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5 E 358/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-24, 5 E 358/24
5 E 358/24Tribunal administratif24 oct. 2025
1. Bei der Verhältnismäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO kann das Gewicht von Tatvorwurf und betroffenem Schutzgut berücksichtigt werden. 2. Bei der Betroffenheit des Schutzguts der sexuellen Selbstbestimmung kann für die Anordnung ein herabgesetzter Prognosemaßstab zugrunde gelegt werden. 3. Ergeht die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, sind zwischenzeitliche Änderungen zu Gunsten des Antragstellers in der Regel zu berücksichtigen. 4. Die nach dem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts eingetretenen Umstände sind ebenfalls zu berücksichtigen. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist derjenige des Beschwerdegerichts, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Sach- und Rechtslage zugunsten eines Antragstellers geändert hat, so dass sich infolge dieser Änderung nunmehr hinreichende Erfolgsaussichten der noch andauernden Rechtsverfolgung erkennen lassen.
Entscheidungsdatum: 2025-10-24
Aktenzeichen: 5 E 358/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1024.5E358.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat
Normen: VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1; StPO § 170 Abs. 2; StPO § 81b Abs. 1 Alt. 2
Bei der Verhältnismäßigkeit der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO kann das Gewicht von Tatvorwurf und betroffenem Schutzgut berücksichtigt werden.
Bei der Betroffenheit des Schutzguts der sexuellen Selbstbestimmung kann für die Anordnung ein herabgesetzter Prognosemaßstab zugrunde gelegt werden.
Ergeht die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, sind zwischenzeitliche Änderungen zu Gunsten des Antragstellers in der Regel zu berücksichtigen.
Die nach dem ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts eingetretenen Umstände sind ebenfalls zu berücksichtigen. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist derjenige des Beschwerdegerichts, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Sach- und Rechtslage zugunsten eines Antragstellers geändert hat, so dass sich infolge dieser Änderung nunmehr hinreichende Erfolgsaussichten der noch andauernden Rechtsverfolgung erkennen lassen.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. Mai 2024 wird dem Kläger für das Klageverfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q. aus B. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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