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21 A 2111/19•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-06-26, 21 A 2111/19
21 A 2111/19Tribunal administratif26 juin 2025
Entscheidungsdatum: 2025-06-26
Aktenzeichen: 21 A 2111/19
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0626.21A2111.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Senat
Das im Umfang der Stattgabe der Klage bereits rechtskräftig geänderte Urteil des Verwaltungsgerichts wird auch hinsichtlich der Klageabweisung geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht gemäß § 2 LWKG NRW in der Fassung vom 9. Dezember 2008 berechtigt war, die Eberherkunft des Klägers auf der Grundlage der für den 10. Warentest für Mastferkel durchgeführten Untersuchungen in der im Testbericht dargelegten Weise zu bewerten und diese Bewertung zur Veröffentlichung frei- oder selbst bekanntzugeben.
Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der Kostenentscheidung aus dem Urteil des 12. Senats des erkennenden Gerichts vom 29. Juni 2021 – 12 A 2111/19 – und der Kostenentscheidung im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2022 – 3 B 23.21 – tragen die Kosten des Verfahrens in den ersten beiden Instanzen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 sowie in der dritten (Beschwerde-)Instanz der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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