projets
10 D 40/15.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-30, 10 D 40/15.NE
10 D 40/15.NETribunal administratif30 juil. 2025
Einem Prozessbevollmächtigten kann auf seinen Antrag die Teilnahme an einem Erörterungstermin im Rahmen von § 102a VwGO auch vom europäischen Ausland heraus gestattet werden. Seine Zuschaltung begründet keine Verletzung der territorialen Integrität des anderen Staates, weil in diesem Fall die Bild- und Tonübertragung keine hoheitlichen Wirkungen im Ausland entfaltet.
Entscheidungsdatum: 2025-07-30
Aktenzeichen: 10 D 40/15.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0730.10D40.15NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Senat
Normen: VwGO § 102a; ZPO § 128a
Einem Prozessbevollmächtigten kann auf seinen Antrag die Teilnahme an einem Erörterungstermin im Rahmen von § 102a VwGO auch vom europäischen Ausland heraus gestattet werden.
Seine Zuschaltung begründet keine Verletzung der territorialen Integrität des anderen Staates, weil in diesem Fall die Bild- und Tonübertragung keine hoheitlichen Wirkungen im Ausland entfaltet.
Dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1., Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. S., wird die Teilnahme am Erörterungstermin am 28. August 2025, 9.15 Uhr, per Bild- und Tonübertragung - auch vom europäischen Ausland heraus - gestattet.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.