Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-02, 10 A 907/24

10 A 907/24Tribunal administratif2 juil. 2026

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 907/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-02

Aktenzeichen: 10 A 907/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0702.10A907.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Tenor

Die Berufung wird hinsichtlich der Klage gegen die Untersagung der Nutzung des Glasanbaus in Ziffer 2 und die sich darauf beziehende Zwangsgeldandro­hung in Ziffer 4 des Bescheids vom 25. Januar 2021 zugelassen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird, so­weit der Antrag abgelehnt worden ist, auf 4.000 Euro festgesetzt.

Die Kostenentscheidung bleibt, soweit die Berufung zugelassen worden ist, der Endentscheidung vorbe­halten.

Gründe

Gründe:

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg.

I. Er ist begründet, soweit sich der Kläger gegen die Klageabweisung seines Antrags auf Aufhebung der Nutzungsuntersagung des Glasanbaus in Ziffer 2 und die sich darauf beziehende Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 des Bescheids vom 25. Januar 2021 wendet. Insoweit bestehen nach den Darlegungen im Zulassungsantrag ernstli­che Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Errichtung und Nutzung des Glasanbaus sei deshalb nicht als Wintergarten nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 g BauO NRW verfahrensfrei, weil dort eine Klimaanlage zum Kühlen installiert sei (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

II. Im Übrigen ist der Zulassungsantrag unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich insoweit weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsäch­liche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird allein in Bezug auf die Nutzungsuntersagung in Ziffer 2 des angefochte­nen Bescheids geltend gemacht.

  1. Die Berufung ist insoweit nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstli­chen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwal­tungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.

Das Verwaltungsgericht hat auch die Klage des Klägers gegen die mit Bescheid vom 25. Januar 2021 erfolgte Untersagung der Nutzung des im hinteren Teil des Grund­stücks S.-straße 142a in M. gelegenen Bürogebäudes zu Wohnzwecken in Ziffer 1 und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.000 Euro in Ziffer 4 abgewiesen. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. Das Gebäude werde formell und materiell illegal zu Wohnzwecken genutzt. Auch die Zwangsgeldandro­hung sei nicht zu beanstanden.

Ohne Erfolg macht der Kläger im Zulassungsverfahren erneut geltend, es finde keine Wohnnutzung in dem Bürogebäude statt. Das Verwaltungsgericht hat sich umfas­send mit dieser Frage befasst und sich dabei gerade auch auf den vor Ort gewonnen Eindruck von der tatsächlichen Nutzung des Gebäudes gestützt. Das Zulassungs­vorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, es finde dort eine Wohnnut­zung statt, nicht schlüssig in Frage.

a. Der bereits erstinstanzlich vorgebrachte Einwand, das Bürogebäude verfüge nicht über Schlafmöglichkeiten, genügt dafür nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich damit bereits vertieft auseinandergesetzt und überzeugend ausgeführt, dass dies einer Wohnnutzung nicht entgegenstehe, weil Übernachtungsmöglichkeiten in der Wohnung im Gebäude S.-straße 142 bestünden. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass das „Bürogebäude“ als Erweiterung der Wohnnutzung im Gebäude S.-straße 142 erscheine. Die daran geäußerte Kritik des Klägers, für diese Annahme fehle es an einem „funktionalen wohnlichen Zusammenhang“, greift nicht durch.

Sein Vorbringen, es bestehe keine räumliche Nähe zwischen dem Bürogebäude und seiner Wohnung in dem Gebäude S.-straße 142, trägt nicht. Dass, so der Kläger, sich das Bürogebäude nicht unmittelbar an das Gebäude S.-straße 142 anschließe und weiter entfernt liege, als wenn es sich auf der unmittelbar gegenüberliegenden Stra­ßenseite befände, steht der Annahme einer räumlichen Nähe indes nicht entgegen. Die von ihm behauptete trennende Wirkung des Getränkemarkts mit dem zugehöri­gen Parkplatz ist bereits deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger über letzteren von dem Bürogebäude zu seiner unweit entfernt gelegenen Wohnung gelangt.

Anders als der Kläger behauptet, hat das Verwaltungsgericht nicht allein auf eine räumliche Nähe zwischen dem Bürogebäude und der Wohnung im Gebäude S.-straße 142 abgestellt. Vielmehr hat es seine Annahme auch darauf gestützt, dass die Wohnnutzung des Bürogebäudes einen Zugewinn an Wohnqualität bedeute. Dage­gen bringt der Kläger nichts Durchgreifendes vor. Den erneut geltend gemachten fehlenden Bedarf an zusätzlichem Wohnraum hat bereits das Verwaltungsgericht überzeugenderweise für nicht maßgeblich gehalten. Zutreffend wird in diesem Zu­sammenhang in der erstinstanzlichen Entscheidung auch auf den Garten abgestellt, der einen zusätzlichen Nutzen für Wohnzwecke begründet. Dass der Garten in kei­nem größeren Zusammenhang zu dem Bürogebäude steht als zu der Wohnung im Gebäude S.-straße 142, wie der Kläger behauptet, ist aufgrund dessen räumlicher Nähe zu dem Bürogebäude offensichtlich nicht richtig.

Ungeachtet weiterer Erwägungen ist der vom Kläger bestrittene Umstand, er habe das Bürogebäude selbst als „Anhängsel“ des Wohngebäudes bezeichnet, für die Bewertung nicht entscheidungserheblich.

b. Der weitere Einwand des Klägers, zu einem Bürogebäude könnten auch eine Gar­tenanlage, sanitäre Einrichtungen - insbesondere auch Duschen -, eine Küche sowie Dekorationsobjekte, wie von Kindern gemalte Bilder oder ein „Traumfänger“, gehö­ren, weckt an den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, diese Ausstattungsmerkmale bestärkten den Eindruck einer Wohnnutzung, keine ernstli­chen Zweifel.

c. Die Behauptung des Klägers, er empfange wegen regelmäßiger Hauseigentümer­besprechungen und anlassbezogen zur Besprechung von Immobiliengeschäften Personen in dem Bürogebäude, ist schon nicht hinreichend dargelegt. Dafür genügt die schlichte Auflistung verschiedener Nachnamen mit beruflicher Stellung nicht. Un­abhängig davon fehlt es an Ausführungen dazu, warum es sich nicht - wie nach sei­nem eigenen Vortrag auch zuvor erfolgt - um (gelegentliche) geschäftliche Bespre­chungen in seiner Privatwohnung gehandelt haben soll.

  1. Die Rechtssache weist insoweit auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtli­chen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfest­stellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil be­ruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Ent­scheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lie­ßen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits hinsichtlich der Untersagung der Nutzung des Bürogebäudes zu Wohnzwecken und der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung nicht in diesem Sinne offen.

Die Kostenentscheidung folgt, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abge­lehnt worden ist, aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht, soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung ab­gelehnt worden ist, auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 11.) a) und 13.) c) Satz 1 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019.

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