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9 A 1369/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-08, 9 A 1369/22
9 A 1369/22Tribunal administratif8 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-08
Aktenzeichen: 9 A 1369/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0708.9A1369.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger zeigt damit weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu I.) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu II.), deren grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu III.) oder eine Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auf (dazu IV.).
I. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23; VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VerfGH 82/20.VB-2 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 5 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt jedoch das bloße Anzweifeln der Richtigkeit der Entscheidung ebenso wenig wie die bloße Wiederholung des Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren. Erforderlich ist vielmehr, dass der die Zulassung begehrende Verfahrensbeteiligte sich substantiiert inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und dabei aufzeigt, warum diese aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Soweit dabei tatsächliche Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel gezogen werden, reicht es nicht aus, bloß deren Richtigkeit in Frage zu stellen oder das schlichte Gegenteil zu behaupten. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer konkret aufzeigen, welcher Sachverhalt zutreffend sein soll und woraus er seine Sicht der Dinge konkret ableitet.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2026 - 9 A 3195/21 -, juris, Rn. 7 f., vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., und vom 17. Februar 2026 - 5 A 1683/23 -, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
Hiervon ausgehend begegnet das angegriffene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Festsetzung der Fischereiabgabe mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2018 aufzuheben und die entrichtete Fischereiabgabe in Höhe von 24,00 Euro zurückzuerstatten,
zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für das Vorbringen, die Fischereiabgabe nach § 36 Abs. 2 LFischG NRW a. F. (heute: § 36a LFischG NRW) diene nicht der Förderung der Fischerei, sondern tatsächlich allgemein dem Natur- und Artenschutz. Der Kläger wiederholt insoweit lediglich seinen erstinstanzlichen Klagevortrag, dem die Beklagte bereits mit der Klageerwiderung eingehend und überzeugend entgegengetreten ist (vgl. Schriftsatz vom 28. August 2019, S. 2 f.). Dass die aus Mitteln der Fischereiabgabe geförderten Maßnahmen über ökologische Verbesserungen hinaus die Fangaussichten von Fischereischeininhabern - zu dieser Gruppe zählt der Kläger - verbessern und damit wesentlich der Förderung der Fischerei dienen, ist hinreichend ausgeführt und musste auch vom Verwaltungsgericht nicht näher als erfolgt entfaltet werden (vgl. S. 10, letzter Absatz, ferner S. 14 ff. des Urteils).
Auch mit dem Einwand, es bestehe bei der den Kläger umfassenden Gruppe der vereinsungebundenen Angler anders als bei der Gruppe der Fischereirechtsinhaber (vgl. § 4 LFischG NRW) keine besondere Sachnähe zum mit der Sonderabgabe verfolgten Zweck, dringt der Kläger nicht durch. Eine solche Sachnähe könne daher regelmäßig nur für Grundbesitzer, Angelvereine oder Genossenschaften angenommen werden, gerade diese Gruppen seien aber nicht Inhaber eines Fischereischeins. Damit werde gerade von dieser Gruppe, die weit sachnäher zum Zweck stehe als der Angler, die Fischereiabgabe nicht erhoben. Eine Sonderabgabe von Anglern sei nur dann gerechtfertigt, wenn damit Anglerschutz und nicht Artenschutz betrieben werde, was indes nicht der Fall sei. Dass die Abgabe nicht der Förderung der Fischerei („Anglerschutz“) dient, ist damit nicht dargelegt. Den seitens der Beklagten erstinstanzlich näher beschriebenen Verbesserungen für die abgabenpflichtigen Inhaber von Fischereischeinen (vgl. Schriftsatz vom 28. August 2019, S. 4 ff.) hält das Zulassungsvorbringen nichts von Substanz entgegen, was deren besondere Sachnähe zum mit der Sonderabgabe verfolgten Zweck in Frage zu stellen geeignet wäre.
Nichts anderes gilt für den damit im Zusammenhang stehenden Einwand, die Fischereischeininhaber selbst treffe keine Finanzierungsverantwortung, weil deren Einfluss auf die Gewässerökologie hinter demjenigen anderer Gruppen (etwa Wasserenergie, Schifffahrt, Landwirtschaft, private Bootsfahrer o. ä.) zurücktrete. Dass hier keine „massive Ungleichbehandlung der Angler gegenüber diesen Gruppen“ (S. 5 der Zulassungsbegründung) vorliegt und der gesetzgeberische Spielraum bei der Erhebung der Fischereiabgabe nicht „überdehnt“ wird, hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden. Insbesondere mit den zu Gruppenbildung und hierbei bestehenden Spielräumen getroffenen Annahmen des Verwaltungsgerichts (vgl. S. 12 f. des Urteils) setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Auch unabhängig davon sind insoweit Rechtsfehler bei der Bewertung im angegriffenen Urteil nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat zwar knapp, aber zutreffend darauf abgehoben, dass der Umstand, dass neben der Fischerei weitere Umwelteinflüsse auf das Ökosystem einwirkten, die Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe nicht ausschließe. Entscheidend sei, dass die Fischereischeininhaber finanziell auch für den Ausgleich der selbst veranlassten Umwelteingriffe mit in die Pflicht genommen werden.
Auch das Vorbringen des Klägers, die Mittel aus der Fischereiabgabe würden nicht gruppennützig verwendet, führt nicht auf Rechtsfehler des angegriffenen Urteils. Die Interessen der Fischereirechtsinhaber und die Interessen der Fischereischeininhaber seien nicht deckungsgleich, die Gruppe der Angler habe kein größeres Interesse an Natur- und Artenschutz als die Allgemeinheit. Die Verwendung der Mittel für Natur- und Artenschutz sei nicht gruppennützig, sondern stehe im Nutzen der Allgemeinheit, wie sich etwa aus der Wasserrahmenrichtlinie ergebe. Das Verwaltungsgericht hat hierzu überzeugend die konkrete Mittelverwendung gewürdigt und unter Anlegung der einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe die mittelbare Verwendung des Abgabeaufkommens im Interesse der Abgabepflichtigen als grundsätzlich ausreichend angesehen (vgl. S. 13 ff. des Urteils).
Vgl. auch Schl.-H. VG, Urteil vom 20. September 2023 - 4 A 99/21 -, AUR 2023, 432, juris, Rn. 43 f., m. w. N.
Dem hält das Zulassungsvorbringen letztlich nichts anderes als die Behauptung des Gegenteils entgegen. Auch soweit der Kläger zur weiteren Begründung seiner Einwände auf die Mittelverwendung zur Untersuchung von Baggerseen, zur Aufstellung von Hegeplänen, zur Wiederansiedlung des Lachses im Rhein und zu Fortbildungsmaßnahmen verweist, bleibt es bei der bloßen Behauptung, die hierfür eingesetzte Fischereiabgabe nütze nicht den Anglern, die sie entrichteten, sondern der Allgemeinheit und den Fischereirechtsinhabern, die sie gerade nicht entrichteten. Nichts anderes gilt hinsichtlich der unter Hinweis auf eine fehlende Periodizität und fehlerhafte Besetzung des „Beirats“ erhobenen Rüge, die Mittel würden im Sinn des Natur- und Artenschutzes, nicht aber im Sinn der Angler verwendet.
Letztlich setzt der Kläger mit seinem gesamten Zulassungsvorbringen ohne hinreichende Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Würdigung lediglich seine eigene Bewertung der tatsächlichen Umstände zur Fischereiabgabe an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, womit er von vornherein keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an dem angegriffenen Urteil aufzeigen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2026 - 9 A 1329/23 -, juris, Rn. 21 f., und vom 7. April 2026 - 9 A 1333/21 -, juris, Rn. 19 f., m. w. N.
II. Der Kläger zeigt aus den vorgenannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
III. Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich zudem nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschuss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2026 - 9 A 2315/22 -, juris, Rn. 16, vom 27. Februar 2026 - 5 A 3511/21 -, juris, Rn. 49, und vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1790/23 -, juris, Rn. 41.
Hiervon ausgehend ist die grundsätzliche Bedeutung der von dem Kläger aufgeworfenen Frage,
ob die Fischereiabgabe als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion rechtmäßig ist,
nicht dargelegt. Die Antragsbegründung stellt im Wesentlichen die Behauptung auf, die Fischereiabgabe sei rechtswidrig, greift damit aber im Kern nur die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts an. Die Klärungsbedürftigkeit der Frage ist damit nicht dargelegt, zumal eine Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unterbleibt.
IV. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ferner keine Divergenz im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass der Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behauptet der Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 -, juris, Rn. 4; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2025 - 5 A 1807/23 -, juris, Rn. 51 f., m. w. N.
Bei dem durch den Kläger bezeichneten „Standpunkt“ des beschließenden Senats, wonach eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion nicht zur Finanzierung allgemeiner Arten- und Naturschutzprojekten herangezogen werden dürfe, den dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung zum Verfahren 9 A 2016/15 eingenommen haben soll, handelt es sich schon nicht um einen Rechtssatz im obigen Sinn, der überhaupt in einer Entscheidung zum Tragen gekommen wäre. Das genannte Verfahren ist vielmehr nach übereinstimmender Hauptsachenerledigung mit Beschluss vom 19. November 2018 eingestellt worden, ohne dass der Senat hierzu inhaltlich Stellung genommen hätte. Unabhängig davon genügt die Abweichungsrüge auch insoweit nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, als der Kläger dem Verwaltungsgericht zu Unrecht unterstellt, einen gegenteiligen Rechtssatz aufgestellt zu haben. Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht bewertet die Fischereiabgabe nach § 36 Abs. 2 LFischG NRW a. F. (heute: § 36a LFischG NRW) gerade als zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion zur Verfolgung eines besonderen Sachzwecks, konkret der Förderung der Fischerei.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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