Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-08, 10 D 19/24.NE

10 D 19/24.NETribunal administratif8 juil. 2026

Regest

Bei der Prüfung der Antragsbefugnis ist eine an den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten orientierte Prognose geboten, die unter Berücksichtigung der konkreten Planungsvorstellungen einbezieht, welche Nutzungen bei realistischer Einschätzung zu erwarten sind.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 D 19/24.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-08

Aktenzeichen: 10 D 19/24.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0708.10D19.24NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: § 1 Abs. 7 BauGB; § 4 BauNVO; § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Leitsätze

Bei der Prüfung der Antragsbefugnis ist eine an den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten orientierte Prognose geboten, die unter Berücksichtigung der konkreten Planungsvorstellungen einbezieht, welche Nutzungen bei realistischer Einschätzung zu erwarten sind.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Voll­streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll­streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Si­cherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll­streckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1009 „X.-straße Süd“ der Stadt I. (im Folgenden: Bebauungsplan).

Er ist Eigentümer des außerhalb des Plangebiets gelegenen, unmittelbar südlich an dieses angrenzenden Grundstücks U.-straße 11 in I. (Gemarkung Q., Flur 3, Flurstück 38). Das sich in einem unbeplanten Gebiet befindliche Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut.

Der Bebauungsplan umfasst eine im Stadtbezirk O. befindliche, etwa 7,8 ha große, weitgehend unbebaute Fläche, die (bislang) nahezu vollständig ackerbaulich genutzt wird. Sie wird im Westen von der Isenbrockstraße begrenzt, an die sich weiter westlich ein gewerblich bzw. industriell genutzter Bereich an­schließt. Im Norden und Süden grenzt das Plangebiet an überwiegend mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke entlang des X.-straßes bzw. der U.-straße. Im Osten wird das Plangebiet durch die V.-straße be­grenzt, deren gegenüberliegende Straßenseite ebenfalls bebaut ist. Nördlich des Plangebiets verlaufen in ost-westlicher Richtung eine Eisenbahntrasse der Bahn­strecke I.-S. und die Bundesautobahn A 40.

Der Bebauungsplan setzt überwiegend ein allgemeines Wohngebiet fest, das in die Teilbereiche WA 1 - WA 7 mit unterschiedlichen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der überbaubaren Grund­stücksflächen gegliedert wird. Am westlichen Rand ist ein Mischgebiet (MI 1 und MI 2) festgesetzt. Zudem befinden sich dort sowie in der nordöstlichen Ecke des Plangebiets zwei sonstige Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Quartiersga­rage. Die Zufahrt zum Plangebiet erfolgt für den westlichen Bereich über die Z.-straße und für den östlichen Bereich über die V.-straße. Die beiden Bereiche des Plangebiets werden durch die Festsetzung einer mittig im Plange­biet gelegenen großen öffentlichen Grünfläche weitgehend voneinander getrennt, eine Verbindung für den motorisierten Verkehr ist im Plangebiet nicht vorgese­hen. Nördlich des Grundstücks des Antragstellers ist das allgemeine Wohngebiet WA 1 festgesetzt, in dem abweichend von § 4 BauNVO die der Versorgung des Gebiets dienenden nichtstörende Handwerksbetriebe, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig sind (textli­che Festsetzung A. 1.1.1). Zulässig ist dort eine zweigeschossige Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie maximal zwei Wohnungen pro Wohngebäude bei einer Grundflächenzahl von 0,4. Die durch Baugrenzen festgelegte überbau­bare Grundstücksfläche reicht mit ihrem geringsten Abstand bis auf etwa 13 m an das Grundstück des Antragstellers heran. Entlang der Grenze zum Grundstück des Antragstellers ist eine etwa 2 m breite Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.

Der Rat beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 28. September 2023 als Satzung, die am 13. November 2023 bekannt gemacht wurde.

Der Antragsteller hat am 30. Januar 2024 den Normenkontrollantrag gestellt.

