Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-07, 10 A 698/26.A

10 A 698/26.ATribunal administratif7 juil. 2026

Regest

Voraussetzung für eine begründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs infolge einer unterbliebenen Wiedereröffnung des Verfahrens ist regelmäßig, dass die Wiedereröffnung beantragt wurde. Das gerichtliche Ermessen, ob die mündliche Verhandlung wiederöffnet wird, verdichtet sich nur ausnahmsweise zu einer Pflicht auf Wiedereröffnung, wenn nur auf diese Weise das Recht auf rechtliches Gehör gewahrt werden kann oder nur so die Pflicht erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 698/26.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-07

Aktenzeichen: 10 A 698/26.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0707.10A698.26A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: AsylG § 4 Abs. 1; VwGO § 104 Abs. 3 Satz 2

Leitsätze

Voraussetzung für eine begründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs infolge einer unterbliebenen Wiedereröffnung des Verfahrens ist regelmäßig, dass die Wiedereröffnung beantragt wurde.

Das gerichtliche Ermessen, ob die mündliche Verhandlung wiederöffnet wird, verdichtet sich nur ausnahmsweise zu einer Pflicht auf Wiedereröffnung, wenn nur auf diese Weise das Recht auf rechtliches Gehör gewahrt werden kann oder nur so die Pflicht erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

  1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechts­sache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht be­antwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungs­verfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechen­den Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Ein­zelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. Septem­ber 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimm­ten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Er­kenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Be­rufungsverfahrens bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 5, und vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

Daran fehlt es hier.

Der Kläger macht geltend, im Libanon sei infolge des Angriffs israelischer und ame­rikanischer Truppen auf den Iran ein Krieg ausgebrochen, und hält in diesem Zu­sammenhang für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ihm in einer solchen Situation sowohl der subsidiäre Schutz gemäß § 4 AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 gelten­den Fassung (im Folgenden: AsylG a. F.) wie auch die Zuerkennung von Abschie­bungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG versagt werden dürfe.

Mit den Ausführungen in der Antragsbegründung wird ein grundsätzlicher Klärungs­bedarf in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG a. F. nicht dargelegt. Die vom Kläger einzig benannte Erkenntnis­quelle beschäftigt sich im Wesentlichen mit Details zu den gegenseitigen Angriffen der israelischen Armee und der Hisbollah, der Versorgungssituation im Libanon und den Maßnahmen der Hilfsorganisation „Ärzte ohne Grenzen“. Die dabei genannten Zahlen der Todesopfer - ohne Unterscheidung zwischen Zivilpersonen und an den Kampfhandlungen Beteiligten - lassen nicht erkennen, dass im Libanon landesweit ein Niveau willkürlicher Gewalt erreicht wird, welches Zivilpersonen allein durch ihre Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Opfern werden lässt.

Auch in Bezug auf die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots legt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung nicht dar. Er zeigt nicht auf, dass und inwieweit die für die Annahme eines solchen Abschiebungsverbots maßgebliche Betrachtung des Einzelfalls einer verallgemeinernden Klärung zugänglich ist.

Im Übrigen beschränken sich die Einwände des Klägers auf (pauschale) Kritik am Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und an deren möglichen Kon­sequenzen. Damit macht er in der Sache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich jedoch nach der im Asylklageverfahren gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschlie­ßenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG nicht um einen Berufungszulassungsgrund.

  1. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger sinngemäß geltend ge­machten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Ein Gehörsverstoß ergibt sich nicht aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund der Ereignisse im Libanon die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen.

Voraussetzung für eine begründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die vorherige erfolglose Ausschöpfung aller verfahrensrechtlich eröffneten und nach La­ge der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Das gilt selbst dann, wenn Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, deren Haupt- oder Nebenzweck darin besteht, den Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör zu wahren. Auch ein solcher Verfahrensfehler stellt nur dann eine Versagung rechtlichen Gehörs dar, wenn es dem betroffenen Prozessbeteiligten oder seinem Prozessbevollmächtigten nicht möglich ist, sich mit den Mitteln des Prozessrechts rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu diesen Mitteln, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertrete­nen Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt auch ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. August 2022 - 10 A 2846/24.A -, juris, Rn. 22, und vom 26. Februar 2019 - 13 A 3992/18.A -, juris, Rn. 23.

Einen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbe­vollmächtigte des Klägers nicht gestellt.

Aber auch ungeachtet dessen ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht An­lass gehabt hätte, die mündliche Verhandlung von Amts wegen wiederzueröffnen. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht aus­nahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das Recht auf rechtliches Gehör ge­wahrt werden kann oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 -, juris Rn. 28.

Dass ein solcher Fall hier vorlag, legt der Kläger nicht dar. Seine Einwände beruhen auf Ereignissen, die sich im Libanon nach seiner eigenen Darstellung ab dem 16. März 2026 - und damit nach der Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 6. März 2026 - zugetragen haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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