Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-12, 1 A 2843/25.A

1 A 2843/25.ATribunal administratif12 nov. 2025

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 2843/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-12

Aktenzeichen: 1 A 2843/25.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1112.1A2843.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

Den von der Klägerin erhobenen „Widerspruch gegen die negative Entscheidung zum Asylantrag“ versteht der Senat zugunsten der Klägerin als den hier allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung.

Dieser Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, die vorliegend angesichts der am 18. September 2025 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils an den (vormaligen) Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am Montag, den 20. Oktober 2025 abgelaufen ist, nicht wirksam gestellt worden ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt werden. Das ist hier nicht geschehen, obwohl die Klägerin in der zutreffenden, dem angegriffenen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden ist.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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