Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-04-09, 19 E 252/26

19 E 252/26Tribunal administratif9 avr. 2026

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 252/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-09

Aktenzeichen: 19 E 252/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0409.19E252.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah­rens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

G r ü n d e :

Die Prozesskostenhilfebeschwerde des Klägers ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift kann ein Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, dann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht lediglich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt mit der alleinigen Begründung, der Kläger habe trotz entsprechender Aufforderung keine formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgelegt, deren Benutzung gesetzlich vorgeschrieben sei. Zur weiteren Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtschutzgesuchs (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), hat sich das Verwaltungsgericht nicht geäußert. Auf die Unanfechtbarkeit seiner Entschei­dung hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ordnungsgemäß hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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