Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-29, 6 B 1221/25

6 B 1221/25Tribunal administratif29 oct. 2025

Regest

Den Beginn des Sechsmonatszeitraums i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bestimmt der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist ein sachlich-zeitlicher Zusammenhang der insgesamt dreimonatigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten mit der Untersuchungsanordnung zu wahren, der in aller Regel jedenfalls bis zu einem Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende der Dienstunfähigkeit noch gegeben sein wird.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1221/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-29

Aktenzeichen: 6 B 1221/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1029.6B1221.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 123; BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 2; LBG NRW § 33 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Den Beginn des Sechsmonatszeitraums i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG bestimmt der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist ein sachlich-zeitlicher Zusammenhang der insgesamt dreimonatigen krankheitsbedingten Ausfallzeiten mit der Untersuchungsanordnung zu wahren, der in aller Regel jedenfalls bis zu einem Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende der Dienstunfähigkeit noch gegeben sein wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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