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1 A 1072/26.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-08, 1 A 1072/26.A
1 A 1072/26.ATribunal administratif8 juil. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-08
Aktenzeichen: 1 A 1072/26.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0708.1A1072.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.
Die anwaltlich vertretene Klägerin macht mit ihrem Zulassungsvorbringen ausdrücklich allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - entsprechend der Regelung in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - sowie besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache - entsprechend der Regelung in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - geltend. Hierbei handelt es sich ungeachtet der fehlerhaften Normzitate von vornherein nicht um Zulassungsgründe im Sinne des im Asylrecht maßgeblichen § 78 Abs. 3 AsylG.
Soweit die Klägerin sinngemäß möglicherweise eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend macht, ist die von ihr formulierte abstrakte Frage, wie mehrere für sich genommen möglicherweise geringfügige Maßnahmen in ihrer Gesamtheit als Verfolgung zu bewerten sind, von vorneherein keiner allgemeinen, vom konkreten Einzelfall losgelösten Klärung zugänglich. Die Bejahung oder Verneinung einer Verfolgungslage hängt alleine von der individuellen Aussagesituation und von der Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall ab. Eine konkrete Begründung, die sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander setzt, enthält die diesbezügliche Zulassungsbegründung im Übrigen nicht. In der Sache greift die Klägerin auch insoweit allein die Würdigung durch das Verwaltungsgericht an. Diesbezügliche ernstliche Zweifel rechtfertigen die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG - wie bereits dargestellt - jedoch nicht.
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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