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15 E 374/26•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-07-01, 15 E 374/26
15 E 374/26Tribunal administratif1 juil. 2026
Der presserechtliche Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW betrifft die Rechtsbeziehung im Verhältnis zwischen Staat und Bürger und ist im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar. Das gilt auch, wenn ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber einer hoheitlich beherrschten juristischen Person des Privatrechts geltend gemacht wird.
Entscheidungsdatum: 2026-07-01
Aktenzeichen: 15 E 374/26
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0701.15E374.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Senat
Der presserechtliche Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW betrifft die Rechtsbeziehung im Verhältnis zwischen Staat und Bürger und ist im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar.
Das gilt auch, wenn ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber einer hoheitlich beherrschten juristischen Person des Privatrechts geltend gemacht wird.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
Die nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bochum verwiesen. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.
Ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, bestimmt sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen. Demgegenüber ist Bürgerliches Recht Jedermannsrecht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1988 - 3 C 65.85 -, juris Rn. 30, sowie Beschluss vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 -, juris Rn. 6; Mardfeldt/v. Albedyll, in: Bader, VwGO, 9. Aufl. 2026, § 40 Rn. 14; jeweils m. w. N.
Nach diesen Grundsätzen ist der mit der Klage geltend gemachte Informationszugangsanspruch öffentlich-rechtlicher Natur. § 4 Abs. 1 LPresseG NRW, auf den der Kläger sein Begehren stützt, verpflichtet Behörden, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Anspruch betrifft die Rechtsbeziehung im Verhältnis zwischen Staat und Bürger und ist im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar.
Vgl. Weberling, in: Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 7. Aufl. 2021, 22. Kap., Rn. 1; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 LPG Rn. 184, jeweils m. w. N.
Das gilt auch, wenn ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber einer hoheitlich beherrschten juristischen Person des Privatrechts geltend gemacht wird, was hier in Bezug auf die von der Deutschen Rentenversicherung Z. (DRV Z. ) gehaltene Beklagte der Fall ist.
Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 30. Januar 2009 - 12 K 1088/08 -, juris Rn. 17 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2012 - VG 27 K 6.09 -, BeckRS 2012, 50999 = ZUM-RD 2013, 38; VG Saarland, Urteil vom 19. Juli 1996 - 1 K 86/95 -, juris (Leitsätze); LG Berlin, Beschluss vom 6. September 2023 - 46 O 172/23 -, juris Rn. 6; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 LPG Rn. 184, m. w. N.; a. A. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 -, juris Rn. 10; VG Hannover, Beschluss vom 5. Juni 2003 - 6 A 4856/02 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N.
Sofern Privatrechtssubjekte öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei öffentlicher Kontrolle unterliegen, unterwirft § 4 Abs. 1 LPresseG NRW auch diese dem spezifisch für Behörden geltenden presserechtlichen Auskunftsanspruch. Der Behördenbegriff des Presserechts ist nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Um der Presse zu ermöglichen, die ihr verfassungsrechtlich garantierte Funktion der Berichterstattung auch über Vorgänge im staatlichen Bereich zu erfüllen, sind von diesem Behördenbegriff auch juristische Personen des Privatrechts erfasst, derer sich die öffentliche Hand zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient und die von dieser beherrscht werden.
Vgl. BGH, Urteile vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 -, juris Rn. 19, und vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, juris Rn. 11 ff. (zum gleichlautenden § 4 Abs. 1 NdsPresseG); OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 B 1183/08 -, juris Rn. 5; Soehring, in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 4 Rn. 19, jeweils m. w. N.
Die pressegesetzlichen Regelungen verpflichten die betroffenen Privatrechtssubjekte dabei nicht als Jedermann und knüpfen nicht an deren Teilnahme am allgemeinen Rechtsverkehr an, sondern begründen eine spezifische Pflichtenstellung, die derjenigen von Behörden als Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, entspricht. Ob die Voraussetzungen für eine Behördeneigenschaft des Privatrechtssubjekt erfüllt sind, ist Frage der Begründetheit der Klage.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 - 10 C 1.20 -, juris Rn. 15 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV), und Beschluss vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 -, juris Rn. 8 (zu § 1 Abs. 2 Hamburgisches Transparenzgesetz).
Auch existiert kein allgemeingütiger Rechtssatz, wonach die Inanspruchnahme von Privatrechtssubjekten - abgesehen von Fällen einer Beleihung - stets als bürgerlich-rechtlich zu qualifizieren wäre. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Abgrenzung einer Streitigkeit als öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist nicht die öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Verfasstheit der Beteiligten eines Rechtsverhältnisses, sondern - wie schon gesagt - der übergeordnete Gesichtspunkt der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 -, juris Rn. 9, m. w. N.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sind nicht gegeben. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG ist die weitere Beschwerde zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Beides ist nicht der Fall.
Im vorliegenden Verfahren ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i. S. d. § 17a Abs. 4 Satz 5 Var. 1 GVG aufgeworfen. Die maßgeblichen Kriterien, nach denen sich das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO richtet, sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. In deren Anwendung steht die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs vorliegend außer Zweifel.
Eine Divergenz nach § 17a Abs. 4 Satz 5 Var. 2 GVG liegt gleichfalls nicht vor. Eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung ist anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht den Rechtsstreit im Ergebnis anders entscheiden will, als es die obersten Gerichtshöfe bisher in vergleichbaren Fällen getan haben. Maßgeblich ist insofern allein eine Abweichung von einem entsprechenden Entscheidungssatz. Die Abweichung muss demnach die Entscheidung tragende rechtliche Erwägungen betreffen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1981 - 7 B 22.81 -, juris Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 17a GVG, Rn. 38, m. w. N.
Eine Abweichung in diesem Sinne ergibt sich nicht aus der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 -, juris Rn. 10,
wonach für eine Streitigkeit über einen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW gegen eine staatlich beherrschte, im Bereich der Daseinsvorsorge tätige juristische Person des Zivilrechts der Zivilrechtsweg eröffnet sei. Die hierzu gemachten Ausführungen sind nicht entscheidungstragend. Der Bundesgerichtshof hat selbst darauf hingewiesen, dass im dortigen Revisionsverfahren nach § 17a Abs. 5 GVG nicht zu prüfen war, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig gewesen ist.
Eine Vorlage nach § § 2 Abs.1 RSprEinhG ebenfalls abl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2020 - 10 B 1.20 -, juris Rn. 11.
Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil keine Gerichtskosten anfallen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 152 Abs. 1 VwGO).
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