Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-29, 6 B 1085/25

6 B 1085/25Tribunal administratif29 sept. 2025

Regest

Der Beginn des Studienjahres im Sinne von § 4 Ziffer 5 Satz 1 StudO-BA Teil B bezieht sich nicht auf den individuellen Beginn des Studiums als solches, sondern auf den Beginn des ersten Studienjahres des jeweiligen Einstellungsjahrgangs. Im Beschwerdeverfahren ist für einen in erster Instanz nicht gestellten, allein im Wege einer Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO zu verfolgenden Antrag grundsätzlich kein Raum, weil das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 1085/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-29

Aktenzeichen: 6 B 1085/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0929.6B1085.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: VwGO § 146; VwGO § 91; StudO-BA Teil B § 4

Leitsätze

Der Beginn des Studienjahres im Sinne von § 4 Ziffer 5 Satz 1 StudO-BA Teil B bezieht sich nicht auf den individuellen Beginn des Studiums als solches, sondern auf den Beginn des ersten Studienjahres des jeweiligen Einstellungsjahrgangs.

Im Beschwerdeverfahren ist für einen in erster Instanz nicht gestellten, allein im Wege einer Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO zu verfolgenden Antrag grundsätzlich kein Raum, weil das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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