Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-25, 19 B 1013/25

19 B 1013/25Tribunal administratif25 nov. 2025

Regest

§ 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW verleiht der Schulaufsichtsbehörde keine Befugnis, eine Schülerin oder einen Schüler entgegen der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters im Aufnahmeverfahren seiner Wunschschule zuzuweisen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 1013/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-25

Aktenzeichen: 19 B 1013/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1125.19B1013.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs. 7 Satz 1

Leitsätze

§ 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW verleiht der Schulaufsichtsbehörde keine Befugnis, eine Schülerin oder einen Schüler entgegen der Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters im Aufnahmeverfahren seiner Wunschschule zuzuweisen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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