Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-05, 1 E 480/25

1 E 480/25Tribunal administratif5 sept. 2025

Regest

Den Beteiligten ist vor einer beabsichtigten Änderung des Streitwerts von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG rechtliches Gehör zu gewähren. Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG bleibt ohne Erfolg, wenn zwar eine Gehörsverletzung vorliegt, das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör aber nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne sie zu einer dem Rügeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre. 52 Abs. 6 GKG ist auf Begehren auf Schadensersatz wegen Nichternennung oder Nichtbeförderung analog anzuwenden. Die Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG sperrt eine solche Analogie offensichtlich nicht. Zu den Voraussetzungen der Analogie und den sich insoweit aus Art. 20 GG unter den Gesichtspunkten des Vorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes ergebenden Beschränkungen. Die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG räumt dem Rechtsmittelgericht kein Ermessen zur Änderung der Streitwertfestsetzung ein, sondern regelt nur die Zuständigkeit. Das Rechtsmittelgericht ist daher verpflichtet, die Festsetzung des Streitwerts durch das Erstgericht von Amts wegen zu ändern, wenn sie mit der Rechtslage nicht übereinstimmt. Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß wird durch ergänzende Ausführungen in einer Entscheidung, mit der die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, geheilt, wenn das Gericht ihm in dieser Entscheidung durch bloße Rechtsausführungen zu dem Rügevorbringen abhelfen kann.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 E 480/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-05

Aktenzeichen: 1 E 480/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0905.1E480.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GKG § 69a Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; GKG § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2; GG Art. 20

Leitsätze

Den Beteiligten ist vor einer beabsichtigten Änderung des Streitwerts von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 GKG rechtliches Gehör zu gewähren.

Die Anhörungsrüge nach § 69a GKG bleibt ohne Erfolg, wenn zwar eine Gehörsverletzung vorliegt, das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör aber nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne sie zu einer dem Rügeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre.

52 Abs. 6 GKG ist auf Begehren auf Schadensersatz wegen Nichternennung oder Nichtbeförderung analog anzuwenden. Die Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG sperrt eine solche Analogie offensichtlich nicht.

Zu den Voraussetzungen der Analogie und den sich insoweit aus Art. 20 GG unter den Gesichtspunkten des Vorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes ergebenden Beschränkungen.

Die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG räumt dem Rechtsmittelgericht kein Ermessen zur Änderung der Streitwertfestsetzung ein, sondern regelt nur die Zuständigkeit. Das Rechtsmittelgericht ist daher verpflichtet, die Festsetzung des Streitwerts durch das Erstgericht von Amts wegen zu ändern, wenn sie mit der Rechtslage nicht übereinstimmt.

Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß wird durch ergänzende Ausführungen in einer Entscheidung, mit der die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird, geheilt, wenn das Gericht ihm in dieser Entscheidung durch bloße Rechtsausführungen zu dem Rügevorbringen abhelfen kann.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

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