Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-06-24, 15 A 806/23

15 A 806/23Tribunal administratif24 juin 2026

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 806/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-24

Aktenzeichen: 15 A 806/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0624.15A806.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah­rens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah­ren auf 3.366,71 Euro festgesetzt.

Gründe

G r ü n d e :

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die für die Prüfung maßgeblichen Ein­wände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begrün­den nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Ernstliche Richtigkeitszweifel sind (nur) gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 - 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3, und vom 19. Mai 2015 - 15 A 86/14 -, juris Rn. 4.

Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall.

Die Beklagte wendet sich erfolglos gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der angegriffene Beitragsbescheid vom 21. November 2019 sei in nur einer Ausfertigung dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau nicht ordnungsgemäß zugestellt und daher nicht wirksam geworden.

Verwaltungsakte, die sich an mehrere Personen richten und lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen in einem Bescheid zusammengefasst sind, müssen grundsätzlich jedem Empfänger gesondert zugestellt werden; die Zustellung an einen Adressaten ersetzt nicht die Zustellung an die anderen Adressaten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -, juris Rn. 8; BFH, Urteil vom 8. Juni 1995 - IV R 104/94 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 26. September 1994 - 22 A 2426/94 -, juris Rn. 11 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. März 2016 - 5 A 302/14 -, juris Rn. 4; Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 13. Aufl. 2025, § 2 VwZG, Rn. 9; jeweils m. w. N.

Dies gilt auch für die Zustellung an Eheleute, sofern nicht anzunehmen ist, dass ein Ehepartner Empfangsbevollmächtigter des anderen ist. Hierfür streitet allerdings keine Vermutung. Vielmehr bedarf es dahingehender Anhaltspunkte im Einzelfall.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -, juris Rn. 8; BFH, Urteil vom 8. Juni 1995 - IV R 104/94 -, juris Rn. 10 (für die Abgabe einer gemeinsamen, von beiden Eheleuten unterschriebenen Steuererklärung); OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1975 - III A 680/72 -, juris Rn. 29; Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 13. Aufl. 2025, § 2 VwZG, Rn. 10.

Das zugrunde gelegt, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, von einer Empfangsvollmacht des Klägers für seine damalige Ehefrau auszugehen sein könnte. Die Beklagte sucht dies daraus herzuleiten, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben habe, sich regelmäßig alleine um die gemeinsame Post gekümmert und auch nach der Trennung noch Post für beide Ehegatten angenommen zu haben, ohne sie an seine Ehefrau weiterzugeben. Dem ist nicht zu folgen. Es mag dahinstehen, ob aus der beschriebenen Handhabung auf das Bestehen einer Empfangsbevollmächtigung des Klägers durch seine Ehefrau für die Zeit vor der Trennung geschlossen werden könnte. Für den hier relevanten Zeitraum danach gilt dies zumal in Ansehung der von der Ehefrau in dem Schreiben vom 20. April 2022 geschilderten Abläufe der Trennung jedenfalls nicht. Besondere Umstände, die auf ein Fortbestehen einer zuvor (ausdrücklich oder konkludent) erteilten Empfangsvollmacht schließen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger noch nach der Trennung die Klageerhebung im Namen beider Eheleute veranlasst hat. Allein die Klageerhebung auch für seine Ehefrau sagt noch nichts darüber aus, dass der Kläger berechtigt war, vertretungsweise in deren Angelegenheiten tätig zu werden. Die nach gerichtlicher Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht erfolgte Mitteilung des vom Kläger beauftragten Rechtsanwalts, nunmehr nur noch den Kläger zu vertreten, spricht im Gegenteil gegen eine derartige Berechtigung.

Weiterhin verfängt auch nicht der Einwand der Beklagten, es stelle sich als rechtsmissbräuchliches venire contra factum proprium dar, wenn es dem Kläger zugutekomme, dass er eine - auch bei der förmlichen Zustellung zur Heilung des Zustellungsmangels führende - Kenntnisnahme seiner damaligen Ehefrau von dem Bescheid durch ein vollmachtloses Unterschlagen des auch an sie gerichteten Schriftverkehrs verhindert habe.

Zwar unterliegen insbesondere auch die verfahrensrechtlichen Rechte des öffentlichen Rechts dem Grundsatz von Treu und Glauben. Gegen diesen Grundsatz verstößt es, aus eigenem Fehlverhalten eine für sich vorteilhafte (verfahrensrechtliche) Rechtsposition abzuleiten. Hat der Adressat eines belastenden Bescheids dessen fehlerhafte Bekanntgabe maßgeblich mitzuverantworten, kann er sich nach Treu und Glauben nicht zu seinen Gunsten auf diesen Fehler gegenüber der Behörde berufen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1990 - 8 C 22.89 -, juris Rn. 10 f., sowie Beschluss vom 22. April 2004 - 6 B 8.04 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2003 - 5 A 1064/02 -, juris Rn. 33 ff.

