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20 A 1507/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-30, 20 A 1507/24
20 A 1507/24Tribunal administratif30 avr. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-30
Aktenzeichen: 20 A 1507/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0430.20A1507.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2023 wird insgesamt aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihre Anträge vom 21. April 2022 und 28. März 2023 die waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz der Einzelladerbüchse des Herstellers W. und einer Repetierbüchse des Herstellers D. zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 32.342,50 Euro festgesetzt.
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