Zur Begründung trägt er vor, antragsbefugt zu sein. Ein abwägungserheblicher Belang ergebe sich schon daraus, dass sich angrenzend an den rückwärtigen Ruhebereich seines Grundstücks derzeit Ackerfläche befinde und der Bebau­ungsplan dort ein allgemeines Wohngebiet festsetze. In einem solchen seien nicht nur Wohngebäude, sondern auch weitere bauliche Anlagen ihrer Art nach zulässig. Insbesondere die zulässigen Schank- und Speisewirtschaften hätten unter Berücksichtigung ihrer Außenanlagen typischerweise erhebliche Auswir­kungen durch Lärmbelastung und Verkehr auf die sie umgebende Bebauung. Hinzu komme, dass mit Lärmimmissionen verbundene Wärmepumpen weitge­hend an sein Grundstück heranrücken könnten, da sie nach den textlichen Fest­setzungen die Baugrenzen um 5 m überschreiten dürften. Stellplätze könnten nach den textlichen Festsetzungen die rückwärtige Baugrenze um 3 m über­schreiten, so dass auch mit Verkehrsimmissionen in seinem rückwärtigen Grund­stücksbereich zu rechnen sei. Schließlich bilde die Verkehrsuntersuchung die durch die Planung zugelassenen Nutzungen nicht ausreichend ab, so dass mit einer höheren Verkehrsbelastung und einem höheren hierdurch verursachten Lärm zu rechnen sei. Der Bebauungsplan sei ferner unwirksam. Er leide schon an einem Verfahrensfehler in Gestalt der Mitwirkung eines befangenen Ratsmit­glieds an der Beschlussfassung und weise auch materielle Mängel auf.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 1009 „X.-straße Süd“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Er sei auch unbegründet. Ein Verfahrensmangel wegen der Mitwirkung eines (unter­stellt) befangenen Ratsmitglieds scheide schon deshalb aus, weil diese nicht ent­scheidend für das Abstimmungsergebnis gewesen sei. Materielle Mängel des Bebauungsplans lägen ebenfalls nicht vor.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auch sie trägt vor, der Antragsteller sei schon nicht antragsbefugt. Das Interesse am Erhalt eines unbebauten Bereichs sei nicht schutzwürdig. Es sei auch wenig wahrscheinlich, dass sich eine wohngebietsverträgliche Schank- und Speisewirt­schaft im WA 1 ansiedele. Dies gelte ebenso für die rückwärtige Anordnung von Stellplätzen. Unabhängig davon sei die Schwelle der Abwägungsrelevanz schon angesichts der Vorbelastung durch die Garagen auf dem Nachbargrundstück nicht überschritten. Wärmepumpen müssten die für allgemeine Wohngebiete gel­tenden Immissionsrichtwerte wahren. Ein über diese allgemeinen Anforderungen hinausgehendes abwägungsbeachtliches Recht des Antragstellers, von gebiets­typischen Nutzungen eines allgemeinen Wohngebiets verschont zu bleiben, be­stehe nicht. Im Übrigen hätten die vorstehenden Nebenanlagen noch einen be­achtlichen Abstand zur Grundstücksgrenze des Antragstellers. Der planbedingte Zusatzverkehr von 75 Kfz-Fahrten pro Tag auf der U.-straße über­schreite die Schwelle der Abwägungsrelevanz nicht. Die Verkehrslärmzunahme von 0,1 dB(A) lasse keinen hörbaren Unterschied zur aktuellen Situation erwar­ten. Der Antrag sei zudem unbegründet, weil der Bebauungsplan nicht an Män­geln leide, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Insbesondere sei die der Abwä­gungsentscheidung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung belastbar.