Hier fehlt es indes schon an einem Fehlverhalten des Klägers gegenüber der Beklagten, das in dieser Rechtsbeziehung den Vorwurf der Treuwidrigkeit rechtfertigen könnte. Insbesondere hat der Kläger in Bezug auf die Beklagte nicht in vorwerfbarer Weise den Eindruck erweckt, Empfangsbevollmächtigter seiner Ehefrau zu sein. Anders als die Beklagte offenbar meint, begründet auch die aus Zweckmäßigkeitserwägungen getroffene Entscheidung einer Behörde für den Erlass eines zusammengefassten Bescheids dieser gegenüber keine Obliegenheit der Adressaten, sich wechselseitig - etwa durch Zurverfügungstellung einer Kopie - die Verfügungsgewalt über die Ausfertigung des Bescheids zu verschaffen und so an der Heilung des im Verantwortungsbereich der Behörde liegenden Zustellungsmangels mitzuwirken.

Schließlich greift auch der Verweis der Beklagten auf (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i. V. m.) § 122 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AO nicht durch. Danach reicht es dann, wenn Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner betreffen, für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Vorschrift gilt lediglich für die (einfache) Bekanntgabe im Sinne von § 122 Abs. 1 AO und ist auf das Verfahren der förmlichen Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz nicht anwendbar.

Vgl. BFH, Urteil vom 8. Juni 1995 - IV R 104/94 -, juris Rn. 11 (zu § 155 Abs. 5 AO 1977); Füssenich, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 36. Edition Stand: 1. April 2026, § 122 Rn. 333.1; Ratschow, in: Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 122 Rn. 114.

Dies gilt auch bei einer - wie hier - ohne gesetzliche Verpflichtung freiwillig gewählten Bekanntgabe durch Zustellung. In der Rechtsprechung unter anderem des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass dann, wenn eine Behörde die förmliche Zustellung angeordnet hat, sie die dafür gesetzlich vorgesehenen Förmlichkeiten beachten muss, selbst wenn sie befugt gewesen wäre, ihren Bescheid statt in der gewählten Weise auch formlos bekanntzugeben.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1994 - 22 A 2426/94 -, juris Rn. 13, sowie Beschluss vom 30. Januar 2017 - 2 B 1226/16 -, juris Rn. 8 f.; siehe ferner BFH, Urteile vom 25. Januar 1994 - VIII R 45/92 -, juris Rn. 32 ff., 39 ff., und vom 8. Juni 1995 - IV R 104/94 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 13. März 2009 - 11 PA 157/09 -, juris Rn. 2; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. September 2000 - 1 BS 226/00 -, juris Rn. 10; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO FGO, 180. Lieferung 3/2024, § 8 VwZG, Rn. 7; Füssenich, in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, 36. Edition Stand: 1. April 2026, § 122 Rn. 279; Schlatmann, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG VwZG, 13. Aufl. 2025, § 1 VwZG, Rn. 6 und § 8 VwZG, Rn. 11; Preisner, in: Graf, BeckOK OWiG, 50. Edition Stand: 1. April 2026, § 1 VwZG, Rn. 7; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 41 Rn. 20 und 202; a. A. etwa Rat­schow, in: Klein, AO, 19. Aufl. 2025, § 122 Rn. 106.

Die gegenteilige Sichtweise stünde in einem Wertungswiderspruch zu § 8 VwZG, der die Heilungsmöglichkeiten bei fehlgeschlagener Zustellung abschließend regelt. Danach tritt eine Heilung förmlicher Zustellungsmängel ohne Geltung der gesetzlichen Zugangsfiktion (vgl. § 41 Abs. 2 VwVfG; § 122 Abs. 2 AO) erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Empfangsberechtigte das Schriftstück nachweislich erhalten hat. Zudem besteht der Zweck der Zustellung nicht nur darin, den Zeitpunkt der Übergabe nachweisen zu können. Sie soll auch gewährleisten, dass der Adressat Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Ordnet die Behörde die Zustellung eines Bescheids an, hat sie aufgrund ihrer Ermessensentscheidung zum Ausdruck gebracht, dass sie diese Form der Bekanntgabe als notwendig und sachgerecht ansieht. Damit soll auch der Adressat vor den Nachteilen einer formlosen Bekanntgabe geschützt werden.

Vgl. BFH, Urteil vom 25. Januar 1994 - VIII R 45/92 -, juris Rn. 43 f.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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