Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-11, 12 B 1208/25

12 B 1208/25Tribunal administratif11 nov. 2025

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 12 B 1208/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-11

Aktenzeichen: 12 B 1208/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1111.12B1208.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Senat

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 9. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Gründe

12 B 1208/25 ­

­11 L 1227/25 ­Arnsberg

Beschluss

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

­­

­­

wegen Kinder- und Jugendhilferechts - Hilfe für junge Volljährige;­

hier: Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

hat der 12. Senat des

OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

am 11. November 2025

durch

den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Rauschenberg,

die Richterin am Oberverwaltungsgericht Suchodoll,

den Richter am Oberverwaltungsgericht Basteck

auf die Beschwerde des Antragstellers ­gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Oktober 2025

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 9. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

RauschenbergSuchodollBasteck

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