzt lediglich die ohne ein nachfolgendes Klageverfahren erforderliche behördliche Kostenfestsetzung nach § 80 VwVfG.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 10 C 12.2381 -, juris, Rn. 4 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 10 OA 73/07 -, juris, Rn. 3; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Juni 2006 - 11 S 2613/05 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 -, juris, Rn. 3; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Stand: 48. EL (Juli 2025), § 162 Rn. 11; Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 162 Rn. 14 und 16.
Die Erstattung von Kosten für eine notwendige Vertretung durch einen Rechtsanwalt kommt damit nur in einem förmlichen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt in Betracht, nicht aber in dem Verwaltungsverfahren, das dem Erlass eines Verwaltungsaktes vorausgeht.
Die Kosten des Anhörungsverfahrens sind danach nicht den Prozesskosten zuzuordnen und die Aufwendungen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht zu erstatten. Das Anhörungsverfahren gehört nicht zu dem Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Es ist Teil des die Entscheidung vorbereitenden Verwaltungsverfahrens.
a) Selbst unterstellt, dass die „äußerst krassen Umständen dieses Einzelfalls“ vorliegend keine hinreichende Berücksichtigung im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren gefunden hätten, könnten sie keine Ausnahme von der klaren Rechtslage begründen. Der Gesetzgeber hat in § 162 VwGO mit eindeutigem Willen (vgl. BT-Drs. III/55, S. 48 zu § 159 VwGO-E) abschließend geregelt, welche Kosten erstattungsfähig sind. Eine Rechtsfortbildung, die diese klare Regelung auf Verfahrensabschnitte vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes erstreckt, kommt nicht in Betracht.
Vgl. am Beispiel des ähnlich lautenden § 63 Abs. 2 SGB X: BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 470/09 -, juris, Rn. 26; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 9 a/9 RVs 13/89 -, juris, Rn. 4.
b) Eine Erweiterung durch übergesetzliche, selbst verfassungsrechtliche Rechtsgrundsätze wie etwa dem Gleichheitssatz ist ebenfalls nicht möglich. Für einen Anspruch auf Gleichbehandlung trägt der Kläger schon keine vergleichbaren Fälle vor, in denen § 162 VwGO wie von ihm gewünscht ausgelegt worden wäre. Die von ihm zitierten Entscheidungen,
vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 1984 - 5 C 73.82 -, juris, Rn. 12 f., und vom 16. September 1980 - I C 52.75 -, juris, Rn. 20 f.; OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 1988 - 20 A 1063/87 -, juris, Rn. 4, OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - WpÜG 2/02 -, juris, Rn. 19,
betreffen andere Rechtsfragen (Akteneinsicht, Veröffentlichung von Verwaltungsvorschriften) und sind auf die vorliegende Kostenfrage nicht übertragbar. Ein allgemeiner Anspruch auf Kostenerstattung außerhalb der gesetzlichen Regelungen ergibt sich aus den genannten Entscheidungen jedenfalls nicht.
Entsprechendes gilt auch für die Argumentation mit dem Rechtsstaatsprinzip oder auf Grundlage eines allgemeinen Gerechtigkeitsgrundsatzes. Die Beschwerdeschrift legt bereits nicht dar, inwiefern diese Grundsätze zu einer Erweiterung des Wortlauts zwingen.
Eine Anwendung von Treu und Glauben zur Schaffung einer Kostenersatzpflicht, die vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist, scheidet ebenfalls erkennbar aus. Der Grundsatz ist kein den Gesetzen vorrangiges Recht, sondern ergänzt stets das jeweilig in Betracht kommende gesetzte Recht, findet seine Grenze aber in dessen (eindeutigem) Wortlaut.
c) Soweit der Kläger schließlich vorträgt, er habe ausführlich begründet und anhand zahlreicher Dokumente nachgewiesen, dass in seinem Einzelfall ausnahmsweise die Voraussetzungen für die Anwendung der übergesetzlichen Rechtsgrundsätze vorlägen, setzt er sich nicht mit der entgegenstehenden Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Sein diesbezügliches Vorbringen erschöpft sich in einer Bezugnahme auf das bereits zutreffend durch das Verwaltungsgericht gewürdigte Vorbringen in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 8. September 2025, vom 9. Oktober 2025, vom 1. Dezember 2025 und vom 19. Januar 2026.
d) Auch die vom Kläger behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die von ihm vorgetragenen Umstände führen in Anbetracht des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht zu einer anderen Beurteilung der Kostenfrage.
In diesem Zusammenhang liegt zudem das weitere Vorbringen des Klägers neben der Sache, das Verwaltungsgericht habe offensichtlich keine ernsthafte Auseinandersetzung mit der Grundsatzfrage vornehmen wollen, weil es ihn ausdrücklich aufgefordert habe, den Antrag zurückzunehmen. Die Aufforderung zur Antragrücknahme ist prozessual unbedenklich und begründet keinen Rechtsfehler. Sie zeigt lediglich, dass das Gericht die Rechtslage als eindeutig erkannt und die Beteiligten hierauf frühzeitig hingewiesen hat.
Da die Kosten für das Anhörungsverfahren nicht erstattungsfähig sind, ist auch das - vom Hauptanspruch abhängige - Zinsbegehren nicht begründet.
Soweit der Kläger schließlich mit Nichtwissen bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin den Verwaltungsvorgang gemäß § 112 Abs. 1 Nr. 1 BBG vernichtet habe, weil er einer solchen nicht zugestimmt habe, ist diese Frage für die Entscheidung nicht relevant. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Kosten für das Anhörungsverfahren ist eine Rechtsfrage, die unabhängig vom Verbleib des Verwaltungsvorgangs zu beantworten ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren eine Festgebühr vorgesehen ist (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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