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13 E 47/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-16, 13 E 47/25
13 E 47/25Tribunal administratif16 sept. 2025
Es obliegt dem Antragsteller, die Wiedererteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen so zeitig zu beantragen, dass eine nahtlose Fortführung des Taxenbetriebs - gegebenenfalls auch unter Rückgriff auf die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG - sichergestellt ist.
Entscheidungsdatum: 2025-09-16
Aktenzeichen: 13 E 47/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0916.13E47.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Normen: VwGO 166 Abs. 1 Satz 1; ZPO 114 Abs. 1 Satz 1; PBefG 13 Abs. 5; PBefG 13 Abs. 3; PBefG 15 Abs. 1 Satz 5; PBefG 16 Abs. 4
Es obliegt dem Antragsteller, die Wiedererteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen so zeitig zu beantragen, dass eine nahtlose Fortführung des Taxenbetriebs - gegebenenfalls auch unter Rückgriff auf die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG - sichergestellt ist.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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