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11 A 1756/24.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-05-09, 11 A 1756/24.A
11 A 1756/24.ATribunal administratif9 mai 2025
1. Die Frist für eine Überstellung nach den Regelungen der Dublin III-VO wird auch dann unterbrochen, wenn einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsanordnung mit der Begründung stattgegeben wird, die Überstellung sei praktisch unmöglich. 2. Im Allgemeinen lassen sich bei den Aufnahme- und Lebensbedingungen der Personengruppe der nichtvulnerablen – auch weiblichen – Asylsuchenden in Italien aktuell keine systemischen Schwachstellen i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO feststellen. 3. Das den Mitgliedstaaten durch Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO eröffnete Ermessen wird nicht aufgrund der Aussetzung von Überstellungen durch die Italienische Republik zu einer Pflicht zum Selbsteintritt reduziert. 4. Die Aussetzung von Rücküberstellungen durch die Italienische Republik allein führt nicht dazu, dass eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtswidrig ist.
Entscheidungsdatum: 2025-05-09
Aktenzeichen: 11 A 1756/24.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0509.11A1756.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Normen: AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; AsylG § 34 A Abs. 1 Satz 1; Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2; Dublin III-VO Art. 17 Abs. 1 Satz 1; Dublin III-VO Art. 29 Abs. 1; EMRK Art. 3, GRCh Art. 4
Das Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2024 wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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