Der Senat hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO mit Beschluss vom 16. Januar 2025 - 10 B 1003/24.NE - abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 10 B 1003/24.NE und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge zu dem streitgegenständlichen Bebau­ungsplan Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist bereits unzulässig. Der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antrag­steller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es als zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ei­nem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverlet­zung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich er­scheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen eigenen abwä­gungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist je­doch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeu­tig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszu­gehen, wenn das Interesse der Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9, und vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8, sowie Beschluss vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 -, juris Rn. 3, je­weils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 29. April 2026 - 10 D 221/23.NE -, juris Rn. 20, und vom 26. Juni 2025 - 10 D 39/23.NE -, juris Rn. 35, sowie Beschluss vom 9. Juli 2025 - 10 B 667/25.NE -, juris Rn. 4.

Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesam­ten Prozessstoffes vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normen­kontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist aller­dings verpflichtet, den Tatsachenvortrag - auch unter Würdigung widerstreitenden Vorbringens des Antragsgegners - auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit hin zu prüfen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2023 - 4 CN 6.22 -, juris Rn. 14, und vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rn. 18, sowie Beschlüs­se vom 20. März 2026 - 4 BN 29.25 -, juris Rn. 7, vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 -, juris Rn. 3, und vom 29. April 2025 - 4 BN 23.24 -, ju­ris Rn. 11, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2026 - 10 D 221/23.NE -, juris Rn. 22.

Bei der Prüfung der Antragsbefugnis ist eine an den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten orientierte Prognose geboten, die unter Berücksichtigung der konkreten Planungsvorstellungen einbezieht, welche Nutzungen bei realistischer Einschätzung zu erwarten sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2026 - 10 D 42/24.NE -, juris Rn. 37 f., m. w. N.

Daran gemessen führt das Vorbringen des Antragstellers nicht auf eine Antrags­befugnis.

  1. Der Antragsteller legt nicht dar, dass er infolge der Festsetzung des allgemei­nen Wohngebiets WA 1 mit Beeinträchtigungen durch dort neben dem Wohnen zulässige Nutzungsarten rechnen muss, die die Schwelle der Abwägungsrele­vanz überschreiten. Sein Vorbringen, insbesondere die in dem allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften hätten typischerweise erhebliche Auswirkungen auf die sie umgebende Bebauung, be­gründet seine Antragsbefugnis nicht. Unter Berücksichtigung der konkreten Pla­nungsvorstellungen, nach denen ein qualitativ hochwertiger Wohnraum ange­strebt wird und mit den (einschränkenden) Festsetzungen im WA 1 gerade an den Rändern des Plangebiets im Übergang zu den bestehenden Wohnnutzungen eine gewisse Wohnruhe gewährleistet werden soll (Planbegründung, S. 35), ist bei realistischer Betrachtung im hier zu entscheidenden Einzelfall schon nicht davon auszugehen, dass in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers eine Schank- und Speisewirtschaft errichtet wird. Dies gilt auch deshalb, weil nach den Vorstellungen des Plangebers am sogenannten Quartiersplatz im Teilbereich WA 6 gewerbliche Nutzungen wie Gastronomie realisiert werden sollen (Planbe­gründung, S. 36), weshalb dort eine Wohnnutzung in den Erdgeschossen ausge­schlossen worden ist (textliche Festsetzung A 1.1.3) und angrenzend Verkehrs­flächen mit der besonderen Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich bzw. Fußgängerbereich festgesetzt worden sind. Im Übrigen trägt der Antragsteller in anderem Zusammenhang selbst vor, die Antragsgegnerin wolle im Wesentlichen ausschließlich Wohnnutzung realisieren, was insbesondere für das WA 1 an­grenzend zum Grundstück des Antragstellers gelte.

  2. Aus dem Vorbringen des Antragstellers, er müsse mit Immissionen im rückwär­tigen Ruhebereich seines Grundstücks rechnen, da Stellplätze und Wärmepum­pen die rückwärtige Baugrenze überschreiten dürften, ergibt sich ebenfalls keine Antragsbefugnis.

