Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-08-25, 19 B 781/25

19 B 781/25Tribunal administratif25 août 2025

Regest

Die vom Schulleiter bei einem Anmeldeüberhang für das Aufnahmeverfahren an einer Schule verbindlich festgelegten Auswahlkriterien nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO- S I müssen auch bei der Vergabe von nachträglich z. B. durch Umzug kurz vor Schuljahresbeginn freiwerdenden Schulplätzen angewandt werden.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 781/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-25

Aktenzeichen: 19 B 781/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0825.19B781.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs 1; SchulG NRW § 46 Abs 2; APO-S I § 1 Abs 2

Leitsätze

Die vom Schulleiter bei einem Anmeldeüberhang für das Aufnahmeverfahren an einer Schule verbindlich festgelegten Auswahlkriterien nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO- S I müssen auch bei der Vergabe von nachträglich z. B. durch Umzug kurz vor Schuljahresbeginn freiwerdenden Schulplätzen angewandt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme in Klasse 5 der Gesamtschule A. zum Schuljahr 2025/2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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