Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-11, 18 B 1110/24

18 B 1110/24Tribunal administratif11 nov. 2025

Regest

Nach der Spruchpraxis des Senats ist in auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG gerichteten Anordnungsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO der Streitwert auf 1.250,- Euro festzusetzen. Eine hilfsweise begehrte Duldung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet ist.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 18 B 1110/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-11

Aktenzeichen: 18 B 1110/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1111.18B1110.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Senat

Leitsätze

Nach der Spruchpraxis des Senats ist in auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG gerichteten Anordnungsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO der Streitwert auf 1.250,- Euro festzusetzen. Eine hilfsweise begehrte Duldung wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie auf das gleiche Rechtsschutzziel gerichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 1.250,- Euro festgesetzt.

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