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8 A 2197/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-11-07, 8 A 2197/23
8 A 2197/23Tribunal administratif7 nov. 2025
1. Nachsorgepflichten treffen denjenigen, der vor der Betriebseinstellung die Genehmigung ausnutzt und die Anlage in seinem Namen, auf seine Rechnung und in eigener Verantwortung betreibt. 2. Ein Betreiberwechsel kann nur bei Führung eines Betriebs und nicht mehr nach Betriebsstilllegung eintreten. 3. Betreiberpflichten aus einer befristeten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gehen nicht auf einen Dritten über, der nach Ablauf der Befristung und der endgültigen Betriebseinstellung wesentliche Teile des Betriebsgeländes kauft und/oder erwirbt.
Entscheidungsdatum: 2025-11-07
Aktenzeichen: 8 A 2197/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1107.8A2197.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat
Normen: BImSchG § 5 Abs. 3; BImSchG § 17 Abs. 4a Satz 2
Nachsorgepflichten treffen denjenigen, der vor der Betriebseinstellung die Genehmigung ausnutzt und die Anlage in seinem Namen, auf seine Rechnung und in eigener Verantwortung betreibt.
Ein Betreiberwechsel kann nur bei Führung eines Betriebs und nicht mehr nach Betriebsstilllegung eintreten.
Betreiberpflichten aus einer befristeten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gehen nicht auf einen Dritten über, der nach Ablauf der Befristung und der endgültigen Betriebseinstellung wesentliche Teile des Betriebsgeländes kauft und/oder erwirbt.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 37.500,- Euro festgesetzt.
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