Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-18, 8 B 538/25

8 B 538/25Tribunal administratif18 nov. 2025

Regest

1. Die befristete Umwandlung einer als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straße in eine Sackgasse kann als Maßnahme zur Erforschung des Verkehrsverhaltens und der Verkehrsabläufe nach 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Halbs. 1 StVO rechtmäßig sein. 2. Zu den Voraussetzungen einer qualifizierten Gefahrenlage i. S. v. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO. 3. Es bleibt offen, ob die Umwandlung einer Durchgangsstraße in eine Sackgasse für den Kraftfahrzeugverkehr eine straßenrechtliche Teileinziehung erfordert.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 B 538/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-18

Aktenzeichen: 8 B 538/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1118.8B538.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: StVO § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6; StVO § 45 Abs. 9 Satz 3

Leitsätze

    1. Die befristete Umwandlung einer als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straße in eine Sackgasse kann als Maßnahme zur Erforschung des Verkehrsverhaltens und der Verkehrsabläufe nach 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Halbs. 1 StVO rechtmäßig sein.
    1. Zu den Voraussetzungen einer qualifizierten Gefahrenlage i. S. v. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO.
    1. Es bleibt offen, ob die Umwandlung einer Durchgangsstraße in eine Sackgasse für den Kraftfahrzeugverkehr eine straßenrechtliche Teileinziehung erfordert.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. Mai 2025 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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