Nach Ziffer 4.1 der textlichen Festsetzungen sind im WA 1 Stellplätze und Gara­gen auch innerhalb der Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig. Dies führt unter Berücksichtigung der Lage der rückwärti­gen Baugrenze mit einem Mindestabstand von etwa 13 m zum Grundstück des Antragstellers dazu, dass Stellplätze bis auf etwa 10 m heranrücken könnten. Nach Ziffer 3.3 der textlichen Festsetzungen dürfen im WA 1 die nicht an einen zeichnerisch festgesetzten Vorgartenbereich angrenzenden Baugrenzen durch Wärmepumpen und die dazugehörigen technischen Anlagen bis zu einer Tiefe von maximal 5 m überschritten werden, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Sie könnten damit bis auf etwa 8 m an das Grundstück des An­tragstellers heranrücken.

Dies betrifft den Antragsteller nicht in mehr als geringfügiger Weise. Angesichts der großen Garagenanlage im hinteren Bereich des westlichen Nachbargrund­stücks, die nicht durch bauliche Anlagen vom Grundstück des Antragstellers ab­geschirmt ist, liegt eine erhebliche Vorbelastung mit Immissionen von Kraftfahr­zeugen vor (vgl. schon Senatsbeschluss im parallelen Eilverfahren vom 16. Ja­nuar 2025 - 10 B 1003/24.NE -, juris Rn. 35). Ein rückwärtiger Ruhebereich ist gerade nicht vorhanden. Hinzu kommt, dass im WA 1 lediglich Einzel- und Dop­pelhäuser und nur zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude zulässig sind und sich damit realistischerweise nur ein dementsprechender (geringer) Stellplatzbedarf ergibt und nur mit Wärmepumpen zu rechnen ist, die den Bedarf dieser Gebäu­detypen deckt. Angesichts dessen kann der Antragsteller nichts Tragfähiges aus dem - einen gänzlich anderen Sachverhalt betreffenden - Urteil vom 11. Oktober 2018 im Verfahren 7 D 66/17.NE herleiten.

  1. Eine Antragsbefugnis ergibt sich weiter nicht aus dem Vorbringen zu dem planbedingten zusätzlichen Verkehr.

a. Sie lässt sich nicht aus dem damit verbundenen zusätzlichen Verkehrslärm herleiten.

Eine planbedingte Zunahme des Lärms durch Verkehr und/oder Gewerbe auch unterhalb der Grenzwerte gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis der Betroffenen begründen. Anderes gilt, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist, d. h. über die Bagatellgrenze nicht hinaus­geht, oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2026 - 4 BN 29.25 -, juris Rn. 5, vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 -, juris Rn. 4, und vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 -, juris Rn. 10, m. w. N., OVG NRW, Urteil vom 29. April 2026 - 10 D 221/23.NE -, juris Rn. 36 f., m. w. N.

Dass es zu einer mehr als nur geringfügigen Verkehrslärmsteigerung auf dem Grundstück des Antragstellers kommen könnte, hat dieser nicht dargelegt.

aa. Die im Aufstellungsverfahren eingeholte schalltechnische Untersuchung des Dipl.-Ing. M. R. aus Mai 2022 (im Folgenden: Schallgutachten; dort Anlage 4.1, S. 1 und Anlage 2) kommt auf Grundlage der in der Verkehrsun­tersuchung ermittelten Verkehrszahlen an dem zum Grundstück des Antragstel­lers nächstgelegenen, etwa 40 m südwestlich entfernt gelegenen Immissionsort „U.-straße 16“ zu einer maximalen planbedingten Verkehrslärmerhö­hung von lediglich 0,1 dB(A). Anhaltspunkte, dass auf dem Grundstück des An­tragstellers von einer stärkeren Verkehrslärmerhöhung auszugehen ist, bestehen nicht. Dies macht der Antragsteller auch nicht geltend.

bb. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Antragstellers, es sei (insgesamt) mit höheren Lärmbelastungen zu rechnen, weil die dem Schall­gutachten zugrunde gelegte Prognose des planbedingten Mehrverkehrs in der Verkehrsuntersuchung der L. mbH vom 20. Juni 2022 (im Folgenden: Verkehrsuntersuchung) die durch die Planung zugelassenen Nut­zungen nicht ausreichend abbilde.

