Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-22, 20 A 1275/22

20 A 1275/22Tribunal administratif22 sept. 2025

Regest

1. Die Verpflichtung, die Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung eines Tieres nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu tragen, entfällt nicht deshalb, weil ein Dritter zur vorübergehenden Aufnahme des Tieres bereit ist. 2. Sofern der Eigentümer eines nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortgenommenen Tieres selbst nicht in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen, kann er sein Einverständnis zu einer behördlichen Veräußerung geben, aber das Tier nicht eigenhändig veräußern, einem Dritten zur dauerhaften Betreuung überlassen oder den Ort der vorübergehenden Unterbringung bestimmen.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 1275/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-22

Aktenzeichen: 20 A 1275/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0922.20A1275.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsätze

    1. Die Verpflichtung, die Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung eines Tieres nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG zu tragen, entfällt nicht deshalb, weil ein Dritter zur vorübergehenden Aufnahme des Tieres bereit ist.
    1. Sofern der Eigentümer eines nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortgenommenen Tieres selbst nicht in der Lage ist, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherzustellen, kann er sein Einverständnis zu einer behördlichen Veräußerung geben, aber das Tier nicht eigenhändig veräußern, einem Dritten zur dauerhaften Betreuung überlassen oder den Ort der vorübergehenden Unterbringung bestimmen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 873,20 Euro festgesetzt.

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