Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-16, 20 A 536/22

20 A 536/22Tribunal administratif16 sept. 2025

Regest

1. Anordnungen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG sind regelmäßig auch möglich, wenn es keine konkreten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Regelungen zu bestimmten Tierarten oder Haltungsformen gibt. 2. Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 536/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-16

Aktenzeichen: 20 A 536/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0916.20A536.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

Leitsätze

    1. Anordnungen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG sind regelmäßig auch möglich, wenn es keine konkreten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Regelungen zu bestimmten Tierarten oder Haltungsformen gibt.
    1. Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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