Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-03-18, 4 E 200/26

4 E 200/26Tribunal administratif18 mars 2026

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 4 E 200/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-18

Aktenzeichen: 4 E 200/26

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0318.4E200.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Tren­nungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12.3.2026 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Gründe

Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft ist. Nach dieser Vorschrift können Beschlüsse über Verbindung und Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei dem hier angefochtenen Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12.3.2026. Der Antrag­steller ist in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser unanfechtbar ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallende Gerichtsgebühr in Höhe von 72,00 Euro nicht von der Höhe des Streitwerts abhängig ist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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