(1) Angesichts der vorstehenden Ergebnisse des Schallgutachtens und der Lage des Grundstücks des Antragstellers an der schon bei Betrachtung der vorhande­nen Verkehrswege ersichtlich von der planbedingten Verkehrszunahme weniger betroffenen U.-straße ist eine mehr als geringfügige Lärmzunahme auch dann nicht erkennbar, wenn man die Einwände des Antragstellers gegen die Verkehrsuntersuchung als zutreffend unterstellt.

(2) Darüber hinaus greifen die Einwände des Antragstellers gegen die Verkehrs­untersuchung auch nicht durch. Den dort prognostizierten planbedingten Mehr­verkehr von täglich 1.470 Kfz-Fahrten (Verkehrsuntersuchung, S. 71), von denen lediglich 75 Kfz-Fahrten auf die D.-straße (1.426 Kfz-Fahrten im Ist-Zustand und 1.501 Kfz-Fahrten im Prognose-1-Fall, vgl. Verkehrsuntersuchung, Tabellen in Anhang 11) entfallen, hat der Antragsteller nicht durchgreifend in Fra­ge gestellt.

(a) Seine Behauptung, bei der Prognose der Verkehrserzeugung sei offenbar nicht berücksichtigt worden, dass in einem allgemeinen Wohngebiet Schank- und Speisewirtschaften sowie soziale, sportliche und kulturelle Einrichtungen zulässig seien, genügt dafür nicht. In der Verkehrsuntersuchung wird ausweislich der Ta­belle „Verkehrserzeugung Bahnhofsquartier O.“ in Anlage 2 nicht nur eine Wohnnutzung, sondern auch eine „Mischnutzung Büro“ der Prognose zu­grunde gelegt. Für diese wird im westlichen Bereich des Plangebiets ein Ver­kehrsaufkommen (Mitarbeiter-, Kunden- und Lieferverkehr) von 144 Kfz-Fahrten pro Tag und im östlichen Bereich des Plangebiets, in dem - neben dem Sonder­gebiet Quartiersgaragen - als Baugebiete ausschließlich allgemeine Wohngebiete festgesetzt sind, von 24 Kfz-Fahrten pro Tag prognostiziert. Dass bei einer realis­tischen Betrachtung der künftigen Nutzungen im Plangebiet, in dem vor allem ein qualitativ hochwertiges Wohnen realisiert werden soll, das Verkehrsaufkommen für die nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäude mit den vorstehenden Zahlen unterschätzt worden wäre, wie der Antragsteller in der Sache meint, ist weder konkret vorgebracht worden noch sonst erkennbar. Vielmehr sind die Angaben durchaus plausibel.

(b) Es ergeben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Wohn­nutzung im Plangebiet in der Verkehrsuntersuchung (Tabelle „Verkehrserzeu­gung Bahnhofsquartier O.“ in Anlage 2) bei der gebotenen realisti­schen Betrachtung unter Berücksichtigung der Größe des Plangebiets und der getroffenen Festsetzungen mit 291 Wohneinheiten zu niedrig angesetzt ist. Allein der von dem Antragsteller angeführte Umstand, dass in einem nach Inkrafttreten des Bebauungsplans erstellten Vermarktungsprospekt mit 350 Wohneinheiten geworben worden ist, lässt einen gegenteiligen Rückschluss nicht mit hinreichen­der Sicherheit zu.

