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1 A 369/26.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-04-01, 1 A 369/26.A
1 A 369/26.ATribunal administratif1 avr. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-01
Aktenzeichen: 1 A 369/26.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0401.1A369.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Das Zulassungsvorbringen der Kläger genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung der anwaltlich vertretenen Kläger offensichtlich nicht gerecht.
Soweit diese eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend machen, ist die von ihnen formulierte Frage, inwiefern die Abweichungen der Angaben der Kläger ein Hinweis auf die Wahrheit sind, keiner allgemeinen, vom konkreten Einzelfall losgelösten Prognose zugänglich. Die Bejahung oder Verneinung hängt alleine von der individuellen Aussagesituation und von der Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall ab, wie auch die diesbezügliche Zulassungsbegründung eindeutig belegt.
Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu gleichen Anteilen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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