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19 A 2106/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2026-01-20, 19 A 2106/24
19 A 2106/24Tribunal administratif20 janv. 2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-20
Aktenzeichen: 19 A 2106/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2026:0120.19A2106.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass für die Klärung der Identität des Klägers auf der ersten Stufe des sog. Stufenmodells zur Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren die Vorlage eines iranischen Personalausweises (Karte-melli) und einer mit einem Lichtbild versehenen Personenstandsurkunde (Shenasnameh) ausreichend sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Dezember 2025 - 1 C 27.24 - (Pressemitteilung abrufbar unter: https://www.bverwg.de/de/pm/ 2025/98) das sog. Stufenmodell fortentwickelt und entschieden, dass der Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität auf der ersten Stufe zuvörderst und in der Regel durch die Vorlage eines Passes zu führen habe. Erst wenn ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar sei, könne er seine Identität auf der zweiten Stufe durch die bislang auf der ersten Stufe hilfsweise genannten Dokumente, namentlich einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild, nachweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens bleibt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
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