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11 A 1933/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-16, 11 A 1933/24
11 A 1933/24Tribunal administratif16 juil. 2025
1. Der Träger der Straßenbaulast hat die Verpflichtung, bei Straßenbauarbeiten darauf zu achten, dass das Eigentum von Anliegern nicht rechtswidrig gestört wird. 2. Diese Pflicht erstreckt sich auch darauf, Unterlieger vor Schaden durch wild abfließendes Wasser zu bewahren, das von anderen Grundstücken auf die Straße läuft.
Entscheidungsdatum: 2025-07-16
Aktenzeichen: 11 A 1933/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0716.11A1933.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Normen: NachbG NRW§ 27; VwGO § 86; VwGO § 124; WHG § 3
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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