(c) Der vom Antragsteller mit Blick auf die Verteilung der durch das Plangebiet verursachten Verkehrsströme vorgebrachte Umstand, dass der westliche und östliche Bereich des Plangebiets keine verkehrliche Verbindung aufweise, hat in der Verkehrsuntersuchung (S. 63) Berücksichtigung gefunden. Dort wird aus­drücklich ausgeführt, dass die klare Trennung des Gebietes durch die öffentliche Grünfläche dazu führe, dass Durchgangsverkehre im Plangebiet unterbunden würden.

(d) Der Einwand des Antragstellers, es sei nicht untersucht worden, mit welchen verkehrlichen Belastungen aufgrund der Zufahrt zu den Quartiersgaragen zu rechnen sei, lässt eine Unterschätzung des An- und Abfahrtverkehrs zum bzw. vom Plangebiet, von dem der Antragsteller allein betroffen sein könnte, von vorn­herein nicht erkennen. Die Quartiersgaragen dürften zwar Einfluss auf die Ver­kehrsflüsse im Plangebiet haben, sie lösen aber keinen zusätzlichen An- und Ab­fahrtsverkehr außerhalb des Plangebiets aus.

b. Sollte der Antragsteller auch eine Überlastung einer sein Grundstück erschlie­ßenden Straße oder eine ihn betreffende Gefährdung der Verkehrssicherheit we­gen des planbedingten Mehrverkehrs geltend machen wollen, führte auch dies nicht auf eine Antragsbefugnis. Nach der Verkehrsuntersuchung (S. 73), die aus den vorstehenden Erwägungen nicht durchgreifend in Frage gestellt wird, beste­hen aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken. Überdies bestünden für die Annah­me des Antragstellers auch dann keine Anhaltspunkte, wenn die Einwände ge­gen die Prognose des planbedingten Mehrverkehrs in der Verkehrsuntersuchung durchgriffen, da sein Grundstück nicht an einer der Hauptzufahrtsstraßen zu den beiden Teilbereichen des Plangebiets liegt.

  1. Das Vorbringen zur Entwässerungssituation führt ebenfalls nicht auf eine An­tragsbefugnis des Antragstellers. Der Planung liegt ein nachvollziehbares Ent­wässerungskonzept der H. GmbH (vgl. Erläu­terungsbericht aus Juni 2020) zugrunde, das der Antragsteller nicht im Ansatz substantiiert angegriffen hat. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich auch nicht, dass das Entwässerungskonzept bei einer Umsetzung des Bebau­ungsplans nicht realisiert werden wird. Unabhängig davon liegt sein Grundstück nach dem vorgenannten Erläuterungsbericht (dort S. 31) aufgrund der topogra­phischen Verhältnisse auch nicht in einem Gebiet, das durch hohen Oberflä­chenabfluss bei Starkregen gefährdet ist (vgl. schon Senatsbeschluss im paralle­len Eilverfahren vom 16. Januar 2025 - 10 B 1003/24.NE -, juris Rn. 38).

  2. Schließlich begründet der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, dass der Bebauungsplan für einen nördlich an sein Grundstück angrenzenden unbe­planten Bereich, der bislang unbebaut ist und als Ackerfläche genutzt wird, ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, für sich genommen keine Antragsbefugnis.

Führt ein Bebauungsplan dazu, dass ein Nachbargrundstück anders genutzt werden darf als bisher, so gehören die Interessen der Betroffenen an der Beibe­haltung des bisherigen Zustands nicht stets, sondern nur grundsätzlich zum not­wendigen Abwägungsmaterial. Auch in diesem Fall ergeben sich Beschränkun­gen der Antragsbefugnis bei Änderungen, die objektiv geringfügig sind und/oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 23. März 2026 - 10 D 42/24.NE -, juris Rn. 45.

Letzteres ist hier - wie aufgezeigt - der Fall. Im Übrigen musste der Antragsteller mit einer Bebauung rechnen, da es sich um einen vollständig von Bebauung um­gebenen, bislang landwirtschaftlich genutzten Bereich handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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