Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-04-24, 1 A 675/24

1 A 675/24Tribunal administratif24 avr. 2026

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 675/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-24

Aktenzeichen: 1 A 675/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0424.1A675.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, den Sturz der Klägerin vom 10. Dezember 2020 vor ihrer Wohnung in U. als Dienstunfall anzuerkennen, beruht die Zulassung der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Rechtssache weist insoweit besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift auf, die von der Beklagten im Zulassungsverfahren dargelegt wurden. Rechtlich schwierig ist im vorliegenden Fall die Auslegung des § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG, der das Zurücklegen des „mit dem Dienst zusammenhängenden“ Weges zu und von der Dienststelle als Dienst fingiert, bei Unfällen des Beamten auf dem Weg, den dieser im Rahmen von Gleitzeit zwischen der Dienststelle und seinem Wohnort zurücklegt, um dort Mittagspause zu halten. Insbesondere ist für derartige Fälle zu klären, ob und ggf. anhand welcher Kriterien - etwa der Länge der Wege zwischen Dienst- und Pausenort und/oder des benötigten Zeitaufwands - die Risikosphäre des Dienstherrn von der - bei einem sog. „eigenwirtschaftlichem“ Verhalten des Beamten betroffenen - Risikosphäre des Beamten abzugrenzen ist.

Soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte - über die Anerkennung des Sturzes der Klägerin am 10. Dezember 2020 als Dienstunfall hinausgehend - verpflichtet hat, die bei dem Sturz erlittenen Verletzungen „Patellafraktur links, Knieprellung rechts, Prellung rechtes Handgelenk“ als Dienstunfallfolgen anzuerkennen, beruht die Zulassung der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils unterliegt, wie die Beklagte hinreichend dargelegt hat, ernstlichen Zweifeln im Sinne dieser Vorschrift. Es spricht nämlich alles dafür, dass das Verwaltungsgericht mit dieser Verpflichtung über den von der Klägerin anhängig gemachten Streitgegenstand hinausgegangen ist und damit gegen § 88 VwGO verstoßen hat.

Liegt ein Zulassungsgrund vor, so bedarf es keiner Entscheidung, ob weiter geltend gemachte Zulas-sungsgründe ausreichend dargelegt sind und vorliegen (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Berufungsentscheidung vorbehalten.

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