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20 A 1506/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-04-30, 20 A 1506/24
20 A 1506/24Tribunal administratif30 avr. 2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-30
Aktenzeichen: 20 A 1506/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0430.20A1506.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Mit Ausnahme der verfügten Ablehnung des Eintragungsantrags vom 15. Juli 2021 und der hierauf bezogenen Anordnung, die Repetierbüchse Anschütz, Kaliber 6mm FIobert, Herstellernummer 639534 nachweislich einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, wird der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2023 insgesamt aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zum Besitz der Waffen, deren Erwerb dieser unter dem 4. November 2021, 31. Januar 2022, 28. Februar 2022, 1. Mai 2022 und 25. September 2022 angezeigt hat, zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 57.223,75.- Euro festgesetzt.
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