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6 B 1221/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-29, 6 B 1221/25
6 B 1221/25Tribunal administratif29 oct. 2025
Den Beginn des Sechsmonatszeitraums i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bestimmt der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist ein sachlich-zeitlicher Zusammenhang der insgesamt dreimonatigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten mit der Untersuchungsanordnung zu wahren, der in aller Regel jedenfalls bis zu einem Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende der Dienstunfähigkeit noch gegeben sein wird.
Entscheidungsdatum: 2025-10-29
Aktenzeichen: 6 B 1221/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1029.6B1221.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 123; BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 2; LBG NRW § 33 Abs. 1 Satz 1
Den Beginn des Sechsmonatszeitraums i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bestimmt der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist ein sachlich-zeitlicher Zusammenhang der insgesamt dreimonatigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten mit der Untersuchungsanordnung zu wahren, der in aller Regel jedenfalls bis zu einem Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende der Dienstunfähigkeit noch gegeben sein wird.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
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