Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-28, 6 A 789/23

6 A 789/23Tribunal administratif28 juil. 2025

Regest

1. Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeihauptkommissars a. D., der gegenüber dem Dienstherrn eine Entschädigung wegen einer Körperverletzung durch einen Dritten beansprucht, der für den daraus entstandenen Schaden nicht verantwortlich ist 2. Der Begriff der Beschäftigten in § 3 Abs. 2 LGG NRW erfasst nur solche Beamte, die sich in einem aktiven Beamtenverhältnis befinden; Ruhestandsbeamte fallen nicht darunter. 3. Zur Auslegung von § 82a Abs. 4 LBG NRW.

Texte intégral

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 789/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-28

Aktenzeichen: 6 A 789/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0728.6A789.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: LBG NRW § 82a Abs. 4; LGG NRW § 3 Abs. 2; LGG NRW § 15

Leitsätze

    1. Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeihauptkommissars a. D., der gegenüber dem Dienstherrn eine Entschädigung wegen einer Körperverletzung durch einen Dritten beansprucht, der für den daraus entstandenen Schaden nicht verantwortlich ist
    1. Der Begriff der Beschäftigten in § 3 Abs. 2 LGG NRW erfasst nur solche Beamte, die sich in einem aktiven Beamtenverhältnis befinden; Ruhestandsbeamte fallen nicht darunter.
    1. Zur Auslegung von § 82a Abs. 4 LBG NRW.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

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