Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-26, 19 A 1058/18

19 A 1058/18Tribunal administratif26 nov. 2025

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 1058/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-26

Aktenzeichen: 19 A 1058/18

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1126.19A1058.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf die Streitwertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

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