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2 B 504/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-08, 2 B 504/26
2 B 504/26Tribunal administratif8 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-08
Aktenzeichen: 2 B 504/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0708.2B504.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Der Eilantrag der Antragsteller wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblich sind, führen zu einer Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage im Verfahren 1 K 4309/25 hinsichtlich der mit Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2025 (Az.: N01) erlassenen Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der in dieser Ordnungsverfügung enthaltenen Androhung eines Zwangsgelds anzuordnen,
ist insgesamt als unbegründet abzulehnen. Anders als das Verwaltungsgericht legt der Senat Ziff. 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht dahingehend aus, dass den Antragstellern aufgegeben wird, sowohl die Nutzung des Gebäudes K.-straße 15 in J., dessen Eigentümer sie sind, zur Beherbergung oder Unterbringung von Arbeitskräften durch die dort wohnenden Personen zu beenden, als auch es zu unterlassen, die Nutzung dieses Gebäudes erneut zu diesem Zweck wiederaufzunehmen, insbesondere es wieder zu diesem Zweck zu vermieten. Vielmehr hat Ziff. 1. der angegriffenen Ordnungsverfügung allein den zuletzt genannten Regelungsgehalt, hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die insoweit erfolgte Zwangsgeldandrohung als unbegründet abgelehnt hat.
Der weitere vom Verwaltungsgericht angenommene Regelungsgehalt, den Antragstellern werde (auch) aufgegeben, die Nutzung des Gebäudes durch die dort wohnenden Personen zu beenden, hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die insoweit erfolgte Zwangsgeldandrohung stattgegeben hat, lässt sich Ziff. 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht im Wege einer Auslegung entnehmen.
Ziff.1. der angegriffenen, an die Antragsteller ergangenen Ordnungsverfügung lautet:
"Hiermit gebe ich Ihnen als Eigentümern des Hauses K.-straße 15 auf, das Gebäude nach Nutzungsaufgabe durch die Firma V. GmbH nicht zum Zwecke der Beherbergung oder Unterbringung von Arbeitskräften zu nutzen oder nutzen zu lassen (Nutzungsverbot)."
Schon die Formulierung „nach Nutzungsaufgabe durch die Firma V. GmbH“ zeigt, dass die im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 16. Juni 2025 noch bestehende Nutzung des Gebäudes nicht von den Antragstellern, sondern von der Firma V. GmbH beendet werden sollte. Die Antragsgegnerin hat insoweit - wie sich auch aus der Begründung der Ordnungsverfügung ergibt - angenommen, dass die Firma V. GmbH das Gebäude von den Antragstellern gemietet und Beschäftigte ihres Betriebs in den dortigen drei Wohnungen im Wege der Untervermietung gemeinsam untergebracht hat, wobei sie den Mietzins unmittelbar als Pauschalbetrag vom Nettolohn ihrer Arbeitnehmer einbehielt. Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin der Firma V. GmbH ebenfalls mit Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2025 aufgegeben hat, die zu diesem Zeitpunkt bestehende, zuvor beschriebene Nutzung des Gebäudes zu beenden. Dies geschah dann auch dadurch, dass die Firma V. GmbH und die Antragsteller das Mietverhältnis betreffend das Objekt K.-straße 15 in J. mit Ablauf des 17. Juni 2025 einvernehmlich beendet haben.
Soweit sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auslegung auf den vorletzten Absatz des im erstinstanzlichen Klageverfahren 1 K 4309/25 von der Antragsgegnerin eingereichten Schriftsatzes vom 19. Februar 2026 beruft, kommt es hierauf für die Auslegung der Ordnungsverfügung nicht entscheidend an. Denn eine Bauordnungsverfügung ist maßgeblich aus Sicht eines verständigen Bescheidadressaten anhand des Wortlauts des Verfügungssatzes sowie unter ergänzender Heranziehung der Bescheidbegründung und der weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände auszulegen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 12 f.; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 A 244/19 -, juris Rn. 54.
Schriftsätzliche Äußerungen der Antragsgegnerin im nachfolgenden Gerichtsverfahren sind insoweit grundsätzlich ohne Einfluss,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2023 - 8 B 78/23 -, juris Rn. 12.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt insoweit der Begründung für die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, die die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für die Antragsteller zutreffend erfasst, auch wenn man - wie der Senat - die Auslegung von Ziff. 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung durch das Verwaltungsgericht nicht